+++ Bundestag beschließt NetzDG-Reform
+++ Bundesrat stimmt TKG-Novelle zu
+++ Bundestag beschließt Gesetz zur Digitalisierung der Pflege
+++ Microsoft kündigt rein europäische Services an
+++ Gesetzesentwurf: Quellen-TKÜ für Nachrichtendienste geplant
+++ Datenschutzbehörden: Stellungnahmen zu Coronavirus
+++ EuGH entscheidet zu Widerrufsrecht bei BahnCard
+++ BGH entscheidet zu WarnWetter-App
+++ KG entscheidet zu Verbraucherschutz bei Netflix
+++ Bundestag debattiert neues NetzDG Artikel vollständig lesen
+++ LG Berlin: Kommentare zu Renate Künast doch teilweise strafbar
+++ BMG: Entwurf für Verordnung über Gesundheits-Apps vorgelegt
+++ BMI: Vorerst keine Gesichtserkennung bei der Bundespolizei
+++ Länder einigen sich auf neuen Glücksspiel-Staatsvertrag
+++ Twitter entfernt Audience Insights Artikel vollständig lesen
Grundsätzlich können Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones Werktitelschutz genießen. Die App mit der Bezeichnung „wetter.de“ aber nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urt. V. 28.01.2015 – I ZR 202/14). Mit Hilfe der App kann der Nutzer auf Wetterinformationen aus Deutschland zugreifen. Der Bezeichnung „wetter.de“ fehle es an der Unterscheidungskraft. Sie sei glatt beschreibend. Denn sie erschöpfe sich nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung. Damit lehnt der BGH die Unterlassungsansprüche gegenüber der Inhaberin der Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ ab.
Zur Pressemitteilung des BGH. Artikel vollständig lesen
Am Mittwoch hat die Bundesregierung nach zähen Verhandlungen und endloser Verzögerung die digitale Revolution im Gesundheitswesen versprochen: In Form des eHealth-Gesetzes. Die Maßnahmen werden für Modernisierungsdruck in Krankenhäusern, bei Ärzten und der Telematikindustrie sorgen, doch am Nutzer geht das alles vorbei. Er ist weiter auf datensichere Apps angewiesen – und damit auf den Mut der Entwickler und Anbieter. Artikel vollständig lesen
Anfang letzter Woche hat das LG Frankfurt Uber aus Amsterdam verboten, Beförderungswünsche über ihre Apps „Uber“ oder „UberPop“ zu vermitteln (Az. 2-03 O 329/14). Voraussetzung: Die Fahrer haben keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Fahrt kostet für den Fahrgast mehr, als die reinen Betriebskosten. Das Verbot wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen. Es gilt deutschlandweit, ist sofort vollstreckbar und zielt in das Herz des Geschäftskonzepts von Uber. Artikel vollständig lesen
+++ Privatkopien: EU-Parlament drängt auf Ausbau der Urheberrechtsvergütung
+++ In-App-Käufe: EU will mehr Verbraucherschutz von Apple und Google
+++ GEMA gewinnt gegen YouTube – Sperrtafeln untersagt
+++ Whatsapp-Alternativen: Laut Stiftung Warentest nur Threema unkritisch
+++ EU-Kommission prescht bei der elektronischen Grenzüberwachung vor
+++ GMX und Web.de warnen vor Adblockern Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
Wer sich aus der rechtlichen Perspektive mit Apps beschäftigt, stößt schnell an Grenzen. In der juristischen Literatur wurden Apps bisher nur von wenigen Pionieren behandelt, erste Gerichtsentscheidungen gab es erst vor wenigen Monaten. Smartphones und Tablets sind längst Teil unseres Alltags – viele Rechtsfragen rund um Apps sind aber noch weitgehend ungeklärt.
Einen wichtigen Schritt zum besseren juristischen Verständnis von Apps, ihrer Entwicklung und ihrem Vertrieb haben Christian Solmecke, Prof. Jürgen Taeger und Thorsten Feldmann vor einigen Wochen mit ihrem Praxishandbuch „Mobile Apps” auf den Markt gebracht.
+++ BGH: Tell-a-Friend-E-Mails sind Spam
+++ BGH: Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis
+++ LG Köln: Telekom darf Drosseltarif nicht als Flatrate verkaufen
+++ LG Hamburg zum Titelschutz für Apps
+++ Facebook-Fanpages: ULD geht in Berufung
+++ NSA-Skandal: „No-Spy-Abkommen“ in Planung Artikel vollständig lesen
Das Landgericht Frankfurt hat sich Anfang Juni mit den AGB des App Stores von Samsung befasst und einige Klauseln für unwirksam erklärt. Hintergrund war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der schon im Sommer letzten Jahres mehrere App Stores untersucht und bemängelt hatte.
Die Entscheidung ist eine der ersten, die sich mit den speziellen vertraglichen Anforderungen bei Apps befasst und hat einige interessante Aspekte zu bieten. Artikel vollständig lesen