+++ Einsatz von Zoom an Hessischen Hochschulen
+++ EU-Kommission: Verhaltenskodex gegen Desinformation
+++ BVerfG: Journalisten können geleakte Daten verwenden
+++ OVG Münster: Keine Postanschrift von Auskunftssuchenden
+++ EU-Rat für Ausweitung des Abgleichs von DNA- und Gesichtsdaten
+++ DSGVO und Meinungsfreiheit: Deutschland hat keine Ausnahmen gemeldet
+++ EU-Urheberrechtsreform: Internetpioniere gegen Upload-Filter
+++ Bundesregierung soll Gesetzentwurf gegen DSGVO-Abmahnmissbrauch vorlegen
+++ OLG München bestätigt Urteil zur Netzsperre von kinox.to
+++ Hessische Datenschutzbehörde prüft SCHUFA-Auskunftsverfahren
+++ Kritische Resolution zum transatlantischen Privacy Shield
+++ Apple verbietet App-Anbietern Hintergrund-Krypto-Mining
+++ Bürgerrechtler Meinhard Starostik gestorben Artikel vollständig lesen
+++ BMJ stellt Gesetzesentwurf zur Regulierung sozialer Netzwerke vor
+++ BGH: Auch Unternehmen in öffentlicher Hand sind zur Auskunft verpflichtet
+++ OLG Stuttgart zur Zulässigkeit eines Presseberichts zu den „Panama Papers”
+++ Vectoring im HVt-Nahbereich: Telekom-Wettbewerber scheitern mit Klage gegen BNetzA
+++ EU-Parlament fordert klare Standards für Big Data Artikel vollständig lesen
+++ EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab Mai 2018
+++ Erste Verordnung zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes in Kraft
+++ Internet der Dinge: Reform der Verträglichkeit vernetzter Geräte kommt
+++ Staatsanwaltschaft Mainz: Protestaktion gegen AfD-Kundgebung nicht strafbar
+++ BGH-Urteil „Verlegeranteil“ im Volltext erschienen
+++ Grüne wollen Auskunft gegenüber Bundesbehörden regeln
+++ Re:publica 2016: Jubiläumskonferenz zu Internet und Gesellschaft
+++ WhatsApp in Brasilien für 24 Stunden gesperrt Artikel vollständig lesen
+++ Google setzt Recht auf Vergessenwerden bald weitläufiger um
+++ Auch Unternehmen in öffentlicher Hand müssen der Presse Auskunft erteilen
+++ Referentenentwurf einer BSI-Kritisverordnung veröffentlicht
+++ Videoüberwachung im Hannoveraner Nahverkehr: Datenschützer scheitern mit Verbot
+++ LG Hamburg untersagt Facebook-Nutzer Hasskommentar gegen Dunja Hayali
+++ Umgehung des Geoblocking: Paypal sperrt Konto von VPN-Anbieter Artikel vollständig lesen
Der BGH hat heute erneut dazu entschieden, ob Markeninhaber von einer Bank die Bekanntgabe des Kontoinhabers verlangen können (Az.: I ZR 51/12). Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor. Bereits im Juli hatte der EuGH zu dem Spannungsverhältnis zwischen IP-Auskunftsansprüchen und dem Bankgeheimnis entschieden. Ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht dürfe nicht unbegrenzt und bedingungslos gelten. Heute hat der BGH hierzu entschieden, dass eine Bank jedenfalls dann die Auskunft nicht verweigert darf, wenn über das Bankkonto die Zahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde.
Hierzu aus der Pressemitteilung des Gerichts:
Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.
Hervorhebungen nicht im Original
Bislang ist der Volltext der Entscheidung noch nicht veröffentlicht, sodass eine genaue Analyse verfrüht wäre. Interessant ist vor allem, wann und aus welcher Sicht nach dem Maßstab des BGH eine Markenrechtsverletzung offensichtlich ist.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Ausführliche Analyse des EuGH-Urteils vom 16.07.2015 (Az.: C-580/13) Artikel vollständig lesen
Der EuGH hat heute in einem Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage entschieden, ob Bankinstitute bei markenrechtlichen Auskunftsansprüchen Auskunft geben müssen. Ein unbegrenztes und bedingungsloses Auskunftsverweigerungsrecht schränke die Rechte am geistigen Eigentum ein (Az.: C-580/13). Die Entscheidung wird weitreichende Folgen im Zusammenhang mit sämtlichen Auskunftsansprüchen aus dem Recht des geistigen Eigentums haben. Telemedicus mit einer Analyse: Artikel vollständig lesen
Der Presse steht grundsätzlich ein ungehinderter Informationsanspruch zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht Anfang September entschieden (BVerfG, Beschl. v. 8. Sep. 2014, Az. 1 BvR 23/14). Sofern ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestünden, könne, so das BVerfG, dadurch auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache begrenzt werden. Doch wie sind hier die Grenzen zu ziehen?
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Der Innenausschuss hat heute für den – modifizierten – Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft gestimmt. Dieser soll die Auskunftspflichten von Providern gegenüber Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf eine neue rechtliche Grundlage stellen. Damit sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus einem Beschluss vom Januar letzten Jahres umgesetzt werden. Der Entwurf war in den letzten Monaten und auf einer Sachverständigen-Anhörung am Montag vergangener Woche heftiger Kritik ausgesetzt. Daraufhin haben sich Regierungskoalition und SPD auf einige leichte Änderungen verständigt. Trotz der nach wie vor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken soll der geänderte Entwurf morgen im Bundestag verabschiedet werden.
Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde kann direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) hergeleitet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden. Klare Sache: Das Urteil bietet spannenden Stoff für Presse- und Verfassungsrecht. Artikel vollständig lesen