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Streaming und Kopierschutz: LG München verbietet TubeBox

Das Landgericht München hat im August den Vertrieb der Software TubeBox untersagt. Mit TubeBox lassen sich Audio- und Videokopien von Streams anfertigen. Die Software umgeht nach Ansicht des LG München den Kopierschutz der Streaming-Portale und verstößt damit gegen § 95a UrhG. Im konkreten Fall ging es um ein Musikvideo auf MyVideo.

Wie der Download von Streams verhindert wird

Im Netz kursiert ein breites Angebot an Diensten, mit denen sich Videostreams „abgreifen” lassen. Gewollt ist das beim Streaming ja gerade nicht: Hier wird das Material beim Anwender nur zwischengespeichert. Klar, dass Software Argwohn bei Rechteinhabern auslöst, wenn hiermit dauerhafte Kopien erstellt werden können. Und auch Betreiber von Streaming-Seiten haben ein Interesse daran, dass ihre Streams nicht heruntergeladen werden können. Erneute Klicks sind schließlich Geld wert.

Doch wie verhindern MyVideo, Youtube und Co technisch, dass Nutzer die Streams herunterladen? Eine Möglichkeit ist die Verschlüsselung: Für Flash-Inhalte bietet Adobe eine Technik namens RTMPE (Encrypted Real Time Messaging Protocol) an. Dabei übernimmt eine spezielle Server-Software von Adobe die Verschlüsselung, die einen Download der Videos verhindert.

Eine weitere Option ist eine Token-URL, die den wahren Link versteckt, hinter dem sich das Videofile auf dem Server verbirgt. So auch im Fall von MyVideo: Der Rechteinhabers eines Musikstückes hatte moniert, dass die Software TubeBox von Freemium den Kopierschutz verletzt. Denn mit TubeBox ließ sich das streitgegenständliche Video herunterladen, das auf MyVideo mit einer Verschlüsselung versehen war.

TubeBox verletzt § 95a UrhG

Nach § 95a UrhG ist es verboten, Maßnahmen zum Schutz von Werken ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu umgehen. Das LG München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Voraussetzungen an die Wirksamkeit eines Kopierschutzes zu stellen sind – und ob MyVideo sie erfüllt:

Als „wirksam” sind sie nach § 98a Absatz 2 Satz 2 anzunehmen, wenn die geschützten Werke (…) durch eine Zugangskontrolle oder durch einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung unter Kontrolle gehalten werden.

Die Schutzmaßnahme muss dabei keinen absoluten Schutz bieten, sondern vielmehr eine Hürde darstellen, die für einen normalen Nutzer nicht ohne weiteres überwunden werden kann.

Diese Qualität hatte Freemium der RTMPE-Technik abgesprochen: Sie sei „veraltet und vollkommen nutzlos”. Das LG München schloss sich dem nicht an und hat die Umgehung der technischen Schutzmaßnahme bejaht. Schließlich hatte der Anbieter der Software erklärt, es sei „knifflig” gewesen, den Download von MyVideo-Material zu ermöglichen. Eine frühere Version von TubeBox war dazu noch nicht in der Lage – so hatte es der Softwarehersteller selbst in seiner Update-History dargestellt. Das LG München hierzu:

Dadurch wird deutlich, dass es sogar für ein mit erheblichem Aufwand betriebenes Angebot wie das [des Beklagten] und sein Team schwierig war, den vorhandenen [Kopierschutz] auf MyVideo zu umgehen.

Damit ist Freemium der Vertrieb von TubeBox untersagt.

Reaktion auf das Urteil

Der Bundesverband der Musikindustrie äußerte sich naturgemäß positiv über das Urteil und fügte hinzu, dass er die „Überdehnung der Privatkopieschranke” schon seit längerem an die Bundesregierung adressiert habe:

„Gerade mit Blick auf die von der Branche immer weiter ausdifferenzierten legalen Angebote sollte mittlerweile klar sein, wie groß der Handlungsbedarf ist – letztlich im Sinne der Orientierung des Nutzers.”

Der gewohnte Ruf nach dem Gesetzgeber. Doch was kann der überhaupt tun, um die „Überdehnung” der Privatkopie einzuschränken? Das wird – wie so häufig bei Statements dieser Art – nicht klar. Immerhin ist der Kopierschutz ja bereits gesetzlich geschützt; und dieses Urteil bestätigt diesen Schutz.

Somit wird wohl ein Ruf nach schärferen Strafen gemeint sein – oder nach einer effektiveren Rechtsdurchsetzung. Schließlich verhalten sich auch Nutzer rechtswidrig, die einen Kopierschutz umgehen. Denkbar wäre: Youtube und Co könnten gesetzlich verpflichtet werden, ihre Zugriffsdaten zu tracken und zu registrieren, wenn Nutzer Streams herunterladen – was dann an Rechteinhaber zu melden wäre.

Ein dunkles Szenario; doch was könnte sonst gemeint sein? Die Tatsache, dass Nutzer Kopien von Inhalten anfertigen, wird sich wohl nicht durch Gesetze aus der Welt schaffen lassen. Außerdem könnte sich das Problem eines Tages von selbst lösen: Sobald die Bandbreiten stärker und wir tatsächlich überall online sind, braucht es die Kopie auf dem Endgerät möglicherweise gar nicht mehr.

Fest steht: Anbieter von Download-Managern wie TubeBox verstoßen mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen geltendes Recht – denn die meisten Streams sind mit einem Kopierschutz versehen.

Das Urteil 7 O 10502/12 im Volltext.
Zur Meldung auf Telepolis.
Zur Stellungnahme des Bundesverbandes der Musikindustrie.

, Telemedicus v. 27.11.2012, https://tlmd.in/a/2476

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