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Stärkung der Pressefreiheit durch Cicero-Urteil

Das von der Presse lang ersehnte Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgericht hat die Erwartungen bestätigt: Die Durchsuchung der Redaktionsräume des Politikmagazins Cicero wurde für rechtswidrig erklärt.

Cicero-Chefredakteur Wolfram Weimer kommentierte das Urteil mit den Worten:

Ein guter Tag für die Pressefreiheit.

Einmal mehr betonte das BverfG die Bedeutung des Informantenschutzes: Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige seien unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte damit ausdrücklich seine Rechtsprechung zur Pressefreiheit aus dem Spiegel-Urteil von 1966, in dem erstmals die Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie hervorgehoben wurde.

Werde gegen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zu einem Dienstgeheimnis ermittelt, könne, so das heutige Urteil, eine Durchsuchung und Beschlagnahme zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden.

Der Schutz von Journalisten vor Durchsuchungen und Beschlagnahmen wurde darüber hinaus deutlich ausgeweitet. Nach dem Urteil des Ersten Senats reiche die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Dies müsse bei der Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchung und Beschlagnahme berücksichtigt werden.

Würde jeder Verdachtsmoment für Maßnahmen gegen Journalisten ausreichen, läge es dem Gericht zufolge in der Hand der Staatsanwaltschaft, durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen. Zu fordern seien vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat. Welche Anhaltspunkte dies sein könnten beantwortete das Gericht nicht.

FDP, Grüne, die Linke sowie zahlreiche Verleger- und Journalistenverbände begrüßten das Urteil. Otto Schily, seinerzeit als Bundesinnenminister verantwortlich für die umstrittenen Durchsuchungen, ließ nach Angaben der SZ (28.02.2007) verlautbaren, zu dem Urteil keine Stellung nehmen zu wollen.

, Telemedicus v. 28.02.2007, https://tlmd.in/a/73

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