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Das Softwareunternehmen SAP kann den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nicht AGB-rechtlich verbieten. Das hat das LG Hamburg heute im Fall Susensoftware gegen SAP entschieden (Az. 315 O 449/12).
Susensoftware verkauft gebauchte Softwarelizenzen, unter anderem von SAP-Software. SAP stellt allerdings den Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen in seinen AGB unter Zustimmungsvorbehalt – verbietet ihn also erst einmal. Dagegen wandte sich Susensoftware: Das Unternehmen sah in dieser Zustimmungsklausel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und strengte eine rechtliche Überprüfung vor dem LG Hamburg an.
Der Fall steht im Lichte des UsedSoft-Urteil vom EuGH aus dem Jahr 2012. In diesem medienrechtlich vielbeachteten Urteil hatte der EuGH den Handel mit gebrauchten Lizenzen für grundsätzlich zulässig erklärt. UsedSoft hatte mit gebrauchter Oracle-Software gehandelt, obwohl Oracle die Lizenzen nur als „nicht abtretbar” eingeräumt hatte. Es ging dort um die spannende Frage, ob man den Erschöpfungsgrundsatz bei nichtkörperlichen Programmkopien anerkennt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass die Weiterveräußerung von Vervielfältigungsstücken zulässig ist, die einmal in Verkehr gebracht wurden. Anders als etwa beim Weiterverkauf von Datenträgern wie DVDs und CDs war zuvor nicht klar, ob auch nichtkörperliche Programmkopien unter den Erschöpfungsgrundsatz fallen. Der EuGH bejahte dies unter anderem mit der Überlegung, dass die nichtkörperliche Kopie der körperlichen wirtschaftlich gleichstehe.
Dem Urteil des LG Hamburg liegt also ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde wie im Fall UsedSoft: In beiden Fällen versuchten die Softwareunternehmen, den Lizenzvertrieb vertraglich einzudämmen. Das LG Hamburg hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der SAP-Zustimmungsklausel festgestellt.
Gewiss ist jedem Softwareunternehmen der Handel mit gebrauchten Lizenzen missliebig; schließlich geht es um Geld, das ihnen umso mehr entgeht, je stärker der Gebrauchtmarkt ist. Daher besteht bei Softwareunternehmen das Bedürfnis, den Vertrieb mit Gebrauchtlizenzen so klein wie möglich zu halten. Das wird nun immer schwieriger. Denn auch wenn das Urteil des LG Hamburg nach dem UsedSoft-Urteil wohl keine rechtliche Überraschung bietet (der Volltext ist noch nicht verfügbar), so manifestiert es doch die Marschroute in Richtung Rechtssicherheit für den Gebrauchthandel von Softwarelizenzen.
Zur Meldung bei heise online. Artikel vollständig lesen
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Vor ziemlich genau einem Jahr hat der EuGH seine Grundsatzentscheidung zum Handel mit „Gebrauchtsoftware” verkündet. Anlass für die EuGH-Entscheidung war ein Vorlageverfahren des deutschen BGH gewesen, der über einen Streit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft zu entscheiden hatte.
Nun, ein Jahr später, hat der BGH die Vorgaben des EuGH aufgenommen und im Fall UsedSoft ein Urteil getroffen. Artikel vollständig lesen
Darf ein Unternehmen die Weiterveräußerung von Download-Dateien durch AGB untersagen? Das Landgericht Bielefeld hatte sich mit dieser Frage im März zu beschäftigen. Es entschied: Ein Verbot in den AGB ist möglich – die Downloads dürfen also nicht weiterveräußert werden (Az.: 4 O 191/11). Eine interessante Entscheidung, die vor allem aufgrund des Grundsatzurteils des EuGH in Sachen UsedSoft vom letzten Sommer zunächst für Überraschung sorgte. Artikel vollständig lesen
Der Handel mit Softwarelizenzen ist ein urheberrechtlicher Dauerbrenner. Schon seit Jahren streiten sich große Softwarehäuser mit Verkäufern, Kunden und Vermittlern von „gebrauchter” Software um die Frage, in welchen Fällen Software weiterverkauft werden darf.
Im Juli diesen Jahres hatte der EuGH dazu ein Grundsatzurteil gefällt und auch den Verkauf bloßer Lizenzen ohne dazugehörige Datenträger weitgehend für zulässig erachtet. Auch Lizenzen dürften demnach weiterverkauft werden – mit einer Ausnahme: Beim Weiterverkauf von Volumenlizenzen zeigte sich der EuGH kritisch, streifte das Thema aber nur am Rande.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich nun genauer mit dieser Frage zu befassen und entschied am Dienstag: Auch der Verkauf einzelner Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist zulässig. Artikel vollständig lesen
Seit Freitag streiten sich der Musikkonzern EMI und die Online-Verkaufsplattform ReDigi in den USA um die Rechtsmäßigkeit des Verkaufs von „gebrauchten“ Musikdateien. Die entscheidende Frage wird sein, ob ReDigi die sog. „first-sales-doctrine”, das amerikanische Pendant zum Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts, auf seiner Seite hat. Die Entscheidung könnte ein Vorgeschmack auf den Umgang mit „gebrauchten“ Audiodateien innerhalb der EU sein.
Urheberrecht.org berichtet zu diesem Rechtsstreit, der an den „Usedsoft-Fall“ erinnert:
„Wie die »BBC« berichtet, ist EMI der Ansicht, dass digitale Werke nur durch die Anfertigung von Kopien weiterverkauft werden können. Es bestehe keine Gewissheit, dass die »Ersterwerbsdatei« wirklich gelöscht würde. Der Musikkonzern fordert eine Strafzahlung von 150.000,- US-Dollar für jeden über die Plattform weiterverkauften Song.”
Zur Nachricht auf urheberrecht.org.
Telemedicus zum UsedSoft-Urteil des EuGH.
Telemedicus zum Erschöpfungsgrundsatz bei Lizenzen. Artikel vollständig lesen
Der Erschöpfungsgrundsatz ist einer der wichtigsten Grundsätze des Immaterialgüterrechts. Wirklich neu ist er aber nicht. Eigentlich, so schien es, war zu dem Thema schon vor Jahrzehnten alles Wichtige gesagt. Nun ist aber mit zwei wichtigen Entscheidungen des EuGH neue Bewegung in das Thema gekommen. Der Gerichtshof rückt in seiner Rechtsprechung gefährlich nahe an einen Grundsatz der immateriellen Erschöpfung – und könnte damit einen Paradigmenwechsel eines ganzen Rechtsgebiets herbeiführen. Artikel vollständig lesen
Wer eine CD mit Software kauft, kann diese auch weiterverkaufen. Lange war unklar, ob ein Weiterverkauf auch möglich ist, wenn die Software per Download erworben wird. Der EuGH hat sich in Sachen Oracle gegen UsedSoft nun dazu geäußert: Der Weiterverkauf ist auch beim Erwerb per Download zulässig. Die Entscheidung enthält auch darüber hinaus Sprengstoff, der das IT-Recht die nächste Jahre beschäftigen wird. Artikel vollständig lesen
Der Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat sich vorgestern im Rahmen einer Vorabentscheidung zum Rechtsstreit UsedSoft gegen Oracle zur Weiterveräußerung von „gebrauchten“ Softwarelizenzen geäußert.
Bot geht davon aus, dass auch das Herunterladen von Computerprogrammen aus dem Internet ein Verkauf darstelle. Daher bestimme der Erschöpfungsgrundsatz, dass die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig sei.
„Meiner Meinung nach hat der Rechtsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dann eine angemessene Vergütung erhalten, wenn er für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Kopie des Computerprogramms bezahlt worden ist. Ließe man zu, dass er die Weiterveräußerung dieser Kopie kontrollieren und unter dem Vorwand, dass die Kopie nach dem Herunterladen aus dem Internet vom Kunden auf einem Datenträger abgelegt und nicht vom Rechtsinhaber in einem in Verkehr gebrachten Träger verkörpert worden sei, bei dieser Gelegenheit erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies nicht auf den Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, sondern auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Rechtsinhabers hinaus.”
Zulässig sei es jedoch nicht, eine Nutzungslizenz abzutreten, mit der die Vervielfältigung eines Computerprogramms durch die Erzeugung einer neuen Kopie per Herunterladen aus dem Internet ermöglicht werde. Diese Vervielfältigung sei von der Erschöpfungsregel ausgenommen.