Wann soll Online-TV Rundfunk sein? Erst kürzlich befand die Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle im Medienbereich (KEK), dass die Schwelle von zulassungsfreien Telemedien zum zulassungspflichten Rundfunk überschritten sei, wenn das Video 500 mal zeitgleich abgerufen werden kann. Diese Definition ist aber nicht unumstritten.
Die Definition der KEK deckt sich mit jener der Landesmedienanstalten. Diese sind u.a.für die Lizenzierung privater TV-Sender zuständig und streben eine Lizenzpflicht für all jene Web-TV-Angebote an, bei denen die Möglichkeit von 500 zeitgleichen Zugriffen besteht. Die Pläne stoßen jedoch zunehmend auf Widerstand.
KEK und DLM: Meinungsbildungsrelevanz entscheidend
Wie ein Strukturpapier der der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) festhält, handele es sich insbesondere bei Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und Web-Casting (ausschließliche Übertragung von Rundfunkprogrammen über das Internet) nicht um zulassungsfreie Telemedien-Angebote, sondern um Rundfunk. Dies sei in der amtlichen Begründung des Telemediengesetzes auch ausdrücklich festgehalten. Komplizierter sei die Lage hingegen u.a. bei einer Mischung aus Streaming- und On-Demand (Abruf)-Inhalten sowie bei den Web-TV-Angeboten der Zeitungsverlage, so Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW und Vorsitzender der GSPWM. Dort müsse jeweils eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden.
Zur Abgrenzung ziehen KEK und Landesmedienanstalten die allgemein anerkannten Kriterien aus Rundfunkstaatsvertrag und Rechtsprechung heran. Bei rein über das Internet verbreiteten Angeboten sei danach entscheidend, ob es sich um an die Allgemeinheit gerichtete, audiovisuelle Darbietungen handele, die für die Meinungsbildung relevant seien. Dies hänge von der Suggestivkraft, der Aktualität und der Breitenwirkung des jeweiligen Angebots ab. Zweifelsohne seien Online-TV-Angebote hinsichtlich der beiden erstgenannten Kriterien mit herkömmlichem Fernsehen vergleichbar. Unterschiede bestünden lediglich im Bereich der Breitenwirkung. Im Internet sei diese von der Übertragungskapazität des Servers abhängig.
Medienrechtlich, so Schneider, mache es keinen Unterschied, ob Inhalte im herkömmlichen Fernsehen oder über das Internet verbreitet werden. Die Definition, ob es sich um ein Rundfunkangebot handele, sei schließlich nicht von der gewählten Plattform abhängig. Daher unterlägen in Deutschland alle Veranstalter von Fernsehprogrammen gem. § 20 Abs. 1 RstV einer Lizenz-Pflicht. Lizenzieren hieße, in einem System anzukommen, das gewisse Rechte und Pflichten mit sich bringe, z.B. Werberegeln sowie die Einrichtung eines Jugendschutzbeauftragten. Die gewählte Grenze von 500 zeitgleichen Zugriffen sei zwar letzten Endes willkürlich, aber die Größenordnung stimme.
Kritiker: „Letzte Zuckungen einer überkommenen Institution“
Über eine Definition von Rundfunk im Zeitalter seiner Digitalisierung lässt sich indes vortrefflich streiten: Der Mainzer Rechtsprofessor Dieter Dörr, ehemaliger KEK-Vorsitzende und ständiges Mitglied im Expertenrat der KEK, sieht laut Heise jedenfalls keinen Handlungsbedarf der Landesmedienanstalten. Diese Form des „kleinen Rundfunks“ in Form von Telemedien dürften zulassungsfrei gehalten werden, da sie weniger Einfluss auf die Meinungsbildung hätten als klassische Radio- und TV-Sendungen.
Wenig begeistert zeigen sich insbesondere die Zeitungen- und Zeitschriftenverlage, die immer häufiger Web-TV-Angebote auf ihren Internetseiten zur Verfügung stellen. Welt-Online-Chefredakteur Christoph Kneese spricht gegenüber epd medien von einem Sündenfall: Die Erteilung von Rundfunklizenzen sei auf die ehemalige Frequenzknappheit in den analogen Netzen zurückzuführen. Angesichts nahezu unbegrenzter Kapazitäten im Internet gäbe es heutzutage keine Notwendigkeit mehr, Web-TV einer Lizenzpflicht zu unterwerfen. Ein solches Vorhaben entspräche einem überholten Obrigkeitsdenken.
Harsche Kritik erfahren die Pläne der Landesmedienanstalten auch von Thomas Knüwer, Redakteur beim Handelsblatt:
Die Landesmedienanstalten werfen im Kampf um das eigene Überleben ihre gesellschaftliche Verantwortung über Bord. Denn eine ihrer Kernaufgaben ist die Lizenzierung privater TV-Sender. Doch wenn alle, egal ob Privatmann, Unternehmen oder Sender seine Inhalte über das Internet verbreitet – wer braucht dann noch LfM & Co.?
Zwar sei es richtig, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Angebot Rundfunk ist, nicht davon abhängen könne, welche Plattform gerade gemeint ist. Es könne aber nicht sein, dass beim Aufkommen einer neuen Plattform oder Technologie, die alten Regeln aufgezwungen werden. Die Regeln müssten sich der Realität anpassen, nicht die Realität den Regeln. So liefen beispielsweise viele Online-TV-Projekte über Plattformen wie YouTube. Knüwer im Handelsblatt-Blog:
Und die ermöglichen natürlich über 500 zeitgleiche Zugriffe, sonst könnten sie ihren Laden dichtmachen. Youtube also müsste vermutlich sich bei der LFM lizenzieren. Und jeder, der bei Youtube Videos einstellt.
Bisher keine allgemein nachvollziehbaren Kriterien
Alles in allem wirkt der Vorstoß der Landesmedienanstalten und jetzt auch der KEK unausgegoren: So wies Schneider beispielsweise die Frage, wie denn der Begriff „zeitgleich“ genau zu definieren sei, als „Haarspalterei“ zurück. Man gehe sowieso nicht von einem exakt zeitgleichen Zugriff aus. Bemängelt wird auch, dass die geforderte Lizenzpflicht Internetangebote, die außerhalb von Deutschland betrieben werden, außer Acht ließe.
Einmal mehr zeigt sich in dieser Debatte, dass der derzeitige Rundfunk-Regelungsapparat kaum mehr mit den Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen ist. Viele der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Annahmen hinsichtlich der Gestaltung der Rundfunkfreiheit lassen sich auf den Onlinebereich nicht übertragen. Vermehrt wird daher die Auffassung vertreten, dass eine adäquate Regelung nur erreicht werden könne, indem entweder Web-TV eigenen, den veränderten Voraussetzungen angepassten Regelungen unterworfen werde – oder indem die Rundfunkordnung insgesamt einem neuen Rundfunkbild entsprechend neu ausgestaltet wird (vergleiche hierzu Dierking/Möller, MMR 07/2007).
Insgesamt fehlt es daher nach wie vor an allgemein nachvollziehbaren Kriterien für die Einstufung von Internetinhalten als Rundfunk. Das Medienmagazin DWDL weist diesbezüglich aber zu Recht auf die Wichtigkeit klarer Abgrenzungskriterien hin:
Für die Wirtschaft(…) eine wichtige Frage. Denn für die Investition in ein neues Rundfunkangebot braucht es klare Regeln zur Orientierung. Was darf ein Anbieter und was nicht? So ist die Frage, ob ein Angebot Rundfunk sein wird oder nicht von der ersten Minute der Planung an relevant. Vor allem wegen der Finanzierung. (…) Doch klare Vorgaben, die als Richtschnur eine feste Größe darstellen, haben die Regulierer wohl nicht im Blick. Fest steht nur, das Rundfunk etwas mit Reichweite zu tun habe.