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Süddeutsche Zeitung unterliegt gegen Adblock Plus

Das Landgericht München I hat eine Klage der Süddeutschen Zeitung gegen den Werbeblocker Adblock Plus abgewiesen (Urteil vom 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15). Damit folgt das Gericht dem bisherigen Trend in der Rechtsprechung, wonach der Vertrieb von Werbeblockern grundsätzlich als rechtskonform eingestuft wird. Die Eyeo GmbH als Hersteller von Adblock Plus hatte sich schon in der Vergangenheit in zahlreichen Gerichtsverfahren (erfolgreich) zu Wehr gesetzt.

Wettbewerbsverhältnis? Ja. Gezielte Behinderung? Nein.

Auch in dem jüngsten Verfahren der „Süddeutschen“ gegen den bekannten Werbeblocker ging es um dieselben lauterkeitsrechtlichen Kernfragen, welche schon die anderen Gerichte beschäftigt hatten:

Ist Eyeo als Hersteller von Adblock Plus, insbesondere im Hinblick auf die sog. Whitelisting-Funktion, ein Mitbewerber im Verhältnis zu den Publishern und werden diese durch das Bereitstellen der Werbeblocker-Software in wettbewerbswidriger Weise gezielt behindert?

Bisher waren sich die Gerichte in dieser Frage einig. Lediglich das Landgericht Frankfurt hatte bisher in einem Beschlussverfahren eine andere Ansicht zu dieser Frage vertreten.

Wettbewerbsverhältnis

Das Landgericht München I bejaht im vorliegenden Fall die Mitbewerbereigenschaft der beiden Parteien, da zwischen diesen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Nach Auffassung des Gerichts tritt die Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten – dem Vertrieb des Werbeblockers – mit der Klägerin in Wettbewerb.

Das Gericht ging dabei zur Bestimmung des Wettbewerbsverhältnisses von folgenden Maßstäben aus:

„Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist (…) anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2015;1129 – Hotelbewertungsportal).“

Gezielte Behinderung

Eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 n.F konnten die zuständigen Richter jedoch nicht feststellen.

Wie schon in den Verfahren zuvor, nahm das Gericht eine Verdrängungsabsicht in dem Sinne, dass die Beklagte den Zweck verfolgt, die Klägerin an ihrer wettbewerbsrechtlichen Entfaltung zu hindern und vom Markt zu verdrängen, nicht an. Das Anbieten der Werbeblocker-Software mit der Whitelisting-Funktion durch die Beklagte führe auch nicht dazu, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne.

Kein unmittelbarer oder mittelbarer Eingriff

Das Gericht stellt fest, dass kein unmittelbarer Eingriff seitens Eyeo vorliege. Eine unlautere produktbezogene Behinderung durch das Angebot und den Vertrieb der Software sei nicht gegeben, da nicht unmittelbar auf das Produkt der Süddeutschen, also deren Internetseite eingewirkt werde.

Zudem komme auch ein mittelbarer Eingriff nicht in Betracht.
Die Beklagte schaffe mit ihrer Software nicht etwa eine Möglichkeit zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen der Klägerin, sondern ermögliche dem jeweiligen Nutzer lediglich darüber zu entscheiden, welche Inhalte letztlich auf dessen Endgerät geladen und dargestellt werden sollen. Die Entscheidungskompetenz des Nutzers ist in diesem Zusammenhang ein schon bekanntes Argument aus den Entscheidungsgründen der anderen Verfahren.

Die Kammer ergänzt, dass sich an dem gefundenen Ergebnis auch im Hinblick auf den von der Klägerin angeführten Eingriff in die Presse- bzw. Berufsfreiheit nichts ändert. Dieser verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5 und 12 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden Schutz, so das Gericht.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden, dies ist bis dato seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch nicht geschehen.

Hintergründe zum Streit um Adblock-Plus

, Telemedicus v. 30.03.2016, https://tlmd.in/a/3071

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