Das Shopbetreiber-Blog berichtet unter Berufung auf das Bundesjustizministerium (BMJ), dass es zur Jahresmitte eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben wird. Der Grund ist das jüngst im Bundestag verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen.
Darin wird nämlich unter anderem § 312d Abs. 3 BGB neugefasst. Diese Norm regelt das Erlöschen des Widerrufsrechts beim Ewerb von Dienstleistungen mittels eines Fernabsatzvertrags. Danach erlischt das Widerrufsrecht derzeit ausnahmsweise schon vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, wenn mit der Erbringung der Dienstleistung bereits einvernehmlich begonnen wurde. Die Neufassung von § 312d Abs. 3 sieht diese Regelung nicht mehr vor: Zukünftig wird das Widerrufsrecht beim Erwerb von Dienstleistungen im Fernabsatz nur noch dann vorzeitig erlöschen, wenn der Kunde die Dienstleistung auch vollständig bezahlt hat.
Die derzeit geltende Musterwiderrufsbelehrung sieht in Anlehnung an die derzeit geltende Fassung des § 312d Abs. 3 das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bereits nach einvernehmlichem Beginn der Erbringung der Dienstleistung vor. Der entsprechende Passus der Widerrufsbelehrung wird daher mit In-Kraft-Treten des neuen § 312d Abs. 3 BGB unzulässig werden. Somit bedarf es einer Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung an die Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB, die das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts nur noch nach vollständiger Bezahlung vorsieht.
Nach Informationen des Shopbetreiber-Blogs wird das BMJ etwa zeitgleich zum erwarteten In-Kraft-Treten des neuen § 312d Abs. 3 BGB eine dahingehend novellierte Musterwiderrufsbelehrung vorlegen.
Es darf im Übrigen befürchtet werden, dass sich diese Konstellation nach In-Kraft-Treten der Änderungen zu einer neuen Abmahnfalle entwickeln wird. Denn viele Onlinehändler werden wohl auch weiterhin mit der alten Musterwiderrufsbelehrung arbeiten, die nach den Gesetzesänderungen jedoch fehlerhaft sein wird.