Der EuGH hat vergangene Woche im Fall Sabam gegen Netlog NV entschieden. Der Gerichsthof knüpft fast vollständig an die Entscheidung Scarlet Extended an, die erst vor wenigen Monaten ergangen war. Allein: In Scarlet Extended ging es eigentlich um etwas anderes. Artikel vollständig lesen
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) will das Haftungsprivileg für Host-Provider auf den Prüfstand stellen lassen. Das berichtete sie gestern in einer Pressemitteilung. Der Vorstoß geschah im Nachgang zur Aktion gegen den Sharehoster Megaupload. Doch bietet es sich wirklich an, Host-Provider in Zukunft schärfer haften zu lassen? Artikel vollständig lesen
Ende letzter Woche wurde der Sharehoster MegaUpload geschlossen und die Betreiber verhaftet. Darunter der mutmaßliche Schöpfer von MegaUpload Kim „Kimble” „Kimvestor” „Dotkom” Schmitz. Seitdem kochen die Emotionen im Netz. Das Hacker-Franchise Anonymous nahm Rache und legte amerikanische Behörden-Websites lahm. Viele Nutzer solidarisieren sich mit MegaUpload, „die Branche ist verunsichert”, titelt Reuters.
Aber wie sieht die Rechtslage aus? Wurde hier ein unschuldiger Provider zu Unrecht zur Verantwortung gezogen? Müssen Host-Provider nun schärfere Sanktionen fürchten? Artikel vollständig lesen
Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass Rapidshare nicht dafür haftet, wenn Nutzer über die Server des Unternehmens rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Dateien verbreiten. Das Gericht stellt dem Sharehoster damit erneut einen Freifahrtschein aus und widerspricht der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg. Artikel vollständig lesen
Bereits Ende September hat das OLG Hamburg entschieden, dass Rapidshare uneingeschränkt auf Unterlassung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Dabei liefert das Gericht weitere Argumente zu seiner rigorosen Rechtsprechung über Share-Hoster und sieht in Rapidshare ein Geschäftsmodell, das „den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient”. Artikel vollständig lesen
Das LG Hamburg hat Ende Juli entschieden, dass ein Webhoster ab Kenntnis auch für nicht offensichtliche Rechtsverletzungen seiner Kunden haftet. Selbst wenn der Hoster gar keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten seiner Kunden hat, sei er demnach verpflichtet, die Veröffentlichung zu unterbinden – etwa durch spezielle Filter oder Firewalls. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen wurden. Das entschied das OLG Hamburg Anfang Juli (Az. 5 U 73/07). Streitpunkt war – wieder einmal – die Frage, in welchem Umfang Rapidshare dafür Sorge zu tragen hat, dass der Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden kann. Dabei kam das Gericht zu einem eindeutigen Schluss: Alle bisher eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen sind unzureichend. Helfen könne allein die eindeutige Identifizierung der Nutzer – mit allen Mitteln. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Das hat das LG Düsseldorf Anfang diesen Jahres festgestellt. Rapidshare wollte vor dem LG Düsseldorf gerichtlich feststellen lassen, dass mit diesem Geschäftsmodell keine Rechte der Verwertungsgesellschaft GEMA verletzt werden. Dieser Schuss ging jedoch nach hinten los.
Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos Dateien im Internet publizieren. Dabei veröffentlicht Rapidshare die Dateien nicht selbst, sondern die Nutzer geben den Link zu ihren Dateien nach eigenem Belieben weiter. Artikel vollständig lesen
Der Download-Hoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen werden. Das entschied das LG Düsseldorf am Freitag, wie die Verwertungsgesellschaft GEMA mitteilt. Demnach sei Rapidshare dazu verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Artikel vollständig lesen
Prüfungspflichten, aber nur ein bisschen
Die Urteile vom OLG Köln zum „One-Click-Hoster“ Rapidshare sind nun im Volltext verfügbar. Das Gericht entschied, dass der Download-Hoster für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden als Störer hafte – allerdings nur mit eingeschränkten Prüfungspflichten.
Rapidshare bietet Internet-Nutzern die Möglichkeit, kostenlos Dateien auf seine Server zu laden. Der Kunde erhält daraufhin einen Download-Link. Nur wer diesen Download-Link kennt, kann die entsprechende Datei dann herunterladen. Der Download ist kostenlos, jedoch komfortabler, wenn der Kunde einen kostenpflichtigen „Premium-Account“ erwirbt. Der Service wird unter der Adresse rapidshare.de, bzw. von einem Schwester-Unternehmen, unter rapidshare.com angeboten.
Gegen beide Anbieter hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA eine Einstweilige Verfügung erwirkt: Trotz Abmahnung hatten die Unternehmen nicht verhindert, dass auf ihren Servern urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Download standen. Zwar hatte Rapidshare die fraglichen Dateien gelöscht und ein Filtersystem zu Vermeidung von zukünftigen entsprechenden Uploads installiert – die Filter griffen jedoch nicht. Daraufhin kam es zu den Einstweiligen Verfügungen, über die das OLG Köln zu entscheiden hatte. Das Gericht gab der GEMA in beiden Fällen (teilweise) Recht: Rapidshare haftet als Störer für die Urheberrechtsverletzungen.
Allerdings unterliegen Download-Hoster wie Rapidshare nur sehr eingeschränkten Prüfungspflichten. Artikel vollständig lesen