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Sind Feeds urheberrechtlich geschützt?

Quelle: Adrian SchneiderLängst haben sich Feeds zu einem essentiellen Bestandteil des Internets gemausert. Die Vorteile liegen auf der Hand: Inhalt und Design sind konsequent getrennt. Der Leser ist nicht mehr an seinen Browser gebunden und kann sich einen Überblick über eine Internetseite verschaffen, ohne alle Inhalte lesen zu müssen.

Auch für Webmaster haben Feeds viele Vorteile: Auf einfachstem Weg können fremde Inhalte auf die eigene Webseite eingebunden werden. Aber darf man das eigentlich? Muss der „Besitzer“ eines fremden Feeds um Erlaubnis gefragt werden? Sind Feeds urheberrechtlich geschützt?
Was sind Feeds eigentlich?

Bei Feeds handelt es sich um systematische Auszüge aus einem Blog. Anstatt also das gesamte Blog als Internetseite anzuzeigen, werden in Feeds getrennt von einander alle Überschriften, Links zu den Artikeln und ggf. kurze Einleitungstexte oder die ganzen Artikel gespeichert. So können sich externe Programme – wie zum Beispiel Feed Reader oder andere Webseiten – genau die Teile aus dem Blog „ziehen“, die sie benötigen. Zum Beispiel nur die Überschriften und nur die Links.

Der Inhalt des Feeds

Im Feed wird im Prinzip nur das wiedergegeben, was schon im Blog steht – nur in einer anderen Form. Der Inhalt des Feeds und der Feed selbst sind also, rechtlich betrachtet, zwei unterschiedliche Gegenstände: Es kommt somit nicht darauf an, ob die Zusammenstellung in Form eines Feeds urheberrechtlich geschützt ist, sondern ob die einzelnen Bloginhalte dem Urheberrecht unterliegen. Unproblematisch geschützt sind in aller Regel längere Texte (etwa wenn ganze Artikel im Feed aufgeführt sind) oder längere Einleitungen. In jedem Fall geschützt sind Fotos oder Videos, die über das Feed eingebunden werden. Problematisch wird es schon bei den Überschriften. Diese sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Ebenso die Links und Informationen zu Autor, Uhrzeit, Kategorie, usw.

Häufiger ist jedoch der Fall, dass gar nicht der komplette Feed auf fremden Webseiten eingebunden wird, sondern nur die einzelnen Überschriften. Ist das zulässig? Die Überschriften selbst sind im Regelfall nicht urheberrechtlich schutzfähig. Allerdings wird auch derjenige, der die Überschriften veröffentlichen will, den Feed zunächst vollständig auslesen und eine eigene Kopie davon anfertigen. Dieses Kopieren des Feeds ist zumindest dann erlaubt, wenn es sich lediglich um eine „flüchtige“ Kopie ohne „eigenständigen wirtschaftlichen Wert“ handelt. In diesem Fall greift § 44a UrhG.

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben

Wird das Feed also automatisch eingelesen, um nur Teile daraus zu entnehmen ist das in aller Regel urheberrechtlich in Ordnung. Was die Veröffentlichung betrifft müssen nur die Teile des Feeds berücksichtigt werden, die auch tatsächlich angezeigt werden. Übernimmt also jemand urheberrechtlich nicht geschützte Überschriften, kann man sich nicht darauf berufen, dass das Feed ursprünglich auch längere Texte enthielt, die dem Urheberrecht unterfallen. Denn diese wurden ja nicht veröffentlicht.

Feeds als Datenbankwerk

Allerdings könnten auch die Feeds selbst geschützt sein, also die reine Zusammenstellung der Bloginhalte. Das Urheberrecht unterscheidet in solchen Fällen zwischen „Datenbanken“ und „Datenbankwerken“.

Ein Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn die Zusammenstellung von Informationen so etwas Besonderes ist, dass sie schon „schöpferische Qualität“ aufweist. Bei Feeds ist jedoch nicht der Fall: Die Zusammenstellung der Inhalte erfolgt automatisch und ergibt sich zwangsläufig aus der Reihenfolge der Artikel im Blog. Von einem „Datenbankwerk“ kann man also sicher nicht sprechen.

Der feine Unterschied: Feeds als Datenbank

Anders sieht es aber aus bei einer „Datenbank“. Diese ist in § 87a Abs. 1 UrhG definiert. Eine Datenbank im Sinne dieser Vorschrift erfordert keine besondere Zusammenstellung der Inhalte. Zunächst reicht es, dass es sich überhaupt um eine Sammlung von einzelnen Elementen handelt. Allerdings muss eine „Datenbank“ im Sinne von § 87a eine „wesentliche Investition“ erfordert haben.

Sicher kann man sagen: Das Feed selbst hat keine wesentliche Investition erfordert. So ziemlich jede Blog-Software erstellt die Feeds rein automatisch. Und selbst wenn man sich die Mühe macht, diese Software selbst zu programmieren, stellt sich doch die Frage, ob es sich dabei schon um eine „wesentliche“ Investition handelt.

Was ist aber mit dem Aufwand für das Schreiben des Blogs? Jeder Blogger weiß, wie viel Arbeit und Geld so ein Blog kosten kann. Gerade bei professionell geführten Blogs kann man sicher von einer „wesentlichen Investition“ ausgehen. Aber zählt das?

