Datum: Freitag, 8. Juli, und Sonnabend, 9. Juli 2022
Ort: Microsoft Atrium, Unter den Linden 17, 10117 Berlin
Programm zum Download: Telemedicus Soko22 – Programm (PDF)
Das war das zweitägige Programm der Soko22. Wir konnten abwechslungsreiche Themen zusammenstellen. Schon jetzt bedanken wir uns bei allen Referierenden. Neben Vorträgen und viel Platz für Diskussionen wird es dieses Jahr einen Ausstellungsbereich geben. Mit dabei sind folgende Themen und Referierende:
• Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch (TH Köln)
• Prof. Dr. Tobias Keber (Hochschule der Medien Stuttgart)
• Daniela Beaujean (VAUNET Berlin)
Der Digital Services Act (DSA) und Digital Markets Act (DMA) sind Teil der Digital-Strategie der EU. Es sollen insbesondere die Grundpfeiler des europäischen digitalen Binnenmarktes, die mit der E-Commerce Richtlinie im Jahr 2000 gesetzt wurden, modernisiert werden. Es geht der EU um mehr Transparenz und Sicherheit sowie die Stärkung europäischer Werte im Internet und auf Online-Plattformen.
Bereits im Jahr 2020 hatte die Europäische Kommission angekündigt, mit einem neuen Gesetz über digitale Dienste modernisierte Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für digitale Plattformen, Dienste und sonstige Produkte zu schaffen und damit den digitalen Binnenmarkt zu vollenden. Hierzu sollte der aktuelle rechtliche Rahmen, der im Wesentlichen – jedenfalls außerhalb von bereichsspezifischen Vorschriften (wie z.B. der AVMD-Richtlinie, dem Elektronischen Kommunikationskodex oder der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) – auf der E-Commerce-Richtlinie gründet, die noch aus einer Zeit stammt, in der es insbesondere um die Förderung von internetbasierten Geschäftsmodellen ging und der heutige ökonomische, politische, kulturelle und gesellschaftliche Einfluss von Internet-Riesen nicht absehbar war, auf diese Entwicklungen angepasst werden.
Wir wollen in einem interaktiven Gespräch den aktuellen Stand der Rechtsakte vorstellen und anhand konkreter Beispiele die Auswirkungen auf sowohl Internet-Riesen als auch mittlere oder kleinere deutsche (Internet-)Unternehmen darstellen. Zudem soll der Frage nachgegangen werden, ob sich die immense Erweiterung und Detailierung der Regeln tatsächlich absehbar positiv für alle Beteiligten auswirkt.
• Dr. Christoph Krück (SKW Schwarz München)
• Johannes Schäufele (SKW Schwarz München)
• Dr. Anna K. Bernzen (Universität Bonn)
• Dr. Zuhal Ayar (Google)
• Prof. Dr. Martin Ebers (Universität Tartu)
• Prof. Dr. Felix Buchmann (Dornkamp Rechtsanwälte)
Christina-Maria Leeb
Dr. Christina-Maria Leeb (Linked-In) ist seit Mai 2022 Zivilrichterin in Passau. Seit dem Wintersemester 2020/2021 begleitet sie darüberhinaus als Lehrende den neu geschaffenen Masterstudiengang Legal Tech (LL.M.) an der Universität Regensburg.
• Til Bußmann-Welsch (iur.Reform)
• Dr. Christian Schlicht (Landgericht Köln)
• Jolanda Rose (KPMG Berlin)
• Dr. Holger Jakob (Melchers Rechtsanwälte Berlin)
Mit den sog. Betroffenenrechten aus dem Datenschutzrecht (Kapitel III der DSGVO) haben sich hierzulande nicht nur die „datenhungrigen“ Unternehmen, sondern auch zunehmend die Gerichte zu befassen. Diese Bild resultiert unter anderem aus den Auskunfts- und Löschbegehren von betroffenen Personen, die in vielfältigen Konstellationen auftreten und dem Verantwortlichen in der Praxis wegen vieler Unklarheiten und angesichts komplexer Vorgänge große Schwierigkeiten bereiten können.
