ProSieben kündigt rechtliche Schritte an
Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat die Ausstrahlung der Wok-WM 2006 und 2007 bei ProSieben wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV beanstandet. Der Verstoß, so der MABB-Medienrat, bestehe in der verbalen und optischen Einbindung von Markennamen und -logos in die Sendungen (Benennung von Teams, Kurven und Streckenabschnitten nach Marken, Einbindung dieser Marken in die Sendung durch Bandenwerbung, Untereiswerbung, Aufstellung von Werbetafeln und weitere optische Elemente sowie deren Abbildung und Präsentation in der Sendung durch Kameraführung und Moderation).
Ausrichter der Wok-WM ist die Raab TV GmbH, die von ProSieben mit der Übertragung der Wok-WM beauftragt war. Die Prüfung aller im Zusammenhang mit der Wok-WM geschlossenen Verträge habe ergeben, dass die Vor-Ort-Werbung und ihre Einbindung in die Wok-WM dem Fernsehveranstalter ProSieben zuzurechnen war. Der Argumentation von ProSieben, wonach die beanstandete Werbung mit der bei anderen Sportveranstaltungen üblichen Bandenwerbung und Teamsponsoring vergleichbar sei, wollte der Medienrat nicht folgen. Als Auftraggeber hätte ProSieben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Raab TV GmbH die Einbindung von Werbung in die Wok-WM unterbinden können.
Wie DWDL berichtet, habe die nun ausgesprochene Beanstandung zunächst keine weitergehenden Konsequenzen. Mit einer härteren Strafe sei aber zu rechnen, sollte der Sender erneut in gleicher Weise gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen würde. ProSieben will sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht zufrieden geben und kündigte den Rechtsweg an.
VG Neustadt: Ostershow keine Sportübertragung
Fraglich sind jedoch die Erfolgsaussichten einer solchen Klage. Erst unlängst hatte das VG Neustadt einen ähnlich gelagerten Fall zu verhandeln (Telemedicus berichtete). Der Sender Sat. 1 hatte geklagt, nachdem die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt LMK die Sat.1-Ostershow wegen Schleichwerbung beanstandet hatte. Der Sender brachte vor, dass die Veranstaltung im Gerry-Weber-Stadion in Halle von einer externen Firma organisiert worden sei. Für deren Werbeverträge mit Dritten sei man aber nicht verantwortlich sei. Im Übrigen habe es sich um aufgedrängte Werbung gehalten, deren Übertragung, wie auch bei sonstigen Sportveranstaltungen, unvermeidbar gewesen sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht und wies die von Sat.1 vorgenommene Gleichstellung mit Praktiken der Sportübertragung zurück. Auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der zugrunde liegenden Verträge, so die LMK, sei das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass sich Sat.1 als Inhaberin der Rechte am Sendeformat und als Vertragspartnerin der Mitwirkenden nicht auf die Auslagerung der Vor-Ort-Organisation berufen könne. Die bei der Übertragung von Sportveranstaltungen vielfach erkennbare Werbung dürfe deshalb ins Bild kommen, weil der Informationswert eines Trainerinterviews, des Berichts von einem Fußballspiel oder einer Skiabfahrt die Wirkung der mitübertragenen Werbung übersteige. Bei einer Unterhaltungssendung sei dies aber nicht der Fall. Im Rahmen der anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung um die Wok-WM dürfte daher wohl auch interessant werden, ob die Richter die Veranstaltung als Sport-Event oder als Unterhaltungssendung einordnen werden.