Ein aktuelles Interview in der Netzeitung beschäftigt sich mit den strafrechtlichen Besonderheiten des Online-Spiels „Second Life“. Der befragte Jurist, Stephan Mathè©, kommt zu überraschenden Ergebnissen:
Netzeitung.de: Auf den virtuellen Plattformen gibt es nicht nur menschenähnliche Avatare, sondern auch solche in Tiergestalt. Wenn nun ein menschenähnlicher Avatar Sex mit einer Riesenmaus oder einem zweibeinigen Fuchs hat – wäre das dann Tierpornographie?
Mathè©: Die Darstellung sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier ahndet ebenfalls das Strafrecht. Auch unwirkliche Tiergestalten sind da erfasst, sofern sie beim Betrachter als Tiere erkannt werden. Sie dürfen gar nicht verbreitet werden, auch nicht unter Erwachsenen.