Entfernt ein Sharehoster eine rechtswidrig über seinen Dienst öffentlich zugänglich gemachte Datei über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als vier …
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern …
1. Rapidshare haftet nicht als Störer für urheberrechtlich geschützte Dateien, die durch seine Nutzer widerrechtlich auf den Servern des Unternehmens …
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern …
1. Rapidshare haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe des Dienstes durch Dritte begangen werden. 2. …
1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden. 2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der …
1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine …
a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene …
Zwar dürfen dem Betreiber eines Internetportals grundsätzlich nur solche Prüfungspflichten auferlegt werden, die nicht das gesamte Geschäftsmodell …
1. Das Geschäftsmodell von Rapidshare umfasst nicht nur die Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Im Grundsatz ist das Geschäftsmodell daher schutzwürdig …