Große Aufregung im Netz! Instagram, der bekannte Fotodienst, der kürzlich von Facebook aufgekauft wurde, will seine Nutzungsbedingungen ändern. Darunter auch einen Passus, der die Rechte an den Fotos betrifft, die Nutzer bei Instagram hochladen können.
„Instagram will die Fotos seiner User verkaufen”, liest man deshalb überall quer durchs Netz. „Alles halb so wild” schreiben andere. Was stimmt nun? Artikel vollständig lesen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen Apple und Google eingereicht. Nach Ansicht des vzbv verstoßen deren App-Store-AGB gegen deutsches Recht. Zuvor hatte der vzbv die AGB von fünf App Store-Betreibern abgeklopft. Ergebnis: Einzelne Klauseln seien rechtswidrig oder zumindest viel zu unbestimmt gefasst, der Datenschutz werde missachtet – oder die AGB sind schlicht zu lang: Die iTunes-AGB etwa füllen laut vzbv 21 DIN A4-Seiten (Schriftgröße 9) und verhindern somit,
(…) dass Verbraucher die AGB in vollem Umfang wahrnehmen und begreifen.
Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt. Zum Beispiel wurden nach den Bestimmungen von google, iTunes und Nokia personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet, ohne dass die Nutzer aktiv zugestimmt hatten. Die Vertragsbedingungen lassen eine Kontrolle über diese sensiblen Daten nicht zu.
Den Klagen gehen Abmahnungen voraus, die der vzbv an Apple, Google, Nokia, Samsung und Microsoft geschickt hatte. Einzig Microsoft und Nokia haben vollständig Unterlassungserklärungen abgegeben und ihre Dienste angepasst.
Apple und Google stehen nun vor dem LG Berlin. Dort gewann der vzbv im vergangenen März schon die Klage gegen Facebook – David gegen Goliath kann also funktionieren. Ob sich die großen Spieler der Netzlandschaft davon beeindrucken lassen, steht auf einem anderen Blatt.
Zur Pressemitteilung bei surfer-haben-rechte.de (vzbv).
Meldung bei heise.de. Artikel vollständig lesen
Das Thüringer OLG hat mit Urteil vom 9. Mai bestimmte Vertragsklauseln zweier Verlagsgesellschaften für unwirksam erklärt. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Gewerkschaft ver.di hatten gemeinsam gegen die AGB geklagt. Bei den beanstandeten Klauseln handelte es sich um Honorarbedingungen für freie journalistische Mitarbeiter bzw. Fotografen.
Aus dem Beitrag des Instituts für Urheber- und Medienrecht:
Das Gericht untersagte der Beklagten, im Rechtsverkehr mit freien Journalisten bzw. Fotografen im Rahmen von Honorarvereinbarungen bestimmte Vertragsklauseln zu verwenden, die sie den (Honorar-)Verträgen als »rechtliche Hinweise« beigefügt hatte. Konkret beanstandete der Senat u.a. die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Abgeltungsklausel als »zu weitgehend«.
Ähnlich entschied das OLG Rostock am selben Tag. Streitpunkt war hier eine Klausel, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag vorsah. Der DJV begrüßte die Entscheidungen als Doppelsieg für die Freien. Auch der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke würdigte den Richterspruch:
„Das Thüringer Urteil stärkt die wirtschaftliche Position der Freien und zeigt der […] Verlagsgesellschaft klar die Grenzen auf.“
Vergleichbare Urteile waren zuvor bereits in Hamburg und München ergangen.
Zum Bericht beim Institut für Urheber- und Medienrecht. Artikel vollständig lesen
10. Über Werbung auf Facebook
Unser Ziel ist es Werbeanzeigen nicht nur für Werbetreibende sondern auch für dich wertvoll zu gestalten. Damit dies möglich ist, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden: (…)
3. Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche identifizieren.
Ach ja?
StudiVZ will pünktlich zum Jahresbeginn neue AGB einführen. Aber dürfen die das überhaupt? Denn eine nachträgliche Änderung von AGB ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Artikel vollständig lesen