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Urteil

LG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte

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1. Der Admin-C haftet neben dem Domaininhaber für rechtswidrige Inhalte als Störer. 2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche …

OLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C – Vallendar.de

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Der Admin-C ist lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden …

KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C

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Der Admin-C einer Domain hat aus seiner Funktion als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von …

OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C

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Die Position des Admin-C ist keine gesetzliche oder behördliche Vorgabe, sondern lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC. Eine generelle Verantwortlichkeit …

OLG Köln: Keine Haftung des Admin-C

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Der Admin-C einer Domain haftet jedenfalls vor Kenntniserlangung rechtswidriger Umstände weder für Markenverletzungen, die durch die Domain selbst begangen …

LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel

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Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt …

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