Gemeinsam mit RA Thomas Schwenke von der Kanzlei Schwenke & Dramburg habe ich eine Infografik zum neuen JMStV erstellt. Die Grafik veranschaulicht die Systematik des Gesetzes aus Sicht eines Webseitenbetreibers. Wer sich als Beitreiber eines Internet-Angebots einen ersten Blick machen will, was auf ihn zukommt, kann das mittels der Grafik tun.
Update, 9.12.2010:
Wir haben eine neue Version erstellt, in der wir einige kleinere Korrekturen gemacht haben. Insbesondere las sich die vorherige Version so, als sei ein Jugendschutzbeauftragter nicht zu bestellen, wenn ein Web-Angebot sich auf das Trennungsgebot berufen könnte oder ausschließlich Nachrichten enthält. Dies ist nicht so: Ein Jugendschutzbeauftragter muss immer bestellt werden, wenn das Angebot geschäftsmäßig ist und grundsätzlich jugendgefährdende Inhalte enthält. Auf das Trennungsgebot oder die Nachrichten-Privilegierung kommt es dabei nicht an. Außerdem haben wir versucht, die Altersdarstellungen etwas präziser zu fassen.
(Anklicken für größere Version)
Das ganze Dokument als PDF; hier sind auch noch Links eingefügt.
Die Grafiken höher aufgelöst ZIP-Archiv.
Wir freuen uns über Hinweise, Korrekturvorschläge und Änderungswünsche in den Kommentaren.