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Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider grundsätzlich zulässig

Gesetzeslage mit deutlichen Mängeln

Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind technisch und rechtlich grundsätzlich möglich – so das Ergebnis zweier Gutachten, die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegeben wurden.
Mit Hilfe von technischen Sperrmaßnahmen versuchen sich zahlreiche Staaten gegen bestimmte Inhalte (z.B. Kinderpornographie) im Internet zu wehren: Der Zugriff der Bürger soll innerhalb des eigenen Territorium unterbunden werden (sog. Reterritorialisierung des Internets). Besonders betroffen von solchen Sperren sind die Menschen in China oder im Iran. Aber auch in Deutschland bestehen bereits gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Anordnung derartiger Zugangssperren durch die Medienaufsicht. So sind Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider laut § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als Aufsichtsmaßnahme gegen Jugendschutzverstöße ausdrücklich vorgesehen.
Allerdings hat die KJM seit ihrer Gründung vor mehr als fünf Jahren noch keine Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlassen, weil sie eine Reihe technischer und juristischer Fragen ungeklärt sah. Die in Auftrag gegebenen Gutachten sollten daher klären, ob die KJM nationale Access-Provider dazu verpflichten kann, den Zugang zu bestimmten Internetinhalten auf ausländischen Servern zu unterbinden, wenn ein unmittelbares Vorgehen gegen die Inhaltsanbieter nicht möglich ist.

Eingriff in zahlreiche Grundrechte

Durch die Ergebnisse der Gutachten sieht sich die KJM jetzt in ihrer Auffassung bestätigt, dass Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider grundsätzlich in Einzelfällen technisch und rechtlich möglich sind. Zu beachten sei aber in jedem Fall, so die rechtliche Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, dass Sperrungsverfügungen in erheblichem Umfang in die Meinungsfreiheit der Inhaltsanbieter, die Informationsfreiheit der Nutzer sowie die Berufsfreiheit der Internetprovider eingreifen. Unter Umständen könnten Sperrungsmaßnahmen sogar die technische Funktionsweise des Internets an sich beeinträchtigen. Erforderlich sei deswegen immer eine (schwierige) rechtliche Abwägungen und Verhältnismäßigkeitsprüfungen im Einzelfall. Aus diesem Grund dürften sie grundsätzlich nur als letztes Mittel in Betracht kommen.

Die Studie kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung von Sperrverfügungen in vielen Fällen einen unzulässigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstelle. Rechtlich gedeckt seien derzeit nur Manipulationen an Domain-Name-Servern, die den Zugriff auf die Angebote aber nicht vollständig verhindern können. Die Studie weist zudem auf zahlreiche Mängel der aktuellen Gesetzeslage hin, insbesondere im Hinblick auf die Effektivität der Regelungen, den Rechtsschutz der Betroffenen und die Kostentragungspflichten. Die Eingriffsintensität der Maßnahme sei offensichtlich weder dem Gesetzgeber noch der breiten Öffentlichkeit ausreichend bewusst.

Schließlich könne mit der zur effektiven Sperrung von Inhalten verwandten Rechnerarchitektur auch leicht eine flächendeckende inhaltliche Überwachung der Internetkommunikation eingeführt werden. Vor gesetzlichen Reformmaßnahmen sei deswegen in jedem Fall eine Grundsatzdiskussion über die „Territorialisierung des Internet“ in freiheitlichen Gesellschaften und über alternative Schutzstrategien notwendig.

Dialog statt Restriktionen

Angesichts dessen will die KJM auch in Zukunft auf Dialog statt Restriktion setzen. Sie fordert deshalb die Access-Provider auf, unzulässige und jugendgefährdende Angebote im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtung zu sperren. So werde es schließlich auch von den Suchmaschinenbetreibern gehandhabt. „Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider können weiter nur die ultima ratio sein“, sagte der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring:

Aufgrund der technischen und rechtlichen Schranken sowie der beschränkten praktischen Wirksamkeit beim Erlass einer Sperrungsverfügung ist eine umfangreiche Einzelfallprüfung nötig. Deshalb kommen Sperrungsverfügungen für die Kommission für Jugendmedienschutz in aller Regel nur in Betracht, wenn alle anderen Mittel fruchtlos bleiben.

Zudem sind die Erfolgsaussichten solcher Sperrungen nach Ansicht der Gutachter gering, da alle Sperrungen umgangen werden könnten. Vor diesem Hintergrund stellt die KJM fest, dass freiwillige Maßnahmen der Access-Provider sowohl effektiver als auch flexibler sind. Der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring möchte deshalb den Austausch der KJM mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), den Access-Providern sowie dem Bundeskriminalamt zum Thema weiter verstärken.

Zum juristischen Gutachten des Max-Planck-Instituts (PDF).

Zum technischen Gutachten der TU Dresden (PDF).

Zur Pressemeldung der KJM.

, Telemedicus v. 29.04.2008, https://tlmd.in/a/771

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