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass für eine „wesentliche Investition“ einer Datenbank nur solche Kosten herangezogen werden dürfen, die für die „Ermittlung und Suche nach vorhandenen Daten und deren Sammlung“ benötigt werden. Ausdrücklich nicht dazu zu zählen sind die Investitionen, die für die Erstellung der Inhalte getätigt werden.

Das sieht auf den ersten Blick ziemlich abstrus aus. Was es aber zu bedenken gilt: Mit dem Schutz der Datenbank sollen vor allem technische Innovationen gefördert werden. Es soll damit ein Anreiz geschaffen werden, technische Systeme zur Speicherung und Verarbeitung von Daten zu schaffen. Meinungsfreiheit, Presse, Literatur und Wissenschaft sollen dadurch nicht geschützt werden. Das ist auch sinnvoll, wenn man berücksichtigt, dass dieser Datenbankschutz ja sehr weit geht. Es wird keinerlei Mindestqualität, schöpferische Leistung oder Besonderheit gefordert – eine „wesentliche Investition“ reicht aus. Da muss man natürlich vorsichtig sein, um nicht „hintenrum“ jede Tageszeitung zusätzlich als Datenbank zu schützen.

Andererseits kann das durchaus zu etwas seltsamen Ergebnissen führen: Wer hauptsächlich Meldungen von Presseagenturen einkauft und die mit einigermaßen großem Aufwand prüft, bevor er sie in sein Blog stellt, hat den Datenbankschutz auf seiner Seite. Und zwar nicht nur für seine Feeds, sondern gleich für das ganze Blog. Schreibt man seine Artikel lieber selbst, ist der Datenbankschutz dahin. So sah es jedenfalls vor einigen Jahren das Landgericht München.

Für fast jedes Blog gilt also: Die Feeds selbst sind nicht urheberrechtlich geschützt.

Abwehrrechte

Was kann ein Blogger aber tun, wenn etwa eine rechtsradikale Seite seine Feeds einbindet und Überschriften und Links auf ihre Seite stellt?

Nochmal zur Klarstellung: Die Frage stellt sich wirklich nur dann, wenn ausschließlich Überschriften, Links und andere Inhalte des Feeds übernommen werden, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. Werden ganze Artikel, längere Auszüge oder gar Fotos übernommen, kann urheberrechtlich dagegen vorgegangen werden, etwa mit einer Abmahnung. Aber was wenn das alles nicht greift?

Zwar können grundsätzlich auch einfache Links zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen, in den allermeisten Fällen wird das aber nicht der Fall sein.

Handeln beide Seiten, also Blogger und „Feed-Dieb“ im geschäftlichen Verkehr, greift zusätzlich noch das Wettbewerbsrecht. Dabei reicht es schon, wenn beide auf ihrer Internetseite Werbung schalten. In Betracht käme hier insbesondere § 4 Nr. 9 c) UWG, wonach eine Übernahme fremder Leistungen unzulässig ist, wenn dadurch die Wertschätzung des Originals beeinträchtigt wird. Das könnte zwar grundsätzlich auch auf die Übernahme von Feeds passen, ist aber doch sehr vom Einzelfall abhängig.

Es kann also durchaus schwierig sein, die Übernahme der eigenen Feeds durch andere zu verhindern. Ob das nun gut oder schlecht ist, kommt auf den Standpunkt an. Denn grundsätzlich sind ja Feeds durchaus auch dazu gedacht, dass Inhalte frei im Netz verlinkt werden können. Und solange es bei der einfachen Verlinkung bleibt, nützt es im Zweifelsfall ja wenigstens dem Pagerank.

Die pragmatische Lösung

Wer aber trotzdem einzelnen Webseiten verbieten möchte, seine Feeds zu übernehmen, kann den pragmatischen Weg gehen. WordPress bietet zum Beispiel ein Plugin, mit dem man u.a. einzelnen IP-Adressen den Zugang zu seinen Feeds verwehren kann. Da fast jeder Server im Internet eine feste IP-Adresse hat, die sich nicht so einfach ändern lässt, ist das ein ganz praktikabler Weg, auf „Nummer Sicher“ zu gehen.

Da es meines Wissens so ein Plugin für Serendipity nicht gibt, habe ich anlässlich dieses Artikels eines geschrieben. Das Plugin ist nicht ansatzweise so umfangreich wie das für WordPress, aber es dürfte seinen Zweck erfüllen. Der Link dazu steht unter dem Artikel.

Fazit

Feeds sind eine praktische Angelegenheit. Urheberrechtlich geschützt sind sie deshalb aber noch nicht. Nur einzelne Inhalte wie längere Texte und Fotos sind vom Urheberrecht umfasst. Das kann sowohl Vor- wie auch Nachteil sein. Insgesamt ist es zwar schwierig, sich rechtlich vor der Einbindung der eigenen Feeds in fremde Webseiten zu wehren. Wo das Recht nicht (sicher) greift, kann aber die Technik helfen. Mit entsprechenden Plugins können auch gemeine „Feed-Diebe“ in ihre Schranken gewiesen werden.

Zur Übersicht der Artikel-Serie „Blogs & Urheberrecht“.

Das Plugin für Serendipity zum Download (Installationsanleitung liegt bei).

, Telemedicus v. 13.08.2008, https://tlmd.in/a/932

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