Der BGH hat gestern entschieden, dass die Verwendung von Samples gegen Tonträgerherstellerrechte verstoßen kann. Damit wies er die Revision in einem Rechtstreit zurück, mit dem er sich bereits in seiner Entscheidung Metall auf Metall zu beschäftigen hatte.
Anlass für den Streit war eine Klage der Elektro-Band Kraftwerk gegen die Rap-Sängerin Sabrina Setlur und zwei Komponisten. Diese hatten in dem Stück „Nur Mir” ein kurzes Sample aus dem Stück „Metall auf Metall” von Kraftwerk verwendet. Dabei handelt es sich um einen kurzen Tonausschnitt, in diesem Fall eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz. Diese lief bei „Nur Mir” in ständiger Wiederholung.
Solche Samplings können unter Umständen eine „freie Bearbeitung” darstellen, wenn sie in einem komplexen Musikstück nur einen kleinen Teil der Musik einnehmen. Ein zentrales Argument der Kläger an dieser Stelle: Die Beklagten hätten diese Sequenz ohne weiteres auch selbst einspielen können und sie nicht von der CD kopieren müssen.
Dem schloss sich der BGH nun an: Das Recht der freien Nutzung bestehe in diesem Fall nicht. Es sei einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten möglich gewesen, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original gleichwertig ist.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar. Die genaue Argumentation des BGH ist deshalb noch nicht bekannt.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Telemedicus zur ersten Metall auf Metall-Entscheidung des BGH von 2008. Artikel vollständig lesen