In der Gaming-Szene, allen voran dem eSports, die seit jeher von umfangreichen Datenverarbeitungsvorgängen der Spieler:innen geprägt ist, scheint dieses Thema (noch) nicht präsent zu sein. Dabei stellen sich gerade hier sehr spannende Fragen: Welche personenbezogenen Daten wären von einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO erfasst? Lassen sich Erfolge aus einem Account gem. Art. 20 DSGVO in einen neuen Account übertragen? Und können Spieler:innen mithilfe eines Löschgesuchs nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO einzelne Ergebnisse/Turniere beeinflussen, respektive löschen (lassen)?
Conrad Conrad
Conrad S. Conrad (Twitter / LinkedIn) ist Volljurist, geprüfter Datenschutzbeauftragter und arbeitet derzeit
als Senior Berater Datenschutz bei der datenschutz nord GmbH am Hamburger Standort. Er ist seit mehreren Jahren in der Beratung im Datenschutzrecht tätig und kann diverse Veröffentlichungen zum Datenschutzrecht in den Fachmedien vorweisen.
Maximilian Leicht
Maximilian Leicht (Webseite / Twitter) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Er lehrt an der Deutschen Universität f ür Verwaltungswissenschaften Speyer und interessiert sich für Fragestellungen im Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht.
Leo Dessani (Webseite / Linked-In) ist studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsinformatik der Universitätdes Saarlandes. Er lehrt an der Hochschule Reutlingen und beginnt im Herbst mit seiner Promotion. Er interessiert sich für Fragestellungen des technischen Datenschutzes, Privacy-Preserving Machine Learning und der Sicherheit in Rechnernetzen.
Stefanie Lefeldt ( Linked-In / Twitter) war fünf Jahre als Referentin Werbung und stellvertretende Justitiarin bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg(mabb) tätig und hat sich hauptsächlich mit der Regulierung von Werbung im Fernsehen, Hörfunk und Internet beschäftigt. Dabei lag der Schwerpunkt ihrer Arbeit im Bereich der Regulierung von Influencer:innen. In diesem Zuge hat sie die Kennzeichnungsmatrix der Landesmedienanstalten mit- und weiterentwickelt.
Der Beitrag von Marie-Theres Neubauer thematisiert, ob Influencer-Werbung für Arzneimittel ausreichend durch rechtliche Rahmenbedingungen insbesondere durch die des HWGs reguliert wird und ob nicht aufgrund einer Art Werbe-Reaktanz und dem blinden Vertrauen, das eine Followerschaft in die vermeintliche „Empfehlung“ “ihrer“ Influencer hat, eine besondere Sensibilität zu fordern ist.
Die vermeintliche Authentizität werbender Influencer und das daraus resultierende große Vertrauen ihrer Follower bewirkt, dass auch Arzneimittelhersteller vermehrt auf Influencer als Werbepartner setzen. Durch die Normierungen des TMGs, des UWGs und BGH-Richterspruch sind inzwischen rechtliche Rahmenbedingungen insbesondere für die Kennzeichnung von Werbung gesetzt. Handelt es sich bei dem angepriesenen Produkt jedoch um eines, das „Risiken und Nebenwirkungen“ birgt, greifen zudem die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG verbietet „Prominentenwerbung“ auch für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel. Dieser besondere Status für Personen, „die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können“ wird ebenso auf Influencer übertragbar sein.
Marie-Theres Neubauer
Marie-Theres Neubauer ist Studierende an der Universität Potsdam mit dem abgeschlossenen Schwerpunkt „Medien- und Wirtschaftsrecht“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei Schertz Bergmann, Berlin.
