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StudiVZ gewinnt Prozess gegen Facebook

StudiVZ ist kein rechtswidriges Plagiat von Facebook. Das hat das LG Köln heute entschieden (Az. 33 O 374/08). Die amerikanische Facebook Ltd. hatte vor dem Landgericht geklagt, weil StudiVZ das Design und einige Funktionen von Facebook übernommen haben soll. Und in der Tat war StudiVZ vor allem in den Anfangstagen der Internetseite Facebook extrem ähnlich. Rechtswidrig war dies jedoch nicht, so die Entscheidung des Landgerichts.
Design nicht grundsätzlich schutzfähig

Das Problem: Designs von Internetseiten sind nicht grundsätzlich geschützt. Selbst die Übernahme ganzer Stylesheets oder HTML-Seiten kann durchaus urheberrechtlich erlaubt sein, sofern es sich nicht um ein ganz besonders außergewöhnliches Design handelt.

Und auch das Nachbauen einzelner Funktionen ist zunächst urheberrechtlich nicht verboten. Nur wenn Teile des Programmcodes eins zu eins übernommen werden, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Allerdings ist dieser Programmcode in der Regel nicht öffentlich zugänglich. StudiVZ hätte schon direkten Einblick auf die Server von Facebook haben müssen, um diesen Code übernehmen zu können. Dass dem so war konnte Facebook jedoch nicht beweisen.

Kern des Streits war deshalb die Frage, ob eine sog. „Herkunftstäuschung” vorlag. Dies ist nämlich nach § 4 Nr. 9 a) UWG wettbewerbswidrig. Bestand also für die Nutzer eine Verwechslungsgefahr zwischen StudiVZ und Facebook? Nein, sagten nun die Kölner Richter. Denn als StudiVZ Ende 2005 in Deutschland auf den Markt kam, war Facebook hierzulande noch völlig unbekannt. Eine Verwechslung sei schon deshalb weitestgehend ausgeschlossen gewesen. Und die bloße Anlehnung an „Look & Feel” von Facebook ist für sich allein genommen nicht ausreichend, um StudiVZ den Betrieb zu untersagen.

So jedenfalls der aktuelle Stand der Dinge. Die Urteilsbegründung ist jedoch noch nicht im Volltext verfügbar und die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob Facebook gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit nicht bekannt.

Facebook führt daneben auch noch in den USA einen Prozess gegen StudiVZ. Welche Auswirkungen das Urteil aus Köln nun auf dieses Verfahren haben wird, ist zur Zeit noch nicht absehbar.

Weitere Hintergründe beim Focus.

Update:

Facebook hat mittlerweile angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

, Telemedicus v. 16.06.2009, https://tlmd.in/a/1363

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