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#Soko21: Update Jugendschutzrecht

Telemedicus Sommerkonferenz

Gerade erst haben Bund und Länder ihre Jugendschutzregeln überarbeitet – doch wichtige Details sind noch unklar und müssen von Selbstkontrollen und Behörden erst noch erarbeitet werden. Da wäre etwa das Aufreger-Thema „Lootboxen“ in Computerspielen: Künftig können sich solche Mechanismen auf die Altersfreigabe auswirken. Wann und wie genau, lässt das Gesetz aber offen.

Den Kreis der Verpflichteten hat der Gesetzgeber schon ordentlich ausgeweitet und sieht nun neben Inhalteanbietern auch Betreiber von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte in der Pflicht, und zwar ausdrücklich auch wenn sie im Ausland sitzen. So soll der Jugendschutz modernisiert und angesichts der Medienkonvergenz zukunftssicher aufgestellt werden.

 

 
Auch wegen des Kompetenzgerangels zwischen Bund und Ländern wird dieses Ziel aber (bisher) nicht erreicht. Und zu allem Überfluss stehen die Länder bereits mit einem weiteren Diskussionsentwurf in den Startlöchern, der unter Anderem verpflichtende Jugendschutzfilter in jedem Betriebssystem vorsieht…

Nach der Reform ist vor der Reform: Jugendschutzrecht im Umbruch

Die Tinte unter dem neuen Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist nach dem Inkrafttreten am 1. Mai 2021 kaum trocken, die Neuerungen im Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) sind auch erst ein gutes halbes Jahr alt. Dennoch rumort bereits wieder die Reform-Maschine: Die Länder wollen eine weitere, umfassende Überarbeitung der Regeln für den Online-Jugendschutz, und auch bei der konkreten Umsetzung des JuSchG sind viele Details noch offen. Wo stehen wir, und wohin geht die Reise?

A.         Neue Pflichten im Jugendschutzgesetz

Das neue JuSchG gibt vordergründig die Trennung zwischen Träger- und Telemedien zugunsten eines einheitlichen Medienbegriffs auf, auch wenn dies – schon wegen der Divergenz der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern – nicht klar durchgehalten werden kann. Es definiert in § 10a ausdrücklich die Schutzziele des Jugendmedienschutzes und gibt damit das große Programm vor.

Konkret wird es dann insbesondere in drei ineinander verzahnten Themenfeldern: Bei der (Neu-)Definition des Begriffs der Entwicklungsbeeinträchtigung, die nunmehr auch Interaktionsrisiken beinhaltet, bei der Alterskennzeichnung von Inhalten, und bei den Kennzeichnungs- und Vorsorgepflichten der Anbieter. Erfasst werden im Übrigen auch ausländische Anbieter, von denen manche auch verpflichtet werden, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen (§ 24d JuSchG), wie das etwa auch aus § 5 NetzDG bekannt ist.

I.           Entwicklungsbeeinträchtigung und Interaktionsrisiko

Neu ist zunächst die Konkretisierung des Begriffs der Entwicklungsbeeinträchtigung in § 10b Abs. 1, die jedoch nicht abschließend ist und (weiterhin) eine sachverständige Bewertung von Inhalten im Einzelfall erforderlich macht. Bei dieser Beurteilung, ob ein Medium entwicklungsbeeinträchtigend ist, können jetzt auch „außerhalb der medieninhaltlichen Wirkungen liegende Umstände“ (Interaktionsrisiken) berücksichtigt werden. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz in § 10b Abs. 3 ebenfalls nur in Form einer nicht-abschließenden Liste, die etwa Kommunikations- und Kauffunktionen, nicht altersgerechte Kaufappelle und “glücksspielähnliche Mechanismen” erfasst.

Sind Interaktionsrisiken ein „auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums“ (meist wird es sich um ein Spiel handeln), dann können Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle künftig auch ein höheres Alterskennzeichen vergeben, als der bloße Inhalt des Mediums dies eigentlich rechtfertigen würde. Allerdings soll dies der Ausnahmefall bleiben und nur dort eingreifen, wo einerseits keine angemessenen Vorsorgemaßnahmen das Interaktionsrisiko wieder mindern, und wo andererseits eine bloße Transparenz durch Inhaltsdeskriptoren (siehe unten) nicht ausreicht.

Anders als man es kurz nach Verabschiedung des JuSchG in den Medien teilweise lesen konnte, führt das neue JuSchG also keineswegs zu einem „Verbot von Lootboxen“ oder zu einer zwingenden Altersfreigabe (erst) ab 18 Jahren. Gerade bei Mobile Apps sind Vorsorgemaßnahmen (Parental Controls) und Inhaltsdeskriptoren ja bereits gut etabliert.

Richtig ist allerdings, dass die für die konkrete Anwendung dieses Prinzips erforderlichen, evidenzbasierten, transparenten und nachvollziehbaren Prüfkriterien von den Selbstkontrollen erst noch erarbeitet werden müssen.