Martin Gerecke
Martin Gerecke steht für den Bereich der neuen Medien (Domain- und Internetrecht, Social Media, Game und Digital Business, zu dem auch das Persönlichkeitsrecht in den Medien gehört), weil er fest daran glaubt, dass dieser Bereich die Zukunft ist. Zudem ist er Experte im Urheberrecht, Presse- und Äußerungsrecht sowie Sportrecht. Er ist Lehrbeauftragter an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und veröffentlicht regelmäßig zu Themen des Urheber- und Medienrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes. Bei CMS Hasche Sigle, Hamburg, beurteilt, schützt und verteidigt den Inhalt von Veröffentlichungen, hilft bei der Bewahrung von Schutzrechten und sonstigem geistigen Eigentum.
Das 1×1 der Cyber Incident Response – „Oups, your files were encrypted.“ Tagtäglich finden Organisationen weltweit derartige Schreckensnachrichten auf ihren Bildschirmen und stehen vor der Frage: „Was jetzt?“ Alle Daten sind augenscheinlich verschlüsselt und die einzige greifbare Option scheint in diesem Moment, mit den Angreifenden über das Darknet in Kontakt zu treten. Das 1×1 der Cyber Incident response bietet Ihnen einen Überblick über die Funktionsweise und das Geschäftsmodell von Ransomware-Gruppierungen und -angriffen, die Bedeutung des Darknets für die Angreifenden und die Angegriffenen sowie die wichtigsten Do’s and Don’t‘s.
Lisa Lobmeyer
Lisa Lobmeyer (Twitter / LinkedIn) arbeitet als Senior Consultant für Incident Response bei der HiSolutions AG. Ihre Hauptaufgaben sind dabei die Reaktion auf IT-Sicherheitsvorfälle bei Organisationen sowie die Steuerung dieser Incidents sowohl auf technischer als auch auf organisatorischer Ebene. Neben der forensischen Aufklärung von Angriffe durch Hacker gehört dazu auch die Leitung von Krisenstäben, das Krisenmanagement sowie die Konzeption und Koordination des Wiederanlaufs der IT.
Mehr als zwei Jahre Pandemie haben gezeigt, dass globale Umbrüche erhebliche Folgen auch auf die Bereitstellung und Verfügbarkeit vertrauenswürdiger Hardware und damit verbunden die Cybersecurity haben können. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Thema durch sog. „Garantieerklärungen“ für kritische Hardwarekomponenten mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 aufgegriffen, und der EU-Gesetzgeber hat im Februar 2022 mit dem EU „Chips Act“ ein umfassendes Regulierungsinstrument zur (Wieder)herstellung der europäischen Hardwaresouveränität präsentiert. Auf dem Papier klingen die rechtlichen Konzepte gut – aber sind sie auch tatsächlich in der Lage, die hochgesteckten Ziele zu erreichen, oder sind sie nicht vielmehr nur mit erheblichen Mehraufwänden für Unternehmen ohne konkreten Output für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Systemen verbunden? Der Vortrag stellt die neuen Regulierungen vor und unterzieht diese einer kritischen Bewertung.
Reinhold Beckmann
Nach dem Abschluss der juristischen Ausbildung und daran anschließender Tätigkeit als Rechtsanwalt war Reinhold Beckmann ca. 20 Jahre in leitenden Funktionen in der Softwareindustrie tätig und hatte die Verantwortung für deutsche, bzw. europäische Unternehmensniederlassungen nordamerikanischer Softwarehäuser. Seit ca. 10 Jahren ist er wieder ausschließlich als beratender Rechtsanwalt und Dozent im Bereich IT-Recht und Internetrecht tätig. Die beratende Tätigkeit für mittelständische Unternehmen und IT-Organisationen wird ergänzt durch verschiedene Dozenturen in der Erwachsenenbildung und Firmenschulungen im IT-Recht und Datenschutz, sowie einem Lehrauftrag an der HSPV in Bielefeld. Als Speaker war er auch international tätig, u.a. auf der ODSC East, der weltweit größten Konferenz für KI und auf Einladung des Institute of Linguistics, Russian Academy of Sciences and The Institute of Legislation and Comparative Law under the Government of the Russian Federation in Moscow, sowie auf dem Deutschen IT- Leiter – Kongress in Düsseldorf.
