Rezension: Staben – Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung
Mit der Arbeit „Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung“ hat Julian Staben eine Arbeit vorgelegt, die sich der Diskussion um die sog. Chilling Effects widmet. Die Chilling Effects sind eine Argumentationsfigur, die vor allem bei den Grundrechten häufig gebraucht wird, speziell in Zusammenhang mit Überwachung und den Kommunikationsfreiheiten. Auf Telemedicus gibt es zu dem Thema eine lange Artikelreihe. Die Dissertation von Staben ist die erste größere wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas im deutschsprachigen Raum.
Worum geht es in der Dissertation?
Die Dissertation von Staben heißt mit vollem Namen „Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung – Strukturen eines verfassungsrechtlichen Arguments“.
Es geht, in den Worten von Staben, um
mittelbare und nicht finale, überindividuelle Auswirkungen (1.) vornehmlich staatlichen Handelns (2.) auf die tatsächliche Grundrechtsausübung.
(Staben, Abschreckungseffekt, S. 4).
Die komplexe Definition zeigt bereits, dass Staben sich seinem Vorhaben mit großer Präzision annähert. Dazu gehört auch eine Einschränkung des Untersuchungsprogramms: Staben schränkt mit dieser Definition den Bereich der „Einschüchterungseffekte“, den er untersuchen will, erheblich ein.
Einschränkungen – und Anschluss für weitere Forschung
Als Staatsrechtler untersucht Staben lediglich Einschüchterungseffekte, die „vornehmlich“ auf den Staat zurückzuführen sind. Einschüchterungseffekte, die von Privaten ausgehen, sind damit ausgeklammert. Eine weitere Einschränkung nimmt Staben vor, indem er sich auf „nicht finale“, also vom Staat unbeabsichtigte Einschüchterungswirkungen beschränkt. Auch dies beschränkt das Thema der Arbeit, denn etliche Abschreckungseffekte verursacht der Staat ganz absichtlich. Ein typisches Beispiel hierfür wäre die offene Videoüberwachung, die von Straftaten abschrecken soll. Und zuletzt beschränkt sich Staben auf Einflüsse auf die Grundrechtsausübung– und klammert damit eine Einschüchterung beim Gebrauch anderer Rechte aus. Auch dies ist ein Punkt, den zu untersuchen sich noch lohnen würde – beispielsweise bei der Frage, welche Rolle Abschreckungseffekte bei der Nutzung von Rechtsmitteln spielen (Stichwort: Gefahr der nachträglichen Verböserung, reformatio in peius).
Die von Staben vorgenommene Einschränkung des Prüfprogramms soll hier nicht kritisiert werden. Eine solche Kritik würde darauf hinauslaufen, Staben vorzuwerfen, nur eine Dissertation geschrieben zu haben, an Stelle einer Habilitation. Zu einer guten Dissertation gehört eben nun einmal von vornherein die Einschränkung des Forschungsgegenstands auf einen greifbaren Umfang, und dies ist Staben sehr gut gelungen. Aus den von Staben vorgenommenen Einschränkungen ergibt sich gleichzeitig aber auch, dass das Thema nicht als „auserforscht“ wahrgenommen werden sollte. Die Arbeit ist hoffentlich eher Ausgangspunkt (oder besser: Anschlussstelle) für weitere Forschungen.
Sechs Kapitel zu Abschreckungseffekten
In insgesamt sechs Kapiteln geht Staben unterschiedlichen Aspekten des Themas auf den Grund.
Die Kapitel sind wie folgt gehalten:
- In Kapitel 1 legt Staben eine umfassende Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zu Einschüchterungs- und Abschreckungseffekten vor. Staben konzentriert sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht und den US Supreme Court. Staben kommt zum zutreffenden Ergebnis, dass die Argumentation mit Abschreckungseffekten von beiden Gerichten recht beliebig eingesetzt wird. Auch die Tatsachengrundlage der Argumentation ist bei beiden Gerichten häufig diskutabel. Staben identifiziert bestimmte „Schwerpunktbereiche“, in denen die Argumentation mit Einschüchterungseffekten häufiger vorkommt, nämlich vor allem bei den Kommunikationsgrundrechten und den Persönlichkeitsgrundrechten. Als Grund für diese Häufung identifiziert er die starke Verknüpfung der betreffenden Grundrechte mit der Funktionsfähigkeit der Demokratie an sich.
