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Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beschäftigt derzeit die deutschen Arbeitsgerichte. Jüngst hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (17 Sa 11/18) einen großen deutschen Automobilkonzern zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und einer Datenkopie im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO verurteilt.
Diese Entscheidung ist aus zwei Gründen bemerkenswert. Zum einen, weil der Kläger – eine hochrangige Führungskraft – die Auskunft und die Datenkopie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses beansprucht hat. Und zum anderen, weil der Kläger Auskunft über eine spezielle Datenkategorie beansprucht hat, der im Arbeitsverhältnis regelmäßig eine besondere Sensibilität beigemessen wird: Seine persönlichen Leistungs- und Verhaltensdaten.
Daran wird deutlich, dass die datenschutzrechtliche Auskunft und das Recht auf Erteilung einer Datenkopie auch im Arbeitsverhältnis ein weites Anwendungsfeld besitzen. Anlass genug, sich mit dem Spannungsfeld „Arbeitsverhältnis – datenschutzrechtliche Auskunft“ näher zu befassen.
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