Dennis Kenji Kipker
Dennis-Kenji Kipker ist einer der führenden Köpfe der Cybersecurity in Deutschland und arbeitet als Professor für IT-Sicherheitsrecht an der Hochschule Bremen und als wissenschaftlicher Geschäftsführer an der Universität Bremen an der Schnittstelle von Recht und Technik in der Informationssicherheit und im Datenschutz. Dabei kommt bei ihm auch die Praxis und Beratung nicht zu kurz: So ist er außerdem als Legal Advisor des VDE, [email protected] tätig und prägt im Policy-Bereich als Mitglied des Vorstandes der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) in Berlin die zukünftige europäische und deutsche Cyber-Politik maßgeblich. Als Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Certavo in Bremen setzt er sich überdies für die Entwicklung und Umsetzung pragmatischer Lösungen zur digitalen Compliance-Konformität von Unternehmen international ein.
Das Phänomen Metaversum rückt verstärkt in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. In welchem Ausmaß und in welche Richtung sich das Metaversum entwickelt sowie wer die maßgeblichen Akteure sein werden, bleibt mit Spannung abzuwarten. Schon jetzt lässt sich aber jedenfalls sagen, dass das Metaversum erhebliche technische und soziale Neuerungen mit sich bringen wird, auf die auch und gerade das Recht angemessene Antworten finden muss. Um für die hiermit verbundenen Herausforderungen gerüstet zu sein, sollten Gesetzgeber und Behörden, Gerichte und Wissenschaft die hohe Dynamik technologischer Innovation im Blick behalten sowie dem Bedürfnis nach Sicherheit, Vertrauen und Vorhersehbarkeit Rechnung tragen. Die Komplexität der im Zusammenhang mit dem Metaversum stehenden Entwicklungen verlangt nach einer regulatorischen Einbeziehung von Erkenntnissen insbesondere aus den Bereichen Recht, Ethik, Soziologie, Ökonomie und Technik. Zudem erfordert die grenzüberschreitende Natur des Metaversums länder- und rechtsordnungsübergreifende regulatorische Initiativen.
• Prof. Dr. Stefan Schmid (TU Berlin)
Prof. Dr. Boris P. Paal, ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Informationsrecht, Daten- und Medienrecht, Direktor des Instituts für Medien– und Datenrecht sowie Digitalisierung, Juristenfakultät der Universität Leipzig. Of Counsel der Kanzlei Nikol & Goetz. Professor Paal forscht und lehrt, berät und veröffentlicht im gesamten Zivil- und Wirtschaftsrecht mit einem besonderen Schwerpunkt auf Daten(schutz)-, Informations-, Medien- und Wettbewerbsrecht sowie Compliance-Themen. Als Autor und Herausgeber (u.a. Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, und Paal/Pauly, DS-GVO und BDSG) zeichnet er für über 150 Publikationen in den benannten Themenbereichen verantwortlich. Neben zahlreichen anderen Tätigkeiten trägt Professor Paal regelmäßig zu den von ihm bearbeiteten Themen vor und wirkt als Berater sowie Gutachter für staatliche Einrichtungen und private Unternehmen bzw. Institutionen; er nimmt regelmäßig Forschungsaufenthalte und Gastdozenturen im Ausland wahr.
• Prof. Dr. Giesela Rühl (Humboldt Universität Berlin)
• Dr. Simon J. Heetkamp (Landgericht Köln)
• Dr. Ermano Geuer (EY Law Wien)
• Dr. Cord Brügmann (Rechtsanwalt Berlin)
Die Modernisierung des Zivilprozesses ist ein Thema, das momentan – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Justiz – in aller Munde ist. Dr. Simon J. Heetkamp gibt einen Überblick über Modernisierungsmöglichkeiten, wobei er sowohl auf seine anwaltliche, als auch richterliche Erfahrung zurückgreifen kann.
