1. Der Inhaber einer Domain haftet für rechtswidrige Inhalte, die über seine Domain abrufbar sind, erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Unterlassung. …
Der Anspruch aus § 12 BGB auf Unterlassung der Nutzung einer Domain sowie deren Freigabe ist verschuldensunabhängig. LANDGERICHT ARNSBERG Im Namen des Volkes …
Der Inhaber einer Domain haftet spätestens ab Kenntnis für die Rechtsverletzung eines Dritten, die unter seiner Domain zugänglich ist. LANDGERICHT HAMBURG …