Telemedicus

, von

Strafbarkeit illegaler Downloads: Japan zieht nach

Das japanische Parlament hat letzten Mittwoch ein Gesetz verabschiedet, das illegale Downloads von Musik- und Videodateien unter Strafe stellt. Es tritt im Oktober dieses Jahres in Kraft. Wer solche Inhalte ohne Berechtigung herunterlädt, muss danach mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis oder umgerechnet gut 20.000 Euro Geldstrafe rechnen.

Japan ist Nachzügler

Schon seit 2010 ist es in Japan illegal, Inhalte ohne die entsprechenden Rechte herunterzuladen. Sanktionen waren aber bisher nicht geregelt. Das hat sich nun geändert. Ursprünglich schlug das Bildungsministerium den Änderungsentwurf vor – damals immer noch ohne Strafvorschriften. Zwei liberaldemokratische Oppositionsparteien bewirkten dann aber, die Rechtsfolgenregeln zu verschärfen. Letzten Mittwoch winkten die Abgeordneten den finalen Entwurf dann mit 212 zu 12 Stimmen durch.

Dass urheberrechtswidrige Downloads pönalisiert werden, ist allerdings nichts Neues. Beispielsweise § 506 des Urheberrechtsgesetzes der USA bestraft unter bestimmten Umständen denjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung „by the reproduction (…), including by electronic means“ begeht. Auch in Deutschland bestehen ähnliche Normen.

Rechtslage in Deutschland

Zentrale Norm in Deutschland ist § 106 UrhG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Um es kurz zu machen: Wer eine Kopie eines Werkes auf seinem Computer speichert, der vervielfältigt. Wenn keine Einwilligung des Urhebers vorliegt, bleibt höchstens die Möglichkeit, dass die Kopie durch Gesetz zugelassen ist.

Hier verweist der Gesetzgeber auf die Schrankenregelungen in den §§ 44a ff. UrhG. Wer urheberrechtlich geschützte Musik- oder Filmwerke zum privaten Vergnügen herunterlädt, dem dürfte eine solche Ausnahme aber kaum zugute kommen. Einziger Lichtblick: Das Recht auf Privatkopie, § 53 UrhG. Hierfür darf allerdings keine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage” benutzt worden sein. Was das im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Aber: Wer einen aktuellen Kinofilm von einem Sharehoster herunterlädt, sollte auf der Hut sein. Spätestens wenn eine szenetypische Dateibezeichnung hinzutritt, müsste die Skepsis die womöglich berechtigte Ahnungslosigkeit überwiegen.

Kritik aus Japan universell einsetzbar

Diese Ahnungslosigkeit stellen auch japanische Kritiker des Gesetzesvorhabens heraus: Der einfache Nutzer wisse oft gar nicht, wann eine Datei legal oder illegal sei. Hinzu komme, dass das Gesetzesvorhaben zu eilig durchgeführt wurde und letztlich zu schwerwiegende Strafen anordne.

Daisuke Tsuda, IT- und Musikjournalist, gab dem Parlament als geladener Experte sogar eine darüber hinausgehende Stellungnahme ab: Er fürchte, dass die Strafverfolgung sich bald auch auf Spiele und Bücher ausdehne – das behindere gar die Informationsfreiheit und schade auf lange Sicht sogar der Industrie. Sein Vorschlag: den Endnutzer zu schonen und bereits beim illegalen Uploading anzusetzen. Denn ohne illegale Uploads gäbe es keine illegalen Downloads, so die Argumentation. Sein Statement: „Es gibt viele Wege, gegen Piraterie durchzugreifen. Warum wenden wir uns einer solch brutalen Methode zu?“ Eine heutzutage berechtigte Frage, die man auch in anderen Ländern stellen kann.

Die Meldung bei der Japan Times (englisch).
Infos dazu auch auf Spiegel Online.

, Telemedicus v. 27.06.2012, https://tlmd.in/a/2350

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory