1. Das Einbinden von Youtube-Videos in eine Internetseite stellt eine Verbreitung im presserechtlichen Sinne dar. Wer solche Videos einbindet, haftet für den …
Das Einbinden fremder Inhalte per Frame stellt jedenfalls dann keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG dar, wenn deutlich darauf …