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Startschuss für Wahlwerbung im Rundfunk

Ab dem morgigen Donnerstag – dem 31. Tag vor der Bundestagswahl – werden wieder Wahlwerbespots der Parteien im Rundfunk ausgestrahlt. Schon im Jahr 1962, als das Fernsehebild noch schwarz-weiß war, hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Vergabe von Wahlsendezeiten festgestellt:

Wahlpropaganda im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gehört heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien. Infolge ihrer Breitenwirkung kommt ihr […] eine besondere Bedeutung zu. Sie ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. (BVerfGE 14, 121 [132])

Doch welche gesetzliche Grundlage hat Wahlwerbung im Rundfunk? Wie werden die Sendezeiten den einzelnen Parteien zugeteilt? Und welche Alternative bietet das Internet?

Gesetzliche Grundlage für Wahlwerbung im Rundfunk

Wahlwerbung ist Bestandteil des Parteienprivilegs, Art. 21 Abs. 1 GG. Allerdings steht sie im Spannungsfeld mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, die journalistische und politische Unabhängigkeit garantiert. Daher sind alle Rundfunkanbieter gleichermaßen nach § 42 Abs. 2 S. 1 RStV verpflichtet, Wahlwerbespots zu senden:

§ 42 Sendezeit für Dritte
[…]
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. […]

Dies gilt gemäß § 42 Abs. 3 RStV aber nur für bundesweit verbreitete Rundfunkprogramme. Bei landesweiten oder regionalen Programmen sind in den Landesmediengesetzen meist entsprechende Verpflichtungen vorgesehen, teilweise aber wird die Entscheidung den einzelnen Rundfunkanbietern auch selbst überlassen. Allerdings müssen Sendeunternehmen, die fakultativ Wahlwerbung schalten, die gleichen Grundsätze wie die aus § 42 Abs. 2 RStV Verpflichteten beachten.

Werbezeitraum und angemessene Sendezeit

Das von den Rundfunkanbietern jeder Partei zur Verfügung zu stellende Zeitkontingent wird durch Landesmediengesetze bzw. entsprechende Satzungen bestimmt, ebenso der Zeitraum vor der Wahl, indem Wahlwerbung im Rundfunk stattfinden darf. Bei der Aufteilung der Sendezeit unter den Parteien ist der so genannte „abgestufte Gleichheitsgrundsatz” zu beachten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG), wonach die Bedeutung der Parteien und die Ergebnisse der letzten Wahlen zu berücksichtigen sind. Nachfolgend ein praktisches Beispiel anhand des Freistaats Bayern:

In Bayern darf Wahlwerbung gemäß § 3 Satz 1 Wahlwerbesatzung (WWS) ab dem 31. Tag bis zum vorletzten Tag vor der Wahl im Rundfunk gesendet werden. Dem größten Wahlvorschlagsberechtigten, also der stärksten Partei sind in landesweiten und regionalen Rundfunkangeboten jeweils 25 Minuten Sendezeit innerhalb des Zeitraums bis zwei Tage vor der Wahl zur Verfügung zu stellen, § 6 Abs. 1 WWS. Bei der Berechnung der Sendezeiten für die übrigen Parteien werden die Bedeutung der Partei und das Ergebnis der letzten Wahl berücksichtigt. Parteien, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten sind, muss jedoch mindestens die Hälfte der Zeit für den größten Wahlvorschlagberechtigten, hier also 12’30 Minuten eingeräumt werden.

Umstritten ist, ob diese Zeiten nur als Mindest- oder zugleich auch als Höchstwerte anzusehen sind. Fest steht: Bei einer Ausweitung der Sendezeiten für Wahlwerbung müssten zur Wahrung der (abgestuften) Chancengleichheit die Zeitkontingente aller Parteien mittels eines Faktors vergrößert werden.

Spots länger als bei kommerzieller Werbung

Kommerzielle Werbespots im Rundfunk haben in aller Regel eine Länge von maximal 30 Sekunden. Für Wahlwerbung hingegen gilt aufgrund ihres informativen Charakters der Maßstab journalistischer Beiträge, wonach die Spotlänge bis zu 1’30 Minuten beträgt. Letztlich müssen die Spots in Länge und Umfang aber auch dem jeweiligen Programmfenster, in dem sie gesendet werden, angepasst sein.

Wahlwerbung im Internet als Alternative?

Die Zeitkontingente im Rundfunk sind begrenzt, die Produktion von Wahlwerbespots nicht billig. Letztlich bietet Rundfunkwerbung den Parteien auch nur die Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen. Eine detaillierte und fundierte Vorstellung des Parteiprogramms ist kaum möglich. Dafür nutzen Parteien mittlerweile sämtliche Möglichkeiten des Internets. Neben hochprofessionellen Websites, Newslettern und Blogs präsentieren sich einige auch über die Videoplattform YouTube – beispielsweise die FDP auf TVliberal oder B’90/DIE GRÜNEN auf Kanal Grün.

Das Internet bietet vor allem den so genannten Splitterparteien mit kleinem Budget die Chance, bekannt zu werden. Der entscheidende Unterschied zum Rundfunk aber bleibt: Wahlwerbung im Internet verlangt das aktive Interesse des Wählers – und ist damit kein gleichwertiger Ersatz für Werbung im Rundfunk.

Rechtliche Hinweise der Landesmedienanstalten zur Wahlwerbung im Rundfunk (PDF)

, Telemedicus v. 26.08.2009, https://tlmd.in/a/1426

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