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Stört der EGMR die deutsche Störerhaftung?

Ein Gastbeitrag von Anna K. Bernzen.

Klickte man Anfang 2014 auf die Startseite des estnischen Internetportals DELFI, fiel der Blick dort zuerst auf ein auffälliges blaues Banner mit den Worten „Sotschi Olympia”. Auf den Sprungschanzen und den Eislaufbahnen der olympischen Winterspiele fiel Estland mit nur 25 Athleten und Athletinnen und ohne Medaillen nicht weiter auf. Eine andere Eisfläche sorgt jedoch dafür, dass der baltische Staat zuletzt zumindest in der juristischen Welt viel Beachtung bekam.

Im Winter 2006 veröffentlichte das dort sehr bekannte und beliebte Nachrichtenportal DELFI einen Artikel über die Pläne eines großen Fährunternehmens, die Route seiner Schiffe künftig durch jene Eisstraßen zu legen, die das estnische Festland mit den umliegenden Inseln verbinden. Ein heißes Thema, zu dem auch viele wenig begeisterte DELFI-Leser eine ausgeprägte Meinung hatten, wie sich in den Kommentaren unter dem Artikel deutlich zeigte: Mit Postings wie „f***ing s**theads” und „go drown yourself” griffen sie vor allem den Mehrheitseigner der Fährfirma persönlich an. Das vorerst letzte Wort dazu sprach im Oktober 2013 nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und könnte damit auch die deutsche Diskussion um die Störerhaftung ins Schlittern bringen.

320 Euro für „f***ing s**theads”

Der Unternehmer klagte – und gewann in letzter Instanz vor den estnischen Gerichten gegen das Internetportal. Umgerechnet 320 Euro Schadensersatz wurden ihm für gut 20 rechtsverletzende Kommentare zugesprochen. Trotz dieser vergleichsweise geringen Summe entschied DELFI sich, den Fall vor den EGMR zu bringen. Die Urteile der estnischen Gerichte, so seine Argumentation, verletzten es in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) in Art. 10 Abs. 1 garantiert. Im vergangenen Herbst lehnte eine Kammer des EGMR das jedoch ab. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liege vor, der sei allerdings gerechtfertigt gewesen. Der EGMR und die estnischen Gerichte lagen damit auf einer Linie.

Allerdings ist die Begründung des Gerichtshofs nicht nur für die Betreiber von Nachrichtenportalen beunruhigend: Der Artikel, das hielt der EGMR einleitend zwar fest, befasste sich ganz sachlich mit einem Thema von großem gesellschaftlichen Interesse. Gerade deshalb jedoch hätte das Portal mit negativen Kommentaren rechnen und besondere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, argumentierten die Richter. DELFI hatte zwar durchaus für solche Fälle vorgesorgt. Seine Sicherheitsmaßnahmen reichten aber nach Ansicht der Juristen nicht aus: Der Wortfilter, etwa für beleidigende Ausdrücke, sei zu leicht zu umgehen. Auch das Notice-and-Take-Down-Verfahren, das die sofortige Löschung von gemeldeten rechtsverletzenden Kommentaren vorsah, genüge nicht. Schon gar nicht dürfe DELFI sich darauf berufen, dass es die Kommentare auf einen Hinweis hin sofort entfernt habe. Seine hohen Hürden begründete der EGMR vor allem mit dem kommerziellen Betrieb der Website und der im Internet potentiell großen Leserschaft der Kommentare.

Kein Schadensersatz nach deutschem Recht

DELFI überzeugte all das nicht. Mitte Februar entschied die Große Kammer, also die höchste Instanz des EGMR, die von DELFI beantragte Verweisung anzunehmen und den Fall noch einmal zu untersuchen. Möglich, dass die Richter das Urteil ihrer Kollegen kippen. Möglich aber auch, dass die strenge Entscheidung bestätigt wird. Solange das Urteil besteht, ist es mit der deutschen Rechtslage allerdings schwer bis gar nicht zu vereinbaren. Zum Schadensersatz hätte DELFI für die Nutzerkommentare unter seinem Artikel vor den deutschen Gerichten meines Erachtenswohl nämlich nicht verurteilt werden können.

Erste Hürde: Haftungsprivileg
Die erste Hürde wäre hier bereits § 10 S. 1 TMG gewesen. Der enthält ein Haftungsprivileg für fremde rechtsverletzende Inhalte, für die Portalbetreiber nur einstehen müssen, wenn sie diese kannten oder von Umständen wussten, aus denen sich die Verletzung offensichtlich ergibt, und sie die betroffenen Inhalte nicht unverzüglich entfernt haben. Da DELFI keinerlei Kontrolle über die Kommentare ausübte, diese nicht bearbeitete oder sich in anderer Weise zu eigen machte, waren die Inhalte der Kommentare allein solche der Nutzer, also für den Portalbetreiber fremd. Tatsächliche Kenntnis von den Beleidigungen hatte der zudem erst, als die Anwälte des Unternehmers ihm eine Liste der Kommentare zukommen ließen. Noch am selben Tag aber wurden alle beanstandeten Äußerungen entfernt.

