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Schlag gegen kino.to: Wer hat was zu befürchten?

Jetzt ist es passiert: Die Kriminalpolizei hat mehrere mutmaßliche Betreiber von kino.to festgenommen. Die Domain kino.to ist gesperrt und mit einem Hinweis der Kripo versehen. Aber wie genau haben sich die Betreiber von kino.to strafbar gemacht? Und haben Nutzer Sanktionen zu befürchten?
Über kino.to

Kaum ein illegales Internetportal ist bekannter als kino.to. Fast jeder hat schon davon gehört, tausende Nutzer schauen die Streams täglich. Mehr als sechs Millionen Besucher schätzt der Google Ad Planner für kino.to jeden Monat – mehr als bei allen Webseiten deutscher Tageszeitungen. Das Prinzip von kino.to: Die Betreiber stellen lediglich eine Plattform zur Verfügung. Die eigentlichen Filme werden bei unbeteiligten Streaming-Anbietern gehostet und von Nutzern hochgeladen – offiziell zumindest.

Entsprechend war auch die Außendarstellung von kino.to: Man betreibe lediglich ein Portal, für die verlinkten Inhalte sei man nicht verantwortlich, hieß es auf der Seite. Doch jedem war klar: kino.to hat nur den einen Zweck, die Verbreitung kostenloser Streams von Filmen, Serien und Dokumentationen.

Lange Zeit galten die Betreiber von kino.to als unauffindbar. Kaum jemand hat ernsthaft damit gerechnet, dass es Ermittlern gelingen wird, einen ernsthaften Schlag gegen die international agierende Gruppe hinter kino.to zu führen. Die Domain ist in Tonga registriert, ein Land in dem Internetadressen weitgehend anonym registriert werden können. Die Server standen im Ausland, unter anderem in Russland und den Niederlanden.

Die aktuellen Geschehnisse beschreibt nun eine Pressemitteilug der GVU:

Unter Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) vollzogen Polizeikräfte in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden Razzien in zahlreichen Wohn- und Geschäftsräumen. Allein in Deutschland durchsuchten über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit zeitgleich über 20 Wohnungen und Geschäftsräume und Rechenzentren. 13 Personen wurden verhaftet. Nach einer Person wird gefahndet. Die Polizei hat die Domain „kino.to“ beschlagnahmt. Mehrere so genannte Streamhoster, bei denen die auf den Portalen verlinkten Raubkopien abgelegt sind, wurden von den Behörden vom Netz genommen. Anlass der Maßnahme ist der „Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen“, wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in ihrer Presseinformation mitteilt.

Ob der große Schlag nun geglückt ist, wird sich zeigen. Dass der Server von kino.to jedenfalls nicht mehr unter der Kontrolle der Betreiber steht, zeigt ein „Hinweis der Kriminalpolizei” der nun unter der Domain angezeigt wird:

Ermittelt wird unter anderem wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung und Bildung einer kriminellen Vereinigung. Aber wie genau haben sich die Betreiber strafbar gemacht?

Urheberrechtsverletzung auf kino.to

Die Verletzung von Urheberrechten ist nach § 106 Abs .1 UrhG strafbar. Das Strafmaß liegt im Fall der gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahren. Doch worin genau besteht die Urheberrechtsverletzung durch kino.to? Zur Erinnerung: Das Portal selbst verlinkt lediglich die Streams, die bei anderen Anbietern gespeichert sind.

Zunächst muss man zwischen dem reinen Verlinken und dem Einbinden von Streams (Inline-Links) unterscheiden. Denn das Einbinden von Videos in die eigene Webseite kann nämlich bereits selbst schon eine Urheberrechtsverletzung darstellen (LG Köln, ZUM 2001, 714; LG München, MMR 2007, 260, strittig: vgl. dazu die Diskussion auf Telemedicus). Schließlich wird das eingebundene Videos nahtlos in die eigene Seite integriert, der Betreiber zieht in Form der Nutzer auf der eigenen Seite den Nutzen aus dem verlinkten Werk und der eigentliche Hoster ist lediglich ein Werkzeug, um die Veröffentlichung zu ermöglichen (Ullrich, ZUM 2010, 853, 856). Insofern macht es bei eingebundenen Videos keinen entscheidenden Unterschied, wo die Dateien gehostet sind. Wer einbindet, der haftet auch.

Anders sieht es bei einfachen Links aus – wie sie überwiegend bei kino.to benutzt wurden. In der Regel reicht ein einfacher Link für eine Urheberrechtsverletzung nicht aus (BGHZ 156, 1 – Paperboy). Der Betreiber der verlinkenden Seite leitet die Besucher lediglich weiter, er zieht nur mittelbar einen Nutzen aus dem Link und der Hoster bleibt nicht nur als technischer Dienstleister im Hintergrund. Was die Links betrifft hat kino.to insofern keine unmittelbare Urheberrechtsverletzung begangen.

Mittäterschaft oder Beihilfe

Damit ist kino.to aber noch lange nicht aus dem Schneider. Denn die Betreiber können sich trotzdem noch wegen Mittäterschaft oder Beihilfe strafbar gemacht haben. Während es bei der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) ausreicht, eine rechtswidrige Haupttat zu fördern, erfordert die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) eine regelrechte Zusammenarbeit. Jeder Täter leistet seinen Beitrag zu einer gemeinsamen Tat.

Was heißt das nun für kino.to? Haben die Betreiber mit den Uploadern so zusammengearbeitet, dass eine gemeinsame Tat – nämlich die Verbreitung der Filme – dabei heraus kam? Hier muss man sicher unterscheiden. Es ist wahrscheinlich, dass zumindest in den Anfangstagen von kino.to die Betreiber recht eng mit den Uploaders zusammengearbeitet haben. Möglicherweise stammten auch die ersten Uploads von den Betreibern selbst. Und auch im Laufe der Zeit werden die Betreiber vermutlich für eine gewisse „Grundausstattung” von kino.to gesorgt, Uploads koordiniert, vielleicht auch Uploader angeworben haben. All das spricht sehr für eine Mittäterschaft.

Was andere Uploads angeht, die von unbekannten Nutzern durchgeführt wurden, sieht die Sache schon anders aus. Allein, dass Nutzer, die kino.to wahrscheinlich zu großen Teilen auch selbst unbekannt waren, hin und wieder Uploads bei kino.to veröffentlicht haben, dürfte nicht für eine Mittäterschaft ausreichen. Wenn sich die Beteiligten untereinander nicht kennen, sich nicht absprechen und bloß durch die gemeinsame Plattform verbunden sind, dürfte das nicht für eine „gemeinsame Tat” ausreichen. Das spricht allerdings nicht gegen die Wertung, dass kino.to diese Urheberrechtsverletzungen zumindest gefördert hat. Ein Film, der bei einem Streaming-Anbieter hochgeladen wurde, bleibt zunächst weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit. Erst das Einstellen bei einem vielbesuchten Portal wie kino.to sorgt für eine weite Verbreitung. Insofern werden sich die Betreiber auch bei solchen anonymen Uploads von Nutzern zumindest wegen Beihilfe strafbar gemacht haben.

Die Details werden nun von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft ermittelt. Angeblich laufen die Ermittlungen sogar auf den Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).

Sehr wahrscheinlich werden die Ermittlungsbehörden (und die GVU, die laut eigener Auskunft „jahrelange Vorermittlungen” geführt hat) auch bereits jetzt tiefe Einblicke in die Organisationsstruktur von kino.to haben. Eine solch international koordinierte Aktion spricht dafür, dass die Behörden schon seit Monaten in der Sache ermitteln. Möglicherweise sogar in den eigenen Reihen von kino.to.

Konsequenzen für die Nutzer

Was haben Nutzer von kino.to nun zu befürchten?

Zum einen ist überhaupt fraglich, ob das Anschauen von Filmen bei kino.to überhaupt strafbar ist. Die juristische Literatur ist sich hier uneinig (beispielhaft: Radmann, ZUM 2010, 387; Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677). Eine gerichtliche Entscheidung gibt es bislang nicht. Zum anderen wird es den Ermittlungsbehörden kaum möglich sein, nachzuvollziehen, wer kino.to besucht hat.

Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Betreiber Log-Dateien haben, die die IP-Adressen der Besucher aufgezeichnet haben. Selbst wenn das der Fall sein sollte: Der Besuch von kino.to ist nicht strafbar. Dass Nutzer überhaupt Filme konsumiert haben, wird man aus den Log-Dateien von kino.to nicht ableiten können – schließlich sind die Filme bei anderen Anbietern gehostet. Und zu guter Letzt wäre es wohl ausgesprochen schwierig, die Inhaber der IP-Adressen zu ermitteln. Anders als in Filesharing-Fällen greift der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG für die Rechteinhaber hier nämlich nicht, wenn man die Filme lediglich anschaut, bzw. downloaded. Und auch ob strafprozessrechtliche Auskunftsrechte der Ermittlungsbehörden durchgehen, ist alles andere als klar – wie gesagt: Ob ein Nutzer tatsächlich auch Filme angeschaut hat, ist kaum nachzuvollziehen.

Für kino.to sieht es insgesamt also gar nicht gut aus. Sollte sich der Verdacht gegen die mutmaßlichen Betreiber erhärten, trifft sie die volle Härte des Gesetzes. Auch wenn die Seite zwischendurch ankündigte, Nutzer von Kino.to müssten „mit Ermittlungen rechnen“, sind die meisten Nutzer von Kino.to aktuell wohl einigermaßen aus dem Schneider: Die Rechtslage ist nicht eindeutig, die Beweisführung gegen die User schwierig.

Es ist nicht zu erwarten, dass mit kino.to der Markt für illegale Streams ausgerottet ist. Schon jetzt gibt es zahlreiche Konkurrenzangebote. Wahrscheinlich werden in den nächsten Monaten neue Anbieter wie Pilze aus dem Boden sprießen, um die Lücke zu schließen, die kino.to hinterlassen wird. Dass die Webseite wieder online geht und alles weiter läuft wie bisher ist jedenfalls nicht zu erwarten – unabhängig davon, wie der Fall ausgehen wird.

Die Hintergründe zum Fall bei Spiegel online.

Update:
Wie genau die Haftung der Nutzer einzuordnen ist, haben wir jetzt auch nochmal ausführlich behandelt:

kino.to: Die Strafbarkeit der Nutzer im Detail.

, Telemedicus v. 08.06.2011, https://tlmd.in/a/2023

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