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Streit um Schloss-Photos geht weiter

Wer hat das Recht, Photos von staatlichen Schlössern und Gärten gewerblich zu nutzen? Der Eigentümer oder der Photograph? Um diese Frage kreist der Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und einem Photographen bzw. zwei Photoagenturen. Das Landgericht Potsdam hatte vor gut einem Jahr zugunsten der Stiftung entschieden; nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Urteile in der Berufung aufgehoben (Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09, 5 U 14/09). Nach dieser Rechtsprechung gibt es kein „Vorrecht des Eigentümers”, die Abbildungen seines Eigentums zu verwerten.
Recht am Bild der eigenen Sache?

Die Vorinstanz hat einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Eigentümers noch aus dessen Recht an den Anlagen abgeleitet. Es gebe zwar kein „Recht am Bild der eigenen Sache” – allerdings umfasse das Eigentumsrecht auch die Befugnis, dieses gewerblich zu verwerten. Insofern bestehe ein Recht, Photos, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, zu verbieten, sofern sie kommerziell genutzt werden sollen.

Das sieht das Oberlandesgericht vollkommen anders. Es weist das Recht zur gewerblichen Nutzung dem Photographen zu. In der Pressmitteilung des Gerichts heißt es dazu:

„Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. ”

Nach Ansicht der Richter ergibt sich auch nichts anderes aus der Parkordnung, die entsprechende Aufnahmen von einer Einwilligung abhängig macht. Da nämlich keine Einlasskontrollen stattfänden, würde der Eindruck erweckt, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet. Das OLG hat zwar eine Revision zum BGH zugelassen, dennoch feiert der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) die Urteile schon jetzt als „Sieg für die Pressefreiheit”.

Die Pressemitteilung des OLG.

Die Meldung beim DJV.

Telemedicus zu den Urteilen der Vorinstanz.

, Telemedicus v. 19.02.2010, https://tlmd.in/a/1654

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