1. Der Zusatz „VZ“ in einer Domain kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) mit den bekannten …
Der Namenszusatz „VZ“ für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten sozialen Netzwerken der „VZ“-Gruppe …