Telemedicus

Urteil

AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst

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1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein …

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