1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art …
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke …
1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art …