Telemedicus

, von

Rundfunkrechtlicher Abkürzungswahn: ALM, LMA und AML

Jede Fachdisziplin kennt ihre eigene Sprache. Und es ist kein Geheimnis, dass Juristen ein besonderes Faible für Abkürzungen haben. Im Medienrecht ist es vor allem die Rundfunkregulierung, die einen mit ihren Abkürzungen und eigenwilligen Sprachwendungen dann und wann in den Wahnsinn treiben kann.
Von ALM, LMA und AML

Fangen wir mit einem aktuellen Beispiel an: Neben der ALM (Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten) und allgemein der LMA (Landesmedienanstalt) gibt es seit kurzem auch noch die AML (Arbeitsgemeinschaft der mitteldeutschen Landesmedienanstalten). Die Letztgenannte setzt sich übrigens aus der MSA (Medienanstalt Sachsen-Anhalt), der SLM (Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien) und der TLM (Thüringer Landesmedienanstalt) zusammen.

Die Landesmedienanstalten

Doch nicht nur die TLM, die SLM und die MSA haben ganz aparte Eigennamenabkürzungen. Auch andere Landesmedienanstalten kennen sehr kreative Kurzformen ihres Namens, die – wo denken wir hin – natürlich keiner sichtbaren Systematik folgen:

  • LfM (Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen)
  • BLM (Bayerische Landeszentrale für neue Medien)
  • BREMA (Bremische Landesmedienanstalt)
  • MABB (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)
  • MA-HSH (Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein)
  • LFK (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg)
  • LPR (Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien)
  • MMV (Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern)
  • NLM (Niedersächsische Landesmedienanstalt)
  • LMK (Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz)
  • LMS (Landesmedienanstalt Saarland)

Die gemeinsamen Gremien der Landesmedienanstalten und artverwandte Gewächse

Neben der ALM haben die LMAs (Landesmedienanstalten) dann noch die DLM (Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten). Wobei früher ebenfalls die Abkürzung DKLM in Gebrauch war. Ferner ist natürlich dann noch das Heer der Kommissionen zu nennen. Als da wären: Die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz), die ZAK (Kommission für Aufsicht und Zulassung) und die KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) – nicht zu verwechseln mit der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten).

Doch eine solche Verwechslung würde einem geübten Rundfunkrechtler auch nie passieren, denn die Abkürzungen unterscheiden sich ja in einem ganzen Buchstaben. Das sieht bei der GVK schon vollkommen anders aus. Hier lauert ein böser Hinterhalt: Denn die GVK gibt es zweimal. Und beide Male steht die Abkürzung für dasselbe Wort, nämlich Gremienvorsitzendenkonferenz. Eine Institution mit diesem Namen gibt es zum einen bei den Landesmedienanstalten (GVK) und zum anderen auch bei der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland). Die beiden Gremien heißen gleich, haben aber nichts miteinander zu tun – das wäre ja auch noch schöner!

Lässt man bei der GVK nur einen Buchstaben weg, hat man auch schon das nächste Institut der Landesmedienanstalten. Nämlich die GK (Gesamtkonferenz). Was zwangsläufig zu der Frage führt, ob es einen Zusammenhang zwischen der Wichtigkeit eines Gremiums und der Länge seiner Abkürzung gibt.

Manchmal lassen sich die Medienhüter bei der Benennung der eigenen Gremien vielleicht auch von den durch sie regulierten Inhalten inspirieren. Die Ähnlichkeit zwischen GSDZ (Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang) und „GZSZ” ist jedenfalls frappierend! Die Einführung einer KOJAK-Kommission (Kommission für jugendschutzrechtliche Aufsicht und Kontrolle) scheint nur eine Frage der Zeit.

Aber wer nun dachte, dass es schlimmer nicht geht, der kennt die GSPWM (Gemeinsame Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz) nicht. Mit tiefem Bedauern sei angemerkt, dass diese schönen Gremien mittlerweile aufgelöst wurden. Allerdings scheint der BPDZ (Beauftragter für Plattformregulierung und Digitalen Zugang) ein sprachlich angemessener Ersatz zu sein. Auch die TKLM (Technische Konferenz der Landesmedienanstalten) darf man an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen.

Die namenlose Geschäftsstelle

Mit Verwunderung bleibt anzumerken, dass der neu eingerichteten Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in Berlin bis dato anscheinend noch keine eigene Abkürzung zugewiesen wurde. Naheliegend wäre „GG” – eine geradezu jungfräuliche Buchstabenkombination im juristischen Sprachgebrauch.

Die Rundfunkgesetze

Die Gesetze, die im Bereich der Medienregulierung zur Anwendung kommen, stehen den Abkürzungen der ausführenden Behörden häufig auch in nichts nach. Da wäre beispielsweise gleich zuvorderst der „RStV i. d. F. d. 13. RÄStV”. Hierbei ist alleine die Abkürzung „RÄStV” für sich genommen schon ein sprachliches Kleinod. Bedeutet dieses Akronym doch ausgeschrieben „Rundfunkänderungsstaatsvertrag”, was wiederum nur eine Kurzform ist. Diese besitzt aber gewiss eine ganz eigene ästhetisch-linguistische Anmutung: Man vergegenwärtige sich nur einmal das im Zentrum stehende Wort des „Änderungsvertrages”. In voller Pracht steht „RÄStV” letztlich übrigens für „Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge”.

In diesem Sinne: Bis zum 15. RÄStV, der insbesondere den RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) und den RFinStV (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) novellieren soll!

, Telemedicus v. 02.11.2010, https://tlmd.in/a/1888

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory