Der 10. Rundfunkstaatsvertrag steht vor der Tür. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat ihn bereits ratifiziert, jetzt muss die Vorlage noch durch die Länderparlamente – und wenn alles klappt, dann gilt ab dem 1. September ein neuer RStV. Für Rundfunkrechtler bedeutet das: umlernen. Der Jurastudent Thomas Wierny aus Münster hat dazu eine Synopse erstellt, die den aktuellen RStV mit der neuen Rechtslage vergleicht.
Aus dem Vorwort:
Am 19.12.2007 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der Länder den zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (10. RÄndStV). Dieser tritt nach der Ratifizierung durch die Landesparlamente am 01. August 2008 in Kraft und bringt viele einschneidende Änderungen des Rundfunkrechts und insbesondere des Rundfunkstaatsvertrages mit sich:
Beispielsweise wird die bisherige Abstimmung in Zulassungsfragen des bundesweiten Privatfernsehens über die DLM durch eine zentrale Zulassungskommission (Kommission für Zulassung und Aufsicht – ZAK) ersetzt, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) um sechs Vertreter der Landesmedienanstalten erweitert und die „Revisionsinstanz“ KDLM abgeschafft.
Ein weiteres großes Feld im neuen Regelungsgefüge stellt die Regulierung von Plattformen dar. Der Staatsvertrag nimmt sich somit auch der neuen Technologien wie IPTV oder auch des Handy-TV via DVB-H oder DMB an. Diese und viele weitere Änderungen – beispielsweise in den Bereichen Gewinnspiele, Verbraucherschutz und Zuordnung von Übertragungskapazitäten – erfordern eine ausführliche Einarbeitung der sich im Medienrecht bewegenden Juristen.