Simon J. Heetkamp
Richter am Landgericht Dr. Simon J. Heetkamp (Twitter / LinkedIn) promovierte nach seinem Studium und Referendariat in Münster, Düsseldorf, Ankara, Den Haag und Tokyo an der Universität Osnabrück zum Thema der Online Dispute Resolution. Anschließend war er mehrere Jahre in einer großen deutschen, international tätigen Wirtschaftskanzlei als Rechtsanwalt im Bereich Streitbeilegung tätig. Dabei vertiefte er auch seine Kenntnisse im Bereich Legal Tech und konzipierte ein Tool zur Verwaltung und Bearbeitung von Masseklageverfahren. Im Frühjahr dieses Jahres initiierte Dr. Heetkamp mit Richter am Landgericht Dr. Christian Schlicht die „digitale richterschaft“ (www.digitale-richterschaft.de; Twitter: @digitalerichter), die ein Forum zum Austausch über Digitalthemen und Innovationsprozesse in der Justiz ist.
NFT – Just another Buzzword oder neue Chance für den Kunst- und Filmmarkt?
Christiane Stützle, Patricia Ernst und Susan Bischoff (Morrison Foerster Berlin) besprechen Chancen, Risiken und rechtliche Rahmenbedingungen von NFT’s in der Kreativindustrie.
Patricia Ernst ist Rechtsanwältin im deutschen Büro von Morrison & Foerster in Berlin und Mitglied der Film & Entertainment, Technology Transactions und Compliance Teams. Sie berät nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen des Immaterialgüterrechts mit Schwerpunkt im Urheber- und Medienrecht. Sie hat einen LL.M. im Bereich „Immaterialgüter- und Medienrecht“ erworben.
Susan Bischoff promoviert zu einem urheberrechtlichen Thema an der Universität Freiburg und ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Morrison & Foerster in Berlin. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutz in den Bereichen Film, Kunst, Medien und Entertainment, sowie der Plattformenregulierung.
Mit der zunehmenden Verbreitung von Kryptowährungen bieten immer mehr Dienstleister sog. Wallet-Lösungen an. Beim Wallet handelt es sich um eine Software- oder Hardware-basierte Einrichtung, die zur Speicherung des sog. Private Keys dient. Der Private Key ist wesentlicher Bestandteil des bei den Blockchain-Transaktionen angewendeten kryptografischen Verfahrens (sog. asymmetrischen Kryptografie).
Trotz der Bedeutung des Private Keys sind zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen nach wie vor nicht abschließend geklärt. Der Beitrag geht der Frage nach, welche datenschutzrechtliche Pflichten Wallet-Anbieter zu beachten haben. Im ersten Schritt wird untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen der Private Key als personenbezogenes Datum i. S. d. Art. 4 Nr.1 DSGVO zu qualifizieren ist, wobei zwischen sog. custody Wallets und self-hosted Wallets differenziert wird. Im zweiten Schritt wird dargestellt, ob und welche die mit dem Private Key im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Wallet-Anbieters die Voraussetzungen der Datenverarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr.2 DSGVO erfüllen. Anschließend werden die wichtigsten datenschutzrechtlichen Pflichten des Wallet-Anbieters herausgearbeitet.
Zsofia Vig
Zsofia Vig (Rechtsanwältin Berlin)
Aus philosophischer und rechtswissenschaftlicher Perspektive diskutieren wir in dieser Session neue Herausforderungen für den Datenschutz im Kontext von Big Data und künstlicher Intelligenz. Das zentrale Thema bildet prädiktive Analytik: Gemeint ist damit das Vermögen großer Plattformunternehmen, Informationen über über nahezu beliebige Datensubjekte vorherzusagen. Hierbei kann es sich um Informationen handeln, die das betroffene Subjekt nicht wissentlich von sich preisgegeben hat und nicht willentlich von sich preisgeben würde. So können beispielsweise Geschlecht, sexuelle Orientierung, ethnische Zugehörigkeit, Krankheiten, psychische Dispositionen usw. aus „Verhaltensdaten“ (z. B. Nutzungs-, Tracking- oder Aktivitätsdaten) der Zielperson mittels Vorhersagemodellen abgeschätzt werden. Die dafür verwendeten Modelle wiederum können aus anonym verarbeiteten Daten von Social-Media-Nutzern trainiert werden.
