Mündliche Verhandlung über Verfassungsbeschwerden für 2. Mai angesetzt
Es wird spannend: Die seit langem erwartete Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen die letzte Rundfunkgebührenfestsetzung steht unmittelbar bevor. Darüber hinaus richten sich die Klagen der Rundfunkanstalten auch gegen die geplante Änderung der Prüfungskriterien der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF).
Für Telemedicus Anlass genug, sich im Vorfeld der Verhandlung mit den Hintergründen dieser Verfassungsbeschwerden zu beschäftigen.
Rundfunkanstalten befürchten Verletzung ihrer Programmautonomie
Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Art. 6 Nr. 4 des 8. RÄndStV) hatten die Länder beschlossen, die Rundfunkgebühr zum 1. April 2005 um 88 Cent auf 17,03 Euro im Monat zu erhöhen und widersetzten sich damit der KEF-Empfehlung, nach der eine Erhöhung zum 1. Januar 2005 um 1,09 Euro vorgesehen war. Begründet wurde diese Entscheidung mit den unzureichend erschlossenen Einsparpotentialen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Zudem sei das Ziel der angemessenen Belastung der Gebührenzahler zu berücksichtigen: Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der Gesamtentwicklung des dualen Rundfunksystems und im Wettbewerb der Medien insgesamt, wurde die Befürchtung laut, dass den Bürgern die kontinuierlich steigenden Kosten von ARD und ZDF nicht mehr zu vermitteln seien. Mit Gebühreneinnahmen von 7 Milliarden Euro im Jahr gehören die Rundfunkanstalten zu den teuersten der Welt.
ARD, ZDF und Deutschlandradio sehen sich durch diese Entscheidung in ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt. Nach Einschätzung der Rundfunkanstalten werde der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeinen medienpolitischen Entscheidungen und solchen über die Rundfunkgebühr missachtet. Dadurch erfolge ein Eingriff in die Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Zwar seien die Länder befugt Gestalt und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Strukturreformen weiter zu entwickeln. In diesem Fall handele es sich jedoch um eine verfassungswidrige Grenzüberschreitung, da die Überlegungen zur Strukturreform inhaltlich mit dem Gebührenfestsetzungsverfahren verknüpft würden.
In ihren Beschwerdebegründungen führen die betroffenen Rundfunkanstalten aus, dass nach dem Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 Abweichungen von einer KEF-Entscheidung im Wesentlichen nur unter zwei Gesichtspunkten zulässig sind: Dem Informationszugang und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer. Die in der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgeführten Gründe seien nach diesen Grundsätzen jedoch nicht geeignet, die vorgenommene Abweichung zu rechtfertigen. Angesichts ihrer Pauschalität genügten sie auch nicht dem erforderlichen Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit. Abgesehen davon beruhe die Gebührenfestsetzung zumindest teilweise auf fehlerhaften Annahmen.
Geplante Ergänzung der KEF-Prüfungskriterien verfassungswidrig?
In ihren Klagen wenden sich die Rundfunkanstalten zudem gegen die Änderung der Kriterien (Art. 6 Nr. 2 des 8. RÄndStV), nach denen die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ab 1. Januar 2009 die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat. Derzeit hat die KEF u. a. zu überprüfen, ob der von den Rundfunkanstalten angemeldete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht. Als zusätzliches Prüfungskriterium soll die Frage hinzukommen, ob der von den Rundfunkanstalten angemeldete Finanzbedarf unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist.
Hierdurch werde ebenfalls die Rundfunkfreiheit verletzt: Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten sei zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags erforderlich. Daher sei er von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unabhängig zu beurteilen und unterliege keinesfalls der Disposition des Gesetzgebers. Dieser könne zwar möglicherweise den Rundfunkauftrag neu definieren und auf diese Weise den Finanzbedarf reduzieren – nicht aber die Rundfunkgebühr, die sich auf Grund des Finanzbedarfs ergebe, unter Hinweis auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung kurzerhand kappen.
Davon abgesehen überschreite die der KEF neu zugeordnete Aufgabe deren Kompetenzen: Bei der Bewertung des Einflusses der Wirtschaftsentwicklung auf die Gebührenempfehlung gehe es um eine politische Bewertung. Die KEF sei aber auf eine fachliche Kontrolle begrenzt.
Mündliche Verhandlung als Hinweis auf Grundsatzurteil gewertet
Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung angesetzt hat, wird der FAZ zufolge als Zeichen dafür gewertet, dass die Verfassungs-Richter die vorliegende Auseinandersetzung für eine grundlegende Standortbestimmung nutzen werden. Auch die Tatsache, dass beim Bundesverfassungsgericht nach wie vor eine Beschwerde gegen die umstrittene PC-Gebühr wartet, kann als Hinweis auf ein Grundsatzurteil gewertet werden. Zwar ist noch unklar, ob Karlsruhe die Beschwerde überhaupt zulässt, Rechtsanwältin Petra Marwitz hält das bisherige Ausbleiben einer Zusage laut Kölner Stadtanzeiger für ein gutes Zeichen: „Wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre, hätte das Bundesverfassungsgericht sie bereits abgewiesen.“ Offenbar wolle man zunächst den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abwarten.
Mit einer Entscheidung wird noch in diesem Jahr gerechnet.