Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bestandsdatenauskunft durch Provider neu regeln soll. Damit reagiert die Regierung auf einen Beschluss des BVerfG von Ende Januar diesen Jahres. Darin hatte das BVerfG die bisherigen Vorschriften in § 113 TKG für teilweise verfassungswidrig erklärt. Kritiker befürchten eine zunehmende Überwachung der privaten Kommunikation im Internet. Das Bundesinnenministerium betont hingegen, dass durch die Gesetzesänderungen keine neuen Befugnisse für die Behörden geschaffen werden.
Es stellt sich die Frage: Sorgt der Gesetzesentwurf nur für Rechtsklarheit? Oder soll eine Art „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür”eingeführt werden?
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+++ Neuregelung für Provider-Auskunftspflichten geplant
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Die Schufa kennzeichnet die Möglichkeit einer kostenfreien Auskunft gemäß § 34 BDSG auf ihrer Internetpräsenz nur mangelhaft. Hierauf hat die Verbraucherzentrale Sachsen am Dienstag in einer Pressemitteilung hingewiesen. Die Schufa wirbt in erster Linie mit kostenpflichtigen Auskünften. Dabei enthält die kostenfreie Variante meist alle wesentlichen Daten. Dazu gehören die Wahrscheinlichkeitswerte und eine Auflistung der gemeldeten Telefon- und Mobilfunkverträge, Girokonten, Kredite, Kreditkarten und den Schufa Basisscore. Laut der Verbraucherzentrale Sachsen wird der Verbraucher hierdurch in die Irre geführt:
Die kostenfreie Auskunft verbirgt sich hinter der sperrigen Bezeichnung „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Sie ist erst über mehrere „Klicks“ unter dem Button „Auskünfte“ oder „Produkte“ zu finden.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt von diesem Recht Gebrauch zu machen. Beim Abschluss eines Handyvertrages oder Kreditvertragsverhandlungen beispielweise wirken bei der Schufa falsch eingetragene Daten schnell zu Lasten des Bürgers.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Sachsen.
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