II.          Inhaltsdeskriptoren

Filme und Spiele „sollen“ künftig neben den bekannten Alterskennzeichen mit zusätzlichen Beschreibungen gekennzeichnet werden, die die Gründe für die Alterseinstufung zusammenfassen (§ 14 Abs. 2a JuSchG). Erfasst werden sollen hier nicht nur die herkömmlichen Inhaltsrisiken („enthält Gewalt“), sondern auch Interaktionsrisiken („enthält eine Chatfunktion“).

Ob und wann diese Inhaltsdeskriptoren neben den Alterskennzeichen auftauchen, haben die Anbieter natürlich nicht in der Hand – hier sind die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die FSK und die USK, gefordert. Sie müssen gemeinsam mit den Behörden ein stimmiges System entwickeln, das im Idealfall eine gute Balance zwischen Kürze und Aussagekraft herstellt. Vorbilder für solche Deskriptoren gibt es nicht nur im Ausland bei den Bewertungssystemen PEGI und ESRB, sondern auch in dem von der USK mit betriebenen IARC-System.

III.         Kennzeichnung auf Vertriebsplattformen

Anbieter großer kommerzieller Film- und Spielplattformen (solche mit über einer Million Nutzer in Deutschland) müssen nach § 14a JuSchG für ihre Inhalte deutliche Alterskennzeichen vorsehen, die den Altersstufen des § 14 Abs. 2 JuSchG entsprechen. Änderungsbedarf gibt es daher insbesondere für Anbieter, die bisher nur nach PEGI-Altersstufen oder nach einer eigenen Einteilungverfahren sind.

Die Kennzeichen dürfen auch nicht „irgendwie“ zustande kommen. Erlaubt sind nur drei Bewertungsmethoden, von denen zwei streng genommen in der Praxis noch gar nicht zur Verfügung stehen:

  • Verwendung eines Kennzeichens einer freiwilligen Selbstkontrolle (muss aber nicht zwingend im förmlichen Verfahren nach § 14 Abs. 6 JuSchG erteilt sein).
  • Kennzeichnung des Inhalts durch den Jugendschutzbeauftragten der Plattform (§ 7 JMStV). Problematisch ist hier, dass dieser Jugendschutzbeauftragte außerdem von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifiziert sein muss, und entsprechende Zertifizierungsprogramme noch nicht existieren (weil der JMStV sie in § 7 gerade nicht fordert).
  • Verwendung eines automatisierten Bewertungssystems. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel ausdrücklich das IARC-System, aber auch dieses erfüllt (derzeit) noch nicht die formalen Voraussetzungen des § 14a JuSchG. Dafür fehlt es noch – Überraschung – an einer Anerkennung durch die obersten Landesjugendbehörden, für die es bisher – Überraschung #2 – auch keinerlei gesetzliche oder behördliche Kriterien oder Vorgaben gibt.

IV.        Vorsorgepflichten für Plattformen

Kommerzielle Plattformen (ab einer Million Nutzer im Inland), die nutzergenerierte Inhalte speichern oder bereitstellen, müssen nun „angemessene und wirksame Vorsorgemaßnahmen“ treffen, um Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten und Interaktionsrisiken zu schützen (§ 24a JuSchG). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann eine solche Plattform auch ein Onlinespiel sein, in dem die Spieler beispielsweise miteinander kommunizieren.

Auch hier ist der gesetzliche Katalog möglicher Vorsorgemaßnahmen nicht abschließend. Er enthält beispielsweise Meldefunktionen für unzulässige bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte, kindgerechte Meldefunktionen für unangemessene Kommunikation durch andere Nutzer, die Bereitstellung einer Möglichkeit für Nutzer, ihre selbst generierten Inhalte als „ab 18 Jahren“ zu kennzeichnen, Bereitstellung technischer Mittel zur „Altersverifikation“, Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten sowie jugendschutzfreundliche Voreinstellungen. Mit dem Begriff „Altersverifikation“ sind hier allerdings nicht (nur) die besonders umgehungssicheren Systeme gemeint, die aktuell für den Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten eingesetzt werden – hier hätte man sich vom Gesetzgeber eine klarere Terminologie gewünscht.

Etwas aufgewogen wird diese Unsicherheit zum Einen durch die Möglichkeit der Plattformen, gemeinsam mit einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle die eigenen Pflichten in einer Leitlinie zu konkretisieren (wenn auch das Verfahren sehr bürokratisch ausgestaltet ist), und zum Anderen dadurch, dass die Aufsichtsbehörde – die neue „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“, die aus der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hervorgegangen ist – vor der Verhängung von Bußgeldern zunächst in einem Dialogverfahren auf die Verbesserung unzureichender Maßnahmen hinwirken muss.

B.         Neuregelungen im JMStV

Das sowohl von Bundes- wie Landesgesetzgebern betonte Ziel einer konvergenten Jugendschutzregelung für Online- und Offline-Medien wurde im Zusammenspiel von JuSchG und JMStV nicht erreicht. Denn die Einbeziehung von Interaktionsrisiken in die Beurteilung von Entwicklungsbeeinträchtigung, wie sie § 10b JuSchG vorsieht, hat in den Text des JMStV keinen Eingang gefunden, so dass es dort nach wie vor allein auf die Inhalte ankommen dürfte.