- In Kapitel 2 arbeitet Staben die vielfältigen inneren Schwächen der Argumentation mit Abschreckungs-Effekten auf. Das war dringend nötig: Kaum eine juristische Argumentationsfigur verführt so sehr zur Übertreibung wie diese. Staben benennt als Schwächen des Abschreckungs-Arguments unter anderem die (weitgehend) fehlende Beweisbarkeit der Tatsachengrundlage (mit anderen Worten: Behauptungen über die Existenz oder Nicht-Existenz von Abschreckungseffekten sind häufig pure Spekulation – gleiches gilt für die kausale Rückführbarkeit des Effektes auf staatliches Handeln). Ebenso weist Staben darauf hin, dass Abschreckungseffekte von der Empfindlichkeit der einzelnen Grundrechtsträger abhängen – und hinterfragt, welches selbst-beschränkende Verhalten von Grundrechtsträgern dem Staat überhaupt noch zurechenbar ist. Zutreffend weist Staben darauf hin, dass die von ihm selbst vorgenommene Beschränkung auf nicht-finale Abschreckungseffekte sich in der Praxis kaum umsetzen lässt (S. 72, S. 125). Den in einem komplexen politischen Gesetzgebungsprozess lässt sich weder der Zweck von Gesetzen noch von dessen Durchsetzungsakten zweifelsfrei identifizieren, zumal der Zweck je nach Perspektive erheblich abweichen kann. Des einen Zweck ist des anderen unerwünschter Nebeneffekt, das liegt nun einmal in der Natur des politischen Kompromisses.
- In Kapitel 3 legt Staben das eigentliche Kernstück der Arbeit vor: Eine Art „How To“ für den Umgang mit der Argumentationsfigur der Abschreckungseffekte. Beeindruckend ist die Recherchetiefe, die diesem Kapitel zugrunde liegt. Neben staatsrechtlichen Werken zitiert Staben auch die rechtsphilosophische und -methodische Literatur, u.a. Alexy, Luhmann und Habermas. Staben identifiziert diverse Problemfelder der Argumentation mit Abschreckungseffekten – und schlägt gleichzeitig Lösungen vor, mittels derer die Argumentation trotzdem verwertbar gemacht werden kann. Jedem Gericht, das eine Entscheidung auf Basis des Abschreckungs-Arguments erwägt, sei die Lektüre dieses Kapitels erwogen (wer etwas weniger Zeit hat, findet auf S. 174 ff. eine Zusammenfassung). Nicht alle Thesen von Staben muss man teilen. Beispielsweise halte ich es für fragwürdig, dem Gesetzgeber bei der Bewertung, wie stark die von einem Gesetz hervorgerufenen Einschüchterungswirkungen sind, einen „Prognosespielraum“ zuzugestehen (so, wenn auch einschränkend, Staben auf S. 120). Eine Auseinandersetzung mit den Thesen von Staben lohnt sich aber allemal.
- In Kapitel 4 kehrt Staben von den Höhenflügen der Rechtsphilosophie zurück auf den harten Boden der (Verfassungs-) Rechtsdogmatik. Staben „übersetzt“ die gewonnenen Erkenntnisse in Kategorien des formellen und materiellen Verfassungsrechts – bis hin zu so profanen (gleichwohl relevanten) Fragen wie, welche Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen werden sollten (S. 148 ff.). Einige der von Staben vertretenen Thesen sind spannend, aber auch diskussionswürdig. So vertritt Staben u.a. die Ansicht, der Schutzbereich von (subjektiven) Grundrechten müsse „klargestellt oder maßvoll erweitert“ werden, wenn gleichzeitig auch objektive Grundrechtsgehalte betroffen seien (er spricht von der sog. „Mitschutz-Regel“, S. 144). Diese These ist in einem Zeitalter, in dem individuelle Grundrechte immer stärker durch Mitwirkung Dritter verwirklicht und geschützt werden (es ließe sich von „Grundrechts-Intermediären“ sprechen), hoch relevant.
- Kapitel 5 beschäftigt sich mit zwei konkreten Anwendungsfällen der Argumentationsfigur: Zum einen der online-gestützten Überwachung, zum anderen der Meinungsäußerung online. In diesem Kapitel zeigt sich die wissenschaftliche Sozialisation von Staben: Staben war zur Zeit der Abfassung der Dissertation wissenschaftlicher Mitarbeiter am Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft (HIIG) in Berlin. Doktorvater war Prof. Wolfgang Schulz, Direktor sowohl des HIIG als auch des Hans Bredow-Instituts in Hamburg. Es ist insofern kein Zufall, wenn Staben sich zwei Anwendungsfelder aussucht, die unmittelbar mit Kommunikation und Medien in Verbindung stehen. Die Erörterung der Themen durch Staben zeigt, worauf die Erkenntnisse von Staben in der Rechtspraxis hinauslaufen.
- In Kapitel 6 liefert Staben schließlich noch eine kompakte Zusammenfassung. Für Leser, die nur zugespitzt nach bestimmten Erkenntnissen suchen, oder die die Ergebnisse der Arbeit kompakt zusammengefasst benötigen, ist das sehr hilfreich.
Insgesamt hat Staben eine wissenschaftliche Aufarbeitung eines außerordentlich schwierigen, aber eben auch wichtigen Themas vorgelegt. Die Arbeit erörtert das Thema sehr tiefgehend und mit höchstem wissenschaftlichem Anspruch. Es ist zu hoffen, dass andere Publikationen und letztlich auch Gerichte die Erkenntnisse von Staben aufgreifen. Denn die Argumentation mit Abschreckungseffekten ist wichtig, aber eben auch missbrauchsanfällig.
Julian Staben, „Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung“, Mohr Siebeck, 2016, als gedrucktes Buch.
Das HIIG und Staben veröffentlichen die Arbeit auch im Volltext online unter einer Creative Commons-Lizenz.