1. Die Veröffentlichung fremder Nacktfotos im Internet gibt der Verletzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. …
1. Der Anbieter einer Internetseite, auf der ungeprüft durch Dritte Links veröffentlicht werden können, haftet als Störer für rechtswidrige Links, die …