Die Buchpreisbindung soll ab September 2016 ausdrücklich auch für E-Books gelten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (PDF) hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Feste Preise bei E-Books sind schon heute üblich, da die Verlage ihre Preise festlegen und veröffentlichen, wie es im Preisbindungsjargon heißt (§ 5 BuchPrG). Ob E-Books bislang unter die „buchnahen Produkte” nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG fallen, ist allerdings nicht endgültig geklärt. Daher sollen E-Books als „zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher” zum Katalog der buchnahen Produkte hinzukommen.
Zur Erinnerung: Bei der Buchpreisbindung geht es darum, das „Kulturgut Buch zu schützen”. So heißt es in § 1 BuchPrG:
(…) „Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.”
Ein Buch-Spotify wäre weiterhin möglich: Ein per Flatrate angebotenes Buch fällt nicht unter einen „dauerhaften Zugriff”. Der temporäre Zugriff über einen monatlichen Mietpreis sei nicht erfasst, so die Entwurfsbegründung ausdrücklich (S. 7).
Entwurf aus dem BMWi (PDF).
Pressemitteilung der Bundesregierung.
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