Bliebe also nur die Kenntnis von Umständen, die offensichtlich auf eine Rechtsverletzung hindeuten. Obwohl die Straßburger Richter in ihrer Entscheidung darlegen, sich zu nationalen Haftungsprivilegien – ein ähnliches existiert im estnischen Recht – nicht äußern zu wollen, wird aus ihrer Argumentation deutlich: Ein Portalbetreiber soll stets Kenntnis haben, wenn er einen kritischen Artikel veröffentlicht. § 10 S. 1 TMG wäre dann auf die Kommentare unter solchen Beiträgen niemals anwendbar. Das wäre allerdings eine sehr enge Auslegung des Haftungsprivilegs, die es für tagesaktuelle Nachrichtenportale vielfach faktisch unmöglich machen würde, sich darauf zu berufen. Dass die Interpretation des auf der E-Commerce-Richtlinie beruhenden Privilegs allein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zugestanden hätte, steht auf einem anderen Blatt.

Schadensersatz nur von Täter oder Teilnehmer
Doch selbst wenn man dem Verständnis der EGMR-Richter folgt und die Haftungsprivilegierung verneint, hätte der Mehrheitseigner in Deutschland keinen Schadensersatz zugesprochen bekommen. Ein Anspruch hierauf hätte nämlich eine Haftung des Nachrichtenportals als Täter oder Teilnehmer an der Persönlichkeitsrechtsverletzung vorausgesetzt. Das wäre zum Beispiel gegeben, wenn DELFI durch seinen Artikel zu den rechtsverletzenden Kommentaren angestiftet hätte. Wie der EGMR aber selbst feststellte, handelte es sich bei dem vielkommentierten Artikel um einen ausgewogenen Bericht. Dass dessen Leser sich beleidigend äußern, konnte und musste DELFI also nicht wissen. Eine Schadensersatzhaftung käme für die Portalbetreiber in Deutschland letztlich daher nicht in Frage.

Höchstens Haftung als Störer

Damit könnte das Nachrichtenportal in Deutschland allenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung haften. Wichtigste Voraussetzung für eine solche Haftung allerdings: Der Portalbetreiber muss die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt haben. Auf über vier Seiten erklären die Straßburger Richter, warum DELFI das vorliegend getan haben soll – und stehen damit erneut im Widerspruch zu deutschem und europäischen Recht. Proaktive Prüfpflichten, wie der EGMR sie bei der Veröffentlichung kritischer Artikel nun offenbar fordert, hat schließlich nicht nur der deutsche Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 TMG ausgeschlossen. Sie werden europaweit auch durch die zugrunde liegende E-Commerce-Richtlinie verboten. Regelmäßig fordern die Gerichte stattdessen Wortfilter und Meldesysteme für die Verletzten – also genau das, was auch DELFI auf seinem Portal installiert hatte. Nur bei Hinweisen auf klare Rechtsverletzungen muss der Betreiber demnach die konkreten Inhalte sperren. Erneut: Genau das hatte DELFI auf Hinweis des Haupteigners hin getan. Auch ein Unterlassungsanspruch bestände gegen den Portalbetreiber in Deutschland also nicht.

Vom Schutz des Persönlichkeitsrechts zur Selbstzensur

Was bedeutet vor diesem Hintergrund also die Entscheidung des EGMR? Die EMRK hat in Deutschland nur den Rang einfachen Bundesrechts. Es steht den Gerichten also weiterhin frei, die Pressefreiheit der Betreiber in ihrer Interessenabwägung stärker zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht des Verletzten. Das dürfte regelmäßig auch geboten sein. Denn eine so strenge Haftung für Nutzerkommentare unter kritischen Artikeln, wie sie der EGMR nun offenbar vorschreiben will, hat großes Potential, in den Kern der Pressefreiheit einzugreifen.

Muss sich die Redaktion bei jedem Artikel über ein gesellschaftlich relevantes, aber brisantes Thema um mögliche Schadensersatzansprüchen sorgen, schreibt sie vielleicht lieber gar nicht mehr darüber. Oder deaktiviert die Kommentarfunktion unter dem Artikel und schließt so jeglichen Diskurs mit den Nutzern von vorneherein aus. Die Beurteilung der Protagonisten eines Artikels als „f***ing s**theads” mag zu einer sachlichen Auseinandersetzung vielleicht nicht viel beitragen. Doch muss die Presse deshalb faktisch zur Selbstzensur gezwungen werden? Bei allem sicher notwendigen Schutz des Persönlichkeitsrechts im Internet: Das kann auch der EGMR nicht gewollt haben.

Das Urteil aus Oktober im Volltext (englisch).
HP Lehofer mit einer ausführlichen Besprechung.

Anna K. Bernzen. Foto: Alle Rechte vorbehalten.
Anna K. Bernzen
Foto: Alle Rechte vorbehalten.

Anna K. Bernzen, LL.B. studiert Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim. Sie ist als geprüfte Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums sowie deutsches und europäisches Verfahrensrecht von Prof. Dr. Mary-Rose McGuire und am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Hans-Joachim Cremer tätig und schreibt als freie Autorin für diverse Print- und Onlinemedien. Ihre Interessenschwerpunkte liegen – wen überrascht es – im Medien- und Urheberrecht.

, Telemedicus v. 26.03.2014, https://tlmd.in/a/2739

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