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BGH führt neues Bewertungssystem ein

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Der Bundesgerichtshof hat heute ein neues Bewertungssystem für Urteile eingeführt. Künftig sollen Bürger Entscheidungen des BGH direkt auf dessen Webseite nach verschiedenen Kategorien bewerten können. Der BGH erhofft sich von dieser Evaluation eine bessere Einschätzung, wie die Urteile von Deutschlands höchstem ordentlichen Gericht in der Bevölkerung wahrgenommen werden. Ob die Bewertungen auch Einfluss auf interne Personalentscheidungen beim BGH haben sollen, ist derzeit noch unklar. Artikel vollständig lesen

BGH: „Blogspot“-Entscheidung im Volltext erschienen

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Ende Oktober hat der BGH im Fall „Blogspot“ entschieden. Das vielbeachtete Urteil beschäftigte sich mit der Frage, ob Blogspot für persönlichkeitsverletzende Einträge seiner Kunden gegenüber Betroffenen haftet. Auf dem Google-Dienst „Blogspot“ können Nutzer kostenlos Blogs betreiben. Das Urteil ist nun im Volltext erschienen.

Damals gab es vom BGH zunächst nur eine Pressemitteilung. Zwar liest sich die Begründung weitgehend wie die Ausführungen in der Mitteilung. Man kann nun aber auch ganz offiziell nachlesen, wie der BGH die Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung konkretisiert:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Das Urteil im Volltext.
Kurzbesprechung bei Telemedicus auf Grundlage der Pressemitteilung.

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Aufsatz: Aktuelle Entwicklungen bei der Störerhaftung

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„Wer willentlich adäquat kausal fremde Rechtsgüter verletzt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.” Was so einfach klingt, ist in der Praxis äußerst kompliziert. Das System der Störerhaftung ist im Umbruch: Der BGH hat mit einigen Urteilen kräftig am Haftungssystem gerüttelt, im Wettbewerbsrecht hat er sich von der Störerhaftung sogar komplett verabschiedet (BGH I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet). In anderen Bereichen ist die Störerhaftung so relevant wie nie – für den Internetrechtler gehört die Beherrschung der Grundlagen hier zum unverzichtbaren Handwerkszeug.

Zur Störerhaftung ist in der MMR 2011/8 ein sehr lesenswerter Artikel von Johannes Gräbig erschienen. Der Aufsatz ist jetzt mit freundlicher Genehmigung von Johannes Gräbig und der MMR auf deren Homepage abrufbar.

In seiner Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (MMR 2011, 172) hat sich der BGH von der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht verabschiedet und stattdessen das aus dem allgemeinen Zivilrecht bekannte Haftungskonzept der Verkehrspflichten angewendet. Auch im Bereich des Immaterialgüterrechts nimmt die Rechtsprechung vermehrt eine täterschaftliche Haftung an. Diese Entwicklung – weg von einer Störerhaftung, hin zu einer täterschaftlichen Haftung – wird im Folgenden dargestellt. Zudem wird diskutiert, ob nicht auch im Immaterialgüterrecht auf die Störerhaftung verzichtet und ein einheitliches Haftungskonzept für mittelbare Rechtsverletzungen etabliert werden kann.

Gräbig stellt nicht nur die aktuellen Entwicklungen gekonnt dar, sondern veranschaulicht auch die Systematik, die der Rechtsfigur „Störerhaftung” zu Grunde liegt. Zuletzt diskutiert Gräbig, ob die Störerhaftung nicht insgesamt verzichtbar ist und durch ein besseres Haftungssystem ersetzt werden sollte.

Zum Aufsatz „Aktuelle Entwicklungen bei Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen” (PDF). Artikel vollständig lesen

BGH entscheidet erneut über Google Bildersuche

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Der Bundesgerichtshof hat heute erneut entschieden, dass die Thumbnails in Googles Bildersuche urheberrechtlich zulässig sind (Az. I ZR 140/10). Bereits im April 2010 hatte der BGH geurteilt, dass Urheber nicht gegen die Verwendung ihrer Bilder in der Google-Suche vorgehen können, wenn sie diese selbst ohne Schutzvorkehrungen ins Netz gestellt haben.

Nun hat der BGH außerdem klargestellt, dass dies auch gilt, wenn die Fotos durch Dritte mit Einwilligung des Urhebers ins Netz gestellt werden. Aus der Pressemeldung:

„Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.”

Offenbar ist der BGH der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Urheber in die Verbreitung der konkreten Kopie eingewilligt hat, die Google indiziert hat. Solange der Urheber erlaubt hat, dass seine Bilder auf irgendeiner Webseite veröffentlicht werden, soll Google legitimiert sein, sämtliche Kopien dieser Bilder zu indizieren.

Allerdings sind die Pressemeldungen des BGH eher mit Vorsicht zu genießen. Solange die Entscheidung noch nicht im Volltext verfügbar ist, ist daher Zurückhaltung bei der Interpretation geboten.

Zur Pressemeldung des BGH.
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