Ein privater Fernseher im Wohnzimmer, der Arbeits-PC nebenan, das ist sicherlich kein seltenes Szenario. Rundfunkgebühren muss man allerdings nur einmal zahlen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Ende April entschieden (Az. 7 BV 10.443). Selbst wenn man als Freiberufler zusätzlich einen internetfähigen PC gewerblich nutzt, rechtfertigt das keine doppelte Rundfunkgebühr. Aus der Pressemeldung:
„Es handele sich bei dem PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) unterfalle. Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit.”