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Schleichwerbung bei Sat 1–Ostershow

Kochwettbewerb ist keine Sportveranstaltung

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz hat den Widerspruch von Sat. 1 gegen eine im September 2006 ergangene Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot zurückgewiesen.

Die umstrittene Beanstandung betraf die von Sat 1 im vergangenen Jahr ausgestrahlte Oster-Show, in deren Mittelpunkt ein Kochwettbewerb mit prominenten Teilnehmern stand, der von spielerischen Aktionen rund um das bevorstehende Osterfest umrahmt wurde. Während der Show war neben gut erkenn- und lesbaren Werbebannern mit Namen und Logo eines Süßwarenproduzenten auch mehrfach ein Riesenosterhase im Bild zu sehen, der ein bekanntes Produkt dieser Firma darstellt.
Gem. § 7 Abs. 6 RStV sind Schleichwerbung und entsprechende Praktiken unzulässig. Der Begriff der Schleichwerbung ist in § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV definiert. Danach versteht man unter Schleichwerbung:

die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

Zu seiner Verteidigung hatte Sat.1 darauf verwiesen, dass besagtes Osterevent von einem örtlichen Veranstalter organisiert und durchgeführt worden sei. Der Sender hätte lediglich die Ausstrahlungsrechte für die Veranstaltung erworben und deshalb keinen Einfluss auf die Werbemaßnahmen vor Ort gehabt. Es handele sich daher um sog. „aufgedrängte Werbung“ als Abbildung der realen Lebenswirklichkeit, wie sie auch bei Sportveranstaltungen üblich sei. Ähnlich argumentiert derzeit auch Pro7 gegen den Verdacht der Schleichwerbung bei der TV-Total-„Wok-WM“ (Telemedicus berichtete).

Die Versammlung der LMK stellte hingegen fest, dass die der Sendung und Veranstaltung zugrunde liegenden Vertragsstrukturen nicht geeignet seien, den Veranstalter aus seiner werberechtlichen Verantwortung zu entlassen. Der österliche Kochwettbewerb könne nicht als Sportveranstaltung eingestuft werden, da keine Übertragung einer in der Gesellschaft verankerten und organisierten Vereinssportart vorliege. Durch die Übertragung eines speziell für das Sat.1-Programm inszenierten Ereignisses, finde keine Abbildung der realen Lebenswelt statt: Vielmehr stellten Werbebanner und Riesenosterhasen eine unerlaubte Vermischung von Werbung und Programm dar.

Zur Pressemeldung der LMK

, Telemedicus v. 02.05.2007, https://tlmd.in/a/198

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