Auch hinter dem Design von Spielzeug, Möbeln und sonstigen Gebrauchsgegenständen steckt ein kreativer Prozess. Urheberrechtlich hatte das Produktdesign bisher aber einen Sonderstatus. Schwer fällt in diesem Bereich die Abgrenzung zur reinen Gebrauchsästhetik – die keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Im letzten Jahr hat der BGH in seiner „Geburtstagszugs”-Entscheidung die Anforderungen für den urheberrechtlichen Schutz von Design gesenkt – und damit einen dogmatischen Wandel vollzogen. Das OLG Schleswig hat die neue Rechtsprechung des BGH kürzlich umgesetzt. Artikel vollständig lesen