„Studienarbeit“ nennt sie sich in Göttingen, die Seminararbeit im Schwerpunktbereich, den Studenten in wohl allen Bundesländern nach neuer Prüfungsordnung absolvieren müssen.
Meine eigene Studienarbeit beschäftigte sich mit Fragen zur vertraglichen Einordnung von Softwareverträgen. „Die vertragstypologische Einordnung von Softwareerstellungs- und Überlassungsverträgen im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung“ lautete der volle Titel. Dabei handelt es sich um ein Thema, das wie kaum ein anderes im IT-Recht über Jahre hoffnungslos zerstritten war.
Im Zentrum der Auseinandersetzungen stehen die Softwareerstellung und die Softwareüberlassung. Nie war man sich ganz einig, welche Vertragstypen hier einschlägig sind: Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag sui generis, Lizenzvertrag. Mit der Schuldrechtsmodernisierung änderte der Gesetzgeber dann den § 651 BGB – und goss damit erneut Öl ins Feuer.
Mit zwei BGH-Entscheidungen von Mitte 2009 und Anfang 2010 kam dann später ein Stück Licht ins Dunkel. Auch im zuletzt erneut überarbeiteten Skript „IT-Recht“ von Thomas Hoeren setzen sich noch gute fünf Seiten mit der Thematik auseinander. Auch wenn also in der Praxis die Weichen zumindest vorgestellt sein mögen, gibt es dogmatisch immer noch ein paar Baustellen. Die Fragen sind jedenfalls keineswegs abschließend beantwortet.
Ich vertrete diesbezüglich gleich zweimal eine Mindermeinung: Einerseits, was die Frage zur Sacheigenschaft von Software angeht. Diese verneine ich nämlich. Darüber hinaus interpretiere ich die BGH-Entscheidungen etwas extensiver, als es heute die Praxis tut. Am Ergebnis ändert sich dadurch allerdings nichts. Was genau dabei herauskommt, kann man in der pdf-Datei nachlesen, die am Ende des Beitrags zur Verfügung gestellt wird.
Vielleicht würde ich einiges heute nicht mehr ganz so fundamental vertreten. Nichtsdestotrotz hoffe ich, mit der Arbeit einen kompakten, aber dennoch eingermaßen umfassenden Einblick in die Thematik geben zu können. Zumindest, so gut es auf den vorgegebenen 30 Seiten möglich ist. Ich hoffe auch, dass die dargestellten Problematiken helfen, um sich eine eigene Meinung bilden zu können. Die Arbeit wurde mit „gut“ bewertet.
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