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Suchmaschinenoptimierte Webseiten sind Sprachwerke

Am 26.6. hat das OLG Rostock entschieden, dass suchmaschinenoptimierten Webseiten als Sprachwerken ein urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG zukommen kann. Das Gericht bestätigte damit einen Beschluss des Landgerichts Rostock, wonach die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat: Die unzweifelhaft von der Klägerin erstellte Webseite dürfe als urheberrechtlich geschütztes Werk von der Beklagten nicht ohne Hinweis auf ihre Urhebereigenschaft genutzt werden.

Grundlegende Frage des Streits war, ob einer Webseite urheberrechtlicher Schutz zukommen kann und dem Seitenersteller ein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG gebührt. Das OLG stellte fest, dass die Gestaltung von Webseiten, die nur auf einer HTML-Datei basieren, regelmäßig nicht den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen im Sinne von § 69a UrhG genieße. Wohl aber könnten solche Webseiten als Sprachwerke mit ausreichender Schöpfungshöhe angesehen werden:

Zwar bietet die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten.
Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter „…“ in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine „Google“ unter den ersten Suchergebnissen erscheint. […] Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. […] Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 21.07.2007, https://tlmd.in/a/316

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