+++ BGH: Rechteinhaber dürfen Schutz gegen Framing einfordern
+++ Hamburg: Hausdurchsuchung nach beleidigendem Tweet
+++ BGH zum digitalen Vertragsgenerator Smartlaw
+++ BGH: Influencer*innen müssen nicht mehr alle Produktbeiträge als Werbung kennzeichnen
+++ EuGH entscheidet erneut zu Framing
+++ BGH: Kein Schadensersatz wegen VW-Softwareupdate
+++ Bundesregierung stellt Urheberrechtsreform zur Abstimmung
+++ BKartA: Keine Einwände gegen „Clearingstelle Urheberrecht”
+++ LfDI BW verhängt Bußgeld gegen VfB Stuttgart
+++ Bundestag beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
+++ EDSA: Guidelines zu Auftragsverarbeitung und Social Media
+++ BGH: Erben haben Anspruch auf Zugriff auf Facebook-Account
+++ Bundesregierung: Schärferes Kartellrecht gegen Digitalkonzerne
+++ Generalanwalt: Inline-Linking nur mit Erlaubnis zulässig Artikel vollständig lesen
+++ BGH: Framing grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe
+++ BGH zu Kohl-Memoiren: Ghostwriter muss Bänder herausgeben
+++ BVerfG verhandelt zu BKA-Gesetz und lässt Kritik anklingen
+++ EU-Parlament stimmt für Reda-Report, Panoramafreiheit soll bleiben
+++ Nivea-Blau und Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken: BGH weniger streng als BPatG
+++ Ausstrahlung von SWR-Reportage über Zustände in Mercedes-Werken rechtmäßig Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat die Termine für seine nächsten Verhandlungen und Entscheidungen bekannt gegeben. Über einige Verfahren hat Telemedicus zuletzt berichtet. Es folgt eine Übersicht zu solchen Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht, sowie dem Gewerblichem Rechtsschutz.
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Framing ist regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung. Das hat der EuGH vergangene Woche entschieden (Az.: C-348/13). Was manche zunächst als Sieg für die Netzfreiheit gefeiert haben, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen aber als etwas komplizierter. Wir haben uns den Beschluss genauer angeschaut. Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: Framende Links sind regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung
+++ BVerwG: Massenhaftes Scannen von KfZ-Kennzeichen in Bayern ist rechtmäßig
+++ Großrazzien gegen kinox.to-Betreiber
+++ Einigung im Leistungsschutzrecht: Gratiseinwilligung für Google
+++ Ulf Buermeyer: Störerhaftung ist German Angst Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Anna K. Bernzen.
„Ende 2013 ging die Website zweier deutscher Unternehmer online. Was Millionen Nutzer dort täglich zu sehen kriegen, wird dich umhauen…”
So oder so ähnlich könnte es klingen, ließe man Michael Glöß und Peter Schilling sich und das Geschäftsmodell von heftig.co beschreiben – von der Website also, die zur Zeit die deutschen Social-Media-Charts anführt. Die Idee hinter dem aus den USA importierten Erfolgsmodell: Die Betreiber durchsuchen das Netz nach ausgefallenen Fotos, Videos und Texten, die dann mit einer knackigen Überschrift, teils auch mit einem Vorspann versehen auf ihrer Website landen. Den Link zu den Fundstücken posten sie auf ihrer Facebook-Seite. Deren rund eine Million Fans verbreiten die Inhalte durch Teilen und „Gefällt mir”-Klicken.
Mit den Vorgaben des deutschen Urheberrechts ist dieses Geschäftsmodell allerdings nur schwer zu vereinbaren. Stutzig macht das Vorgehen der Betreiber vor allem im Hinblick auf zwei Fragen, auf die weder Gesetzgeber noch höchste Gerichte bisher eine endgültige Antwort gegeben haben: Wie ist das sog. „Embedding” juristisch zu bewerten? Und erteilt ein Rechteinhaber, der Inhalte ins Netz steht, konkludent eine Einwilligung in alle internettypischen Nutzungen ein?
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Der BGH hat heute dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, unter welchen Umständen das Einbinden fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte im Wege des Framing zulässig ist. Eine Frage von großer Tragweite – geht es doch ein Stück weit auch um die „Sharing-Kultur” des Internets. Artikel vollständig lesen