Die aktuelle Entscheidung des LG Köln zum Lehrerbewertungs-Portal spickmich.de (Urt. v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07) ist nun online verfügbar. Wie bereits vor wenigen Wochen, hatte eine Lehrerin versucht, eine einstweilige Verfügung gegen das Portal zu erwirken: die Veröffentlichung ihres Namens, ihrer Fächer und ihrer Schule verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und sei datenschutzrechtlich unzulässig. Das LG Köln hielt den Antrag jedoch wie beim letzten Mal für unbegründet:
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der Verfügungsklägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich waren. Daher können sich die Verfügungsbeklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen.
Das Urteil ist im Wesentlichen wortgleich mit der letzten Entscheidung des LG Köln zu spickmich.de.
Vielen Dank an Thorsten Feldmann, LL.M von JBB Rechtsanwälte für die Einsendung des Urteils.