I.           Schutzpflichten für Video-Sharing-Plattformen

Neuerungen bringt der JMStV vor Allem für Anbieter von Video-Sharing-Diensten, die nun ihrerseits geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Minderjährige auch vor Beeinträchtigungen durch nutzergenerierte Inhalte zu schützen. Die Pflicht betrifft Angebote, die Videos von Dritten der Allgemeinheit bereitstellen, für die sie zwar keine redaktionelle Verantwortung haben (anders als bspw. Anbieter von Mediatheken), aber gleichwohl die Organisation der Inhalte bestimmen.

Als nicht abschließende Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht sieht der neue § 5a JMStV insbesondere die Einrichtung von „Systemen zur Altersverifikation“ und von Parental Controls vor. Außerdem müssen Nutzer die Möglichkeit haben, ihre Inhalte selbst mit eigenen Alterseinstufungen zu versehen. Auch hier: „Altersverifikation“ meint (nur) Systeme, die den Alterseinstufungen der Nutzer zur praktischen Beachtung verhelfen können, es muss nicht unbedingt das PostIdent-Verfahren oder ein Webcam-Ausweischeck sein.

II.          Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Während das JuSchG einen inländischen Empfangsbevollmächtigten nur für Plattformen für nutzergenerierte Inhalte verlangt, sieht § 21 Abs. 2 JMStV eine solche Pflicht für alle ausländischen Anbieter vor. Anders als die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten gem. § 7 Abs. 1 JMStV ist diese Pflicht auch nicht an das Vorhalten entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte geknüpft.

C.         Fazit und Ausblick

Sowohl das JuSchG als auch der JMStV enthalten eine Reihe neuer Pflichten für Plattformen und Inhalteanbieter. Das erklärte Ziel des Normgebers, eine Konvergenz der Regelungen für den Online- und Offlinebereich, wird aber dennoch nicht erreicht.

Neu ist die ausdrückliche Anwendung vieler Pflichten auf ausländische Anbieter. Ob dieser Schritt aber wirklich praktische Wirkung zeigen wird, ist offen. Jedenfalls soweit ein Anbieter im EU-Ausland niedergelassen ist, spricht Vieles dafür, dass er sich auf das Herkunftslandprinzip berufen kann, so dass nur die (Jugendschutz-)Regelungen dieses anderen EU-Mitgliedsstaates gelten würden. Der EuGH hat sich zu dieser Problematik noch nicht abschließend geäußert. 

Die Neuregelungen verschieben den traditionellen Fokus des Jugend(medien)schutzrechts: Ging es bisher primär um die Inhalte eines konkreten Träger- oder Telemediums, die mit Alterskennzeichen versehen oder hinter Altersverifikationssystemen versteckt werden mussten, nimmt der Normgeber nun verstärkt auch die Interaktion zwischen Nutzern untereinander und mit den Angeboten in den Blick. Damit rücken neben den Anbietern von Inhalten auch andere Unternehmen in den Fokus der Regulierung. Auch wer „nur“ nutzergenerierte Inhalte oder Kommunikationsmöglichkeiten bereithält, muss nun Vorsorgepflichten nach dem JuSchG erfüllen. 

Ein weiterer Trend zeigt sich in der stärkeren Verankerung und Betonung von technischen Jugendschutzlösungen im Gesetz – etwa bei der Anerkennung automatischer Bewertungssysteme, der Betonung von Filterlösungen, und Formulierungen in der Gesetzesbegründung des JuSchG, wonach die Inhaltsdeskriptoren „technisch auslesbar“ sein sollen. Schon jetzt bekommen die Gremien der Selbstkontrollen und der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien selbstverständlich nur noch einen Bruchteil der leicht verfügbaren Medieninhalte zu Gesicht, so dass der technische Jugendmedienschutz eine wichtige und wachsende Rolle spielt.

Diese Entwicklungen sind noch nicht am Ende, müssen aber sowohl mit Blick auf die Adressaten als auch mit Blick auf die Technik sorgfältig und umsichtig weitergedacht werden. Hoch problematisch ist etwa ein Arbeitsentwurf der Länder zur Novellierung des JMStV, wonach Anbieter von Betriebssystemen künftig verpflichtet werden sollen, ihre Produkte nur noch mit standardmäßig aktiviertem Jugendschutzfilter auszuliefern, der erst nach Altersverifikation des Nutzers deaktiviert werden kann und zudem alles blockt, was kein technisch auslesbares Alterskennzeichen deutschen Zuschnitts aufweist. Das ist kaum praxistauglich, geschweige denn international anschlussfähig, und schränkt Anbieter wie Nutzer ungebührlich ein.

 
Mitveranstalter:
Weizenbaum Institut
Sponsoren:
HÄRTING Bird & Bird
GAME SKW Schwarz Compliance Essentials
, Telemedicus v. 15.07.2021, https://tlmd.in/-9499

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