Rainer Mühlhoff weist in seinem philosophischen Input zunächst darauf hin, dass mit prädiktiver Analytik erhebliche Missbrauchspotenziale verbunden sind, welche sich als soziale Ungleichheit, Diskriminierung und Ausgrenzung manifestieren. In Reaktion auf diese Gefahren prädiktiver Analytik stellt er sodann das ethische Konzept der “prädiktiven Privatheit” vor. Laut Definition wird die prädiktive Privatheit einer Person oder Gruppe verletzt, wenn sensible Informationen über sie ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen vorausgesagt werden. Eine genauere Untersuchung zeigt die kollektive Struktur prädiktiver Privatheit und eines daraus abgeleiteten Schutzgutes des Datenschutzes auf: Verletzbar wird die prädiktive Privatheit eines Einzelnen durch die Informationen, die viele andere Individuen gegenüber Plattformunternehmen preisgeben, von denen sie als Trainingsdaten für Machine Learning Modelle verwendet werden. Prädiktive Privatheit für alle zu schützen bedeutet sodann die verantwortungsvolle beschränkung des “Vorhersagevermögens” großer Datenaggregatoren.
Hannah Ruschemeier adressiert in ihrem rechtswissenschaftlichen Input zentrale Rechtsfragen an die Regulierungskonzeption der DSGVO, die sich aus dem Konzept der prädiktiven Privatheit ergeben. Diese stellen sich sowohl bzgl. der betroffenen Schutzgüter, der erfassten Datenverarbeitungsvorgänge als auch der geregelten Erlaubnistatbestände. Zunächst ist die DSGVO grundrechtsorientierter Datenschutz, Grundrechte erfassen kollektive Elemente nur in wenigen Ausnahmefällen. Das Recht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Individualrecht. Dies zeigt sich bereits im praktisch relevanten Erlaubnistatbestand der Einwilligung, die sich allein auf die individuellen Daten der betroffenen Person bezieht. Auswirkungen auf andere, bzw. kollektive Dimensionen, sind nicht erfasst. Diese Wertung setzt sich auch im Hinblick auf abgeleitete Daten fort; die Erstellung prädiktiver Analysemodelle ist nicht durch die DSGVO adressiert. Allein in Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Differenzierung zwischen Metadaten und Analyseergebnis angelegt. Anonymisierte Daten, die Prognosen über dritte Betroffene ermöglichen, fallen nicht in den Anwendungsbereich. In der Rechtsprechung finden sich bisher nur Einzelentscheidungen zur Qualifikation von Wahrscheinlichkeitsaussagen einer prädiktiven Analyse als personenbezogene Daten. Der Vortrag analysiert ausgewählte Probleme der DSGVO im Hinblick auf prädiktive Modelle.
Stellen Sie sich vor, soziale Netzwerke werden nicht mehr von wenigen Unternehmen kontrolliert, sondern von den Nutzer*innen selbst. Diese Plattformen werden – mehr oder weniger – gemeinschaftlich entwickelt und als Free/Libre/Open Source-Software verbreitet. Mit ein bisschen technischem Know-how, und dem nötigen Kleingeld, können die Plattformen von Nutzer*innen selbst betrieben werden. Aufgrund von offenen Standards (z.B. ActivityPub) sind diese Netzwerke grundsätzlich miteinander kompatibel. Die Akteur*innen können also grundsätzlich von jedem Server aus dezentral miteinander kommunizieren („föderieren“).
Der Betrieb einer Fediverse-Instanz wirft aber auch eine ganze Reihe unterschiedlicher Rechtsfragen auf. Obwohl es zahlreiche mutige Betreiber*innen gibt, herrscht noch viel Rechtsunsicherheit. Welche Rechte und Pflichten haben Betreiber*innen bei der Moderation ihrer eigenen Instanzen? Welche datenschutzrechtlichen Fallstricke hält die Föderation bereit? Und welche Haftungsrisiken gibt es? Es lohnt auch ein Blick über den juristischen Tellerrand: Dem „Fediverse“ wird manchmal ein anarchistischer Charakter nachgesagt. Aber welche Machtverhältnisse wirken im Fediverse?
Rebecca Sieber
Rebecca Sieber (Mastodon) ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität. Nach Abschluss der ersten juristischen Prüfung hat sie ein Zweitstudium der Philosophie und Japanstudien aufgenommen. Sie setzt sich interdisziplinär mit rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen der Digitalisierung auseinander. Zudem engagiert sie sich aktiv für mehr Einsatz von freier Software an der HU. Sie wirkt selbst bei dem Betrieb einer Berliner Fediverse-Instanz mit.
Die Digitalisierung des Weltraums hat längst begonnen: Wurden in den vergangenen Jahrzehnten einzelne Kommunikationssatelliten in erdnahe Umlaufbahnen (Low Earth Orbit) verbracht, baut das US-Unternehmen „Space X“ derzeit eine riesige Satelliten-Megakonstellation mit dem Namen „Starlink“. Durch tausende miteinander verbundene Satelliten soll ein hochleistungsfähiges Internetangebot für die gesamte Welt ermöglicht werden. Dies lässt sich einerseits als technische Meisterleistung feiern, andererseits aber auch als kapazitive und optische Überlastung des internationalen Gemeinschaftsraums „Weltraum“ verurteilen. Gelegentlich ist sogar von einem „Kulturimperialismus“ die Rede. Zudem lässt das Projekt die Entstehung weiteren Weltraumschrotts befürchten. Weitere Unternehmen wie „Oneweb“ wollen folgen.
Ob das aus den 1960er Jahren stammende Weltraumrecht auf diese „Möblierung des Weltraums“ wirksame Antworten zu geben weiß, soll untersucht werden. Dabei wird man vor allem fragen müssen, ob die wirtschaftliche Nutzungsfreiheit des Weltraums (Art. I WRV) bestimmten Grenzen unterliegt, gerade weil es sich nicht mehr nur um Staaten als klassische Akteure im Weltraum, sondern um Privatunternehmen handelt. Grenzen könnten sich aus Kapazitätsbeschränkungen für das Platzieren von Satelliten ergeben. Denn die Nutzbarkeit der Erdumlaufbahnen durch alle Staaten wäre erheblich gefährdet, wenn sämtliche Satellitenpositionen durch wenige Staaten/Unternehmen bereits besetzt wären. Es stellt sich daher auch ein Verteilungsproblem, für das in den 1970er Jahren interessante Kriterien zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern vereinbart wurden.
Prof. Dr. Marcus Schladebach, LL.M. ist Professor für Öffentliches Recht, Medienrecht und Luft- und Weltraumrecht an der Universität Potsdam. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Humboldt- Universität zu Berlin, der dortigen Promotion, dem Zweiten Juristischen Staatsexamen und einem LL.M.- Studium im European Integration Law arbeitete er zwischen 2002 – 2013 im Landes- und im Bundesjustizministerium. Die Habilitation absolvierte er 2013 an der Universität Augsburg und erhielt die universitäre Lehrbefugnis für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Luft- und Weltraumrecht. Es schlossen sich mehrere Lehrstuhlvertretungen an (u.a. Kiel, Göttingen, Düsseldorf, Potsdam), bevor er 2017 an die Universität Potsdam berufen worden ist.
• Prof. Dr. Enrico Stoll (Technische Universität Berlin)
• Prof. Dr. Christoph Neuberger (Freie Universität Berlin)
Dr. Stephan Dreyer (Hans-Bredow-Institut Hamburg) spricht über Recht, Moral & politisches Nudging: Dimensionen der aktuellen Zuschreibungen von Plattformverantwortung. Online-Plattformen stehen im Fokus gesellschaftlicher Diskurse über vielfältige – meist risikobezogene – Themen und werdenimmer öfter Gegenstand medienpolitischer wie regulatorischer Überlegungen und rechtlicher Anforderungen. Dabei tauchtwieder und wieder der Begriff des Verantwortung auf, den diese Plattform haben oder haben sollen: Zu den klassischjuristischen Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit (E-Commerce-RL, DSA) gesellen sich Erwartungen moralischer Art undpolitische Aufforderungen zur Übernahme „gesellschaftlicher Verantwortung“. Der Vortrag fächert die Herkunft und den Inhaltdieser Verantwortungszuschreibungen auf und hinterfragt mit Blick auf die ganz unterschiedlichen Themenbereiche kritisch, objede vermeintliche Verantwortung sich ohne weiteres in Recht gießen lässt.
Mireille Thierfelder (Universität Potsdam) spricht über die Bedeutung des Medienstaatsvertrags für Medienintermediäre – zwischen Public Value und Querdenker:innenprivilegierung?
• Dr. Stefan Ullrich (Weizenbaum-Institut Berlin)
• Radek Makowiak (Universität Heidelberg)
Während sich die Bundesregierung in Deutschland mittels des Stabilitätsgesetzes (Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft 1967) an einer rechtlichen Grundlage für das Konzept der Globalsteuerung versuchte, entwarf Stafford Beer 1970 im Auftrag des chilenischen Präsidenten Salvador Allende das Projekt Cybersyn. Dieses sollte zur Echtzeit- Regulierung der Sozialwirtschaft in Chile beitragen. Der erste weltweite Versuch einer datengestützten wirtschaftlichen Globalsteuerung. Beide Ideen werden in diesem Beitrag genauer dargestellt und mögliche Bezüge zum Sozialkreditsystem in China dargestellt.
Sarah Hünting ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Medien- und Informationsrecht in Passau (Universität Passau, Prof. von Lewinski) und Referendarin am OLG München. Im Rahmen ihrer Promotionsforschung setzt sie sich vertieft mit dem chilenischen Datennetzwerk „Cybersyn“ und dem chinesischen „Social Credit System“ auseinander
• IRights.Lab
• Frederik Tholey, Til Bußmann-Welsch (iurCrowd – Legal Analytics)
Wir wollen uns dieses Jahr endlich wieder vor Ort treffen und die aktuellsten Themen diskutieren! Daher haben wir einen Querschnitt des Rechts der Informationsgesellschaft zusammengestellt. Wir wollen uns über die Fachgrenzen hinweg austauschen, interdisziplinäre Anreize setzen sowie die bewährte Telemedicus-Atmosphäre schaffen. Darum freuen wir uns über Anmeldungen aller Berufs- und Fachgruppen. Studierende und Privatteilnehmer:innen zahlen reduzierte Preise. Für gewerbliche Telnehmer:innen stellen wir mit Freuden Teilnahmebescheinigungen samt Fortbildungsstunden nach § 15 FAO aus.
Am Freitagabend wird es wieder ein Rahmenprogramm im „Drinks and Games“-Format geben. Den Abend gestaltet unser Sponsor Game. Am Vorabend der Konferenz am Donnerstag öffnet unser Sponsor SKW Schwarz die Türen zu „Drink IT black“. Die ganze Konferenz erst möglich machen alle unsere Sponsoren und Partner! Wir danken Bird&Bird, Game e.V., Härting Rechtsanwälten, iRights.lab, Microsoft, SKW Schwarz, Morrison & Foerster und dem Weizenbaum-Institut!
Der offizielle Hashtag der Veranstaltung ist #soko22, auf den gerne schon im Vorfeld aufmerksam gemacht werden darf. News und Updates twittern wir unter @Telemedicus.