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Rundfunkgebührenpflicht gilt auch für Ferienwohnungen

Keine Gnade für den Gebührenzahler:

Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts unterliegen tragbare Empfangsgeräte auch dann der Rundfunkgebührenpflicht, wenn sie vom Rundfunkteilnehmer nur für wenige Wochen im Jahr in der eigenen Ferienwohnung genutzt und danach wieder mitgenommen werden.
Auf eine Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV könne sich der Rundfunkteilnehmer in diesem Fall nicht berufen. Die tragbaren Geräte (Radio und Fernseher) seien zwar im Sinne dieser Vorschrift „weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte)“, so dass für sie während des Bereithaltens in der Hauptwohnung wegen der dort angemeldeten Erstgeräte Gebührenfreiheit besteht. Die Geräte werden jedoch gebührenpflichtig, sobald sie auch nur vorübergehend in die Ferienwohnung eingebracht und dort zum Empfang bereitgehalten werden. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 RGebStV.

Zudem bestehe keine hinreichende Gewähr dafür, dass ein tragbares Gerät nicht doch über längere Zeiträume hinweg unangemeldet in den Räumen verbleibt und damit die Gebührenpflicht umgangen wird. Außerdem mache die Rundfunkgebührenordnung keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung. Das Bayerische Verwaltungsgericht widersprach damit dem Verwaltungsgericht München, das am 18. Januar 2006 dahingehend entschieden hatte, dass die Gebührenpflicht für mehrere Wohnungen nicht für eine zeitweilig genutzte Zweit- oder Ferienwohnung gelte.

Das kurze Fernsehvergnügen in der Ferienwohnung kommt die Rundfunkteilnehmerin, die gegen ihren Gebührenbescheid geklagt hatte, jetzt teuer zu stehen. Neben den Gerichtskosten muss sie eine Nachzahlung in Höhe von 1065,17 Euro begleichen. Eine Revision ist zwar ausgeschlossen, jedoch kann gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Einspruch eingelegt werden. .

, Telemedicus v. 23.02.2007, https://tlmd.in/a/62

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