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Streit um Streifen – EuGH entscheidet über Adidas-Marke

„Drei vertikale, parallel verlaufende Streifen gleicher Breite, die seitlich an Sport- und Freizeitbekleidung angebracht werden und in einer mit der Grundfarbe dieser Kleidungsstücke kontrastierenden Farbe ausgeführt sind.“ Hinter diesen Worten verbirgt sich die Bildmarke von Adidas. Aber in welchem Umfang wird diese Marke geschützt? Dürfen etwa Konkurrenten Kleidung mit nur zwei solchen Streifen anbieten? Zu diesen Fragen hat der EuGH am 10. April entschieden.

Der Fall wurde dem Europäischen Gericht vom Hoge Raad vorgelegt. Das oberste Gericht der Niederlande bat darum, die Richtlinie 89/104/EWG zur Harmonisierung des Markenrechts auszulegen, damit es den nationalen Rechtsstreit beurteilen kann (sog. Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV).

Adidas hatte gegen mehrere Kleidungshändler wie u.a. H&M und C&A geklagt. Das Unternehmen sah seine Rechte an der Bildmarke verletzt. Die Gegenseite argumentierte, dass diese Marke nur aus Streifen bestehe. Für solche einfache Symbole gelte ein großes Freihaltebedürfnis des Marktes. Der Handel mit Kleidung, die mit nur zwei Streifen versehen ist, verletze daher nicht das Recht von Adidas an der drei-Streifen-Marke.

Auslegung der Richtlinie

In seinem Urteil beschäftigt sich der EuGH mit der Frage, in welchem Verhältnis solche Allgemeininteressen zum Markenrecht stehen. Grundsätzlich versucht die Richtlinie einen Ausgleich zwischen den beiden Positionen zu finden. An verschiedenen Stellen wird das Freihaltebedürfnis (als Element der Warenverkehrs- bzw. Dienstleistungsfreiheit) geschützt. Dieser Schutz beginnt schon bei der Entstehung von Markenrechten, indem Art. 3 Eintragungshindernisse aufzählt. So können Marken, die keine Unterscheidungskraft besitzen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b), lediglich beschreibender Natur sind (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) oder aus dem allgemeinen Sprachgebrauch stammen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), nicht geschützt werden. Diese Hürden wurden allerdings von Adidas genommen – die Bildmarke wurde registriert, das Unternehmen kann Rechte an dem Kennzeichen geltend machen.

Gemäß Art. 12 der Richtlinie besteht die Möglichkeit, dass eine einmal eingetragene Marke auch nachträglich wieder verfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nach Abs. 2 Buchst. a

nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Beziehung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist (…).

Auch diese Vorschrift dient dem Schutz des Freihaltebedürfnisses. Im vorliegenden Fall haben die beklagten Kleidungshändler allerdings nicht geltend gemacht, dass die Rechte von Adidas an der Marke gar nicht (mehr) gemäß Art. 3 bzw. 12 existieren. Sie bestehen lediglich auf das Recht, ihre Kleidung mit zwei Streifen versehen zu dürfen – einem Symbol, das der Adidas-Marke nur ähnlich ist.

Ob die Benutzung eines ähnlichen Kennzeichens die Rechte an einer eingetragenen Marke verletzt, richtet sich nach den Art. 5 und 6 der Richtlinie. Gemäß Art. 5 kann der Rechteinhaber eine solche Verwendung dann verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr (Abs. 1 Buchst. b) bzw. eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung (Abs. 2) vorliegt.

1) Vorliegen einer Verwechslungsgefahr?

Zunächst beschäftigt sich der EuGH mit den Vorrausetzungen für eine Verwechslungsgefahr:

Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hängt die Beurteilung der Frage, ob eine solche Gefahr vorliegt, „von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen“. Die Verwechslungsgefahr ist also unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

Das Argument der Beklagten, dass der Wettbewerb ein Bedürfnis nach freier Verfügbarkeit bestimmter Zeichen hat, wurde vom EuGH nicht akzeptiert. Bei der Verwechslungsgefahr ist allein auf die Wahrnehmung durch das Publikum abzustellen. Die Anerkennung eines Freihaltebedürfnisses im Rahmen dieser Frage würde nach Ansicht des Gerichts zu einer Unterwanderung des Markenrechtsschutzes führen, denn:

Darüber hinaus können Zeichen, die grundsätzlich für alle Wirtschaftsteilnehmer verfügbar bleiben müssen, in missbräuchlicher Weise mit dem Ziel benutzt werden, beim Verbraucher Verwechslungen hervorzurufen. Wenn sich der Dritte in einem solchen Zusammenhang auf das Freihaltebedürfnis berufen könnte, um ein der Marke doch ähnliches Zeichen frei zu benutzen, ohne dass deren Inhaber dem unter Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr widersprechen könnte, würde hierdurch die wirksame Anwendung der in Art. 5 Abs.1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Regelung beeinträchtigt.

Bloße Dekoration?

Nach der Ansicht der Adidas-Konkurrenten handelt es sich bei ihren Streifen-Symbolen lediglich um eine Dekoration – die Kunden würden sie gar nicht als Markenzeichen wahrnehmen. Auch dieses Argument lässt der EuGH nicht gelten. Der dekorative Charakter schließe eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Entscheidend sei, ob der Durchschnittsverbraucher eine gedankliche Verbindung zwischen den zwei Streifen und der Marke „Adidas“ herstellt und sich somit über die Herkunft des Produktes täuscht. Die endgültige Entscheidung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, überlässt der EuGH dem nationalen Gericht. Allerdings argumentiert er zum Schluss noch einmal zugunsten von Adidas:

Wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, hängt diese Beurteilung nicht allein vom Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen ab, sondern auch davon, wie leicht das Zeichen mit der Marke, insbesondere wegen deren Bekanntheitsgrad im Markt, in Verbindung gebracht werden kann.

Je bekannter die Marke ist, desto größer ist nämlich die Zahl der Wettbewerber, die ähnliche Zeichen benutzen möchten. Das Vorhandensein einer großen Menge von mit ähnlichen Zeichen versehenen Waren auf dem Markt könnte die Marke dadurch verletzen, dass es ihre Unterscheidungskraft zu vermindern droht und ihre Hauptfunktion gefährdet, die darin besteht, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren zu gewährleisten.

2) Ausnutzung und Beeinträchtigung?

Der Schutz vor Ausnutzung und Beeinträchtigung ist im Gegensatz zu dem vor Verwechslungsgefahr nicht zwingend durch die Richtlinie vorgeschrieben. Er ist als „Kann-Vorschrift“ den Mitgliedstaaten überlassen. Das nationale Recht der Niederlande sieht einen solchen vor. Er steht nur bekannten Marken zu, was im vorliegenden Fall jedoch kein Problem darstellt. Anders als bei der obigen Fallgruppe findet hier keine Verwechslung durch die beteiligten Verkehrskreise statt. Die beiden Produkte werden lediglich (aufgrund ihrer Ähnlichkeit) gedanklich miteinander verknüpft. Nach der Ansicht des EuGH kann auch hier das von den Adidas-Konkurrenten geltend gemachte Freihaltebedürfnis keine Rolle spielen:

Es ist festzustellen, dass das Freihaltebedürfnis weder mit der Beurteilung des Grades der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen noch mit der gedanklichen Verknüpfung etwas zu tun hat, die die beteiligten Verkehrskreise zwischen dem Zeichen und der Marke herstellen könnten. Es kann somit kein relevanter Gesichtspunkt für die Prüfung sein, ob die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die abschließende Beurteilung obliegt auch hier dem vorlegenden Gericht.

3) Beschränkungen des Markenrechts?

Der EuGH ist der Argumentation der beklagten Kleidungshändler bisher nicht gefolgt: Das Freihaltebedürfnis kann nicht bei der Beurteilung der Frage angeführt werden, ob in die Rechte des Markenrechtsinhabers eingegriffen wird. Die Richtlinie normiert jedoch in Art. 6 bestimmt Fälle, in denen seine Rechte eingeschränkt werden können. So sind insbesondere gemäß Abs. 1 Buchst. b Beschreibungen und Angaben zum Produkt zu Gewerbe- und Handelszwecken erlaubt.

Das Freihaltebedürfnis kann jedoch in keinem Fall eine selbständige Beschränkung der Wirkungen der Marke sein, die zu den in Art. 6 Abs.1 Buchst.b der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen hinzutritt. (…) Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung und aus den Erklärungen, die die Wettbewerber von adidas vor dem Gerichtshof abgegeben haben, hervor, dass diese zur Rechtfertigung der Benutzung der streitigen Zwei-Streifen-Motive deren rein dekorativen Charakter geltend machen. Hieraus folgt, dass das Anbringen von Streifenmotiven auf Bekleidung durch diese Wettbewerber nicht dazu dient, eine Angabe über ein Merkmal dieser Waren zu machen.

Damit können sich die beklagten Unternehmen auch nicht auf Art. 6 der Richtlinie berufen.

Der EuGH hat damit die rechtlichen Unklarheiten in dem Fall beseitigt. Ob die Verwendung der zwei-Streifen-Dekoration tatsächlich eine Verletzung der Bildmarke darstellt, hat das niederländische oberste Gericht nun unter den Vorgaben dieses Urteils zu entscheiden.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 12.04.2008, https://tlmd.in/a/747

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