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Der Streaminganbieter „Aereo” verstößt nach Auffassung des höchsten US-amerikanischen Gerichts gegen den US-Copyright Act. „Aereo” fängt frei empfangbare Antennensignale ab. Diese Signale werden in einen Stream konvertiert, den Nutzer von „Aereo” abrufen können.
Für die Weitersendung der Signale müssen klassische Kabelbetreiber bezahlen – „Aereo” holte keine Lizenzen ein. Zu Unrecht: Der Supreme Court hat den Dienst als Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Weitersendungs- und Aufführungsrechte der Fernsehsender eingestuft. Mehrere US-Fernsehsender hatten das New Yorker Start-Up wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte verklagt.
Das Urteil in Sachen American Broadcasting v. Aereo im Volltext.
R. Giblin und J. Ginsberg mit weiteren Hintergründen.
Ausführlich bei faz.net.
Das Urteil und seine Folgen für Cloud-Dienste auf irights.info. Artikel vollständig lesen
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Nachdem Ende letzten Jahres die zweifelhafte Abmahnwelle wegen Streamings bei Redtube bekannt wurde, häuften sich schnell die Zweifel von allen Seiten. Überwiegend betrafen diese Zweifel die Perspektive der Abgemahnten. Die Abmahnungen betrafen aber auch indirekt die Betreiber der Pornoseite Redtube und ihre Werbepartner. Diese erwirkten teilweise erfolgreich ein Verbot der Abmahnungen in der bisherigen Form vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 460/13). Der Beschluss ist nunmehr im Volltext erschienen. Artikel vollständig lesen
Wie gestern bekannt wurde, hat das Landgericht Köln in der Causa „Redtube“ bereits am 24.01.2014 den Rechtsbeschwerden von vier Anschlussinhabern stattgegeben und damit seine vorangegangene Entscheidung revidiert: Der Auskunftsbeschluss, der es den Providern gestattet, Name und Anschrift des des zum fraglichen Zeitpunkt einer IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers an die Rechteinhaber herauszugeben, war rechtswidrig. Seine Entscheidung begründet das Gericht mit den zahlreichen Ungereimtheiten der IP-Adressermittlung. Auch fehle es beim Streaming aus einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle an einem rechtswidrigen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers.
Derzeit sind noch rund 110 Beschwerden anhängig, so dass in den nächsten Tagen und Wochen mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist. Der Beschluss hat vor allem Signalwirkung. Auf ihren Anwaltskosten werden die Anschlussinhaber wohl trotzdem sitzen bleiben, die Verantwortlichen hinter dem Unternehmen „The Archive AG“, in deren Auftrag die Abmahnungen verschickt wurden, sind abgetaucht. Auf die Rechtswidrigkeit des Auskunftsbeschluss kann sich zudem nur berufen, wer erfolgreich Widerspruch erhoben hat. Für alle anderen bleibt der Auskunftsbeschluss wirksam. Aber auch für die siegreichen Anschlussinhaber ist fraglich, wie es nun weitergeht. Zwar hat das Landgericht Köln angedeutet, die rechtswidrig ermittelte IP-Adresse könnte in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ob dem tatsächlich so ist, wird sich erst noch zeigen.
Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 27.01.2014.
Der Beschluss des LG Köln vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13, in unserer Datenbank.
Zur Meldung auf Golem.de. Artikel vollständig lesen
Noch immer sorgen die Redtube-Abmahnungen für Schlagzeilen. Die Kanzlei Müller Müller Rößner (MMR) hat heute ein Gutachten zu der Software veröffentlicht, mit der die IP-Adressen der User erfasst worden sein sollen. Die Lektüre ist interessant, bringt aber wenig Licht ins Dunkel. Artikel vollständig lesen
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Seit vergangenem Donnerstag rollt eine neue Abmahnwelle durchs Land. Betroffen sind nach ersten Schätzungen einige Tausend deutsche Nutzer der amerikanischen Streaming-Plattform Redtube.com, einem kostenlosen Dienstleister im Bereich der Erwachsenenunterhaltung. Massenabmahnungen gehören längst zum Alltag und auch U+C Rechtsanwälte sind in der Szene hinlänglich bekannt. Neu dagegen ist die Adressatengruppe: Streaming-Nutzer.
Galt eine Abmahnung wegen Streamings bisher als undenkbar oder zumindest unwahrscheinlich, haben uns U+C Rechtsanwälte nun eines Besseren belehrt. Dabei ist der Zielgruppenschwenk von P2P-Filesharern hin zu Streaming-Nutzern nur konsequent. Streaming hat dem klassischen P2P-Filesharing – zumindest bei den Jüngeren – längst den Rang abgelaufen und ist auf bestem Wege auch die Sharehoster zu verdrängen. Technisch wie rechtlich beschreiten die Rechtsanwälte somit Neuland und begeben sich gleichzeitig auf dünnes Eis.
Telemedicus mit einer ausführlichen Stellungnahme. Artikel vollständig lesen
Dieser Wochenrückblick ist unter Zusammenarbeit mehrerer Telemedicus-Redakteure entstanden. Mitgewirkt haben Dr. Sebastian Brüggemann, Franziska Dockhorn, Lennart Elsass, Susanna Ott und Diana